Inhaltsverzeichnis : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

Rechtsverhältniß  zwischen  Direction  u.  Spielern.  95
Credit  des  Instituts  möglichst  zu  heben,  und  es  ist  darum  als
Grundsatz  des  Lotterierechts  zu  betrachten,  daß  ein  Treffer
bei  der  Direction  mit  Arrest  nicht  bestrickt  werden
könne.  Man  muß  jedoch  diesen  Rechtssatz,  da  er  eine  singuläre
Bestimmung  enthaͤlt,  genau  innerhalb  seiner  wahren  Grenzen
halten.  Bestimmt  darum  ein  Plan  Arrestfreiheit  der  Gewinnste
bei  der  Direction,  so  kann  ohne  Bedenken  auf  die  in  Händen
eines  Collecteurs  befindliche  Gewinnsumme  Arrest  nachgesucht
werden,  und  begreift  die  Arrestfreiheit  beide),  so  hindert  dies
nicht,  bei  einem  Collecteur  in  solchen  Faͤllen  Arrest  anlegen  zu
lassen,  wo  dieser,  nicht  als  solcher,  sondern,  wie  jeder  anderer
Procurist,  als  Mandatar  des  Gewinners  bei  der  Direction ¬
  den  Gewinn  eincassirt  hat,  und  nun  im  Begriff  steht,  ihn
seinem  Mandanten  zu  uͤbermachen  (§.  38),  denn  dieses  Rechtsverhaͤltniß ¬
  ist  kein  Bestandtheil  des  Lotteriegeschaͤfts,  kommt  vielmehr ¬
  nur  bei  Gelegenheit  desselben  vor.
Darf  aber  die  Direction  nicht  wenigstens  dann  mit  der  Auszahlung ¬
  einhalten,  wenn  ein  Collecteur  gegen  die  Behaͤndigung ¬
  der  Gewinnsumme  an  den  Inhaber  des  Trefferlooses  Einwand ¬
  macht,  und  die  Rechtmäßigkeit  des  Besitzes  in  dieser
Hand  bestreitet?  Schon  ofters  ist  es  vorgekommen,  daß  ein
Hauptcollecteur  einen  solchen  außergerichtlichen  Arrest  zu  bewirken ¬
  suchte,  und  die  Direction  wirklich  vermochte,  den  so  bestrittenen ¬
  Betrag  vorlaͤufig  einzuhalten  oder  bei  Gericht  zu  hinterlegen,
Lottopatent  vom  13.  März  1813,  §.  22  das  Preuß.  LotterieEdict ¬
  vom  20.  Juni  1794,  §.  6,  und  vom  28.  Mai  1810,  §.  9.
a.  E.,  die  Frankfurt.  interim.  Proceßordnung  vom  30.  Dec.
1819,  Art.  57,  Nr.  5.  —  Ein  Französ.  Staatsrathsbeschluß ¬
  vom  12.  März  1783  erklärt  Gehalte,  Gebühren  und
Procente  an  der  Einnahme  der  receveurs  in  Beziehung  auf  deren
Gläubiger  arrestfrei.
3)  Blos  die  Direction  nennen  z.  B.  die  Pläne  von  Hannover,
Darmstadt,  Braunschweig  und  Frankfurt,  dagegen
Direction  und  Collecteurs  die  hiesige  interim.  Proc.  Ordnung
a.  a.  O.
            
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