Volltext : System des heutigen römischen Rechts (6)

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Causa  adjecta  s.  expressa.
dem  Prätor  vorgetragen  hätte.  Auch  diese  Erzählung
würde  keinen  Einfluß  auf  den  ferneren  Gang  der  Sache
gehabt  haben,  und  nur  die  Aufnahme  einer  entsprechenden
Stelle  in  die  formula  hätte  einen  solchen  Einfluß  haben
können.
Ich  muß  daher  zuerst  bestreiten,  daß  nach  dem  heutigen
gemeinen  Prozeß  eine  Eigenthumsklage  nur  unter  der
Voraussetzung  angenommen  werden  dürfe,  wenn  darin  die
Angabe  eines  bestimmten  Entstehungsgrundes  des  Eigenthums ¬
  enthalten  sey.
Gesetzt  aber  auch,  man  wollte  diese  strenge  Lehre  des
Prozeßrechts  annehmen,  so  muß  ich  ferner  bestreiten,  daß
dadurch  die  Natur  der  hier  untersuchten  Ausnahme  umgebildet ¬
  worden  sey,  und  daß  sich  dieselbe  aus  einer  bloßen
Ausnahme  in  die  nunmehr  allgemein  gültige  Regel  (entgegengesetzt ¬
  der  Regel  des  Römischen  Rechts)  umgewandelt ¬
  habe.
Gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober=Hof  buchdruckerei.
            
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