XLVII. Recension von
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liche, die rein praktischen Resultate, beschränken, zweitens ¬
aber auch Alles umfassen, was Deutschen, Longobardischen, ¬
oder kanonischen Ursprungs sey, wenig
stens in den Grundzügen. Das Erste ließe sich noch
zugeben, freilich nur unter der sehr willkürlichen
Voraussetzung, daß das Hülfswissenschaftliche in sehr
detaillirten Vorträgen desselben Lehrers voraus gelernt
worden wäre; aber bei der zweiten Forderung zeigt
es sich recht deutlich, wie vergeblich und schädlich es
ist, so heterogene Zwecke, wie die Darstellung des
Römischen Rechts und die der sämmtlichen praktischen
Rechtssätze, verbinden zu wollen. Denn durch Nichts
wird der historische Sinn für den innern Zusammenhang ¬
einer Legislation, ihre Sprache und Eigenthümlichkeit ¬
so abgetödtet, als durch die bunte Mischung
von Dingen, welche so verschiedenen Zeiten, Sitten
und Völkern angehören; und wem jener Sinn erst
abgestorben ist, bei Dem wird unfehlbar die handwerksmäßige ¬
Ansicht unserer Wissenschaft recht zu
Kräften kommen.
So viel über den Umfang, welchen der Verfasser
seinem Werk zu geben, für gut gefunden hat; nun
von der Anordnung. „ Mein Bestreben, heißt es
S. V. und VI., „geht dahin, ein so viel, als möglich,
wissenschaftliches, und so wenig, als möglich,
blos classificirendes System aufzustellen. Wis.