Volltext : System des heutigen römischen Rechts (5)

296  Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
überrascht  werde,  sondern  Zeit  behalte,  das  Geld  herbey
zu  schaffen.  Nur  hat  natürlich  diese  Bestimmung  den  besondern ¬
  Einfluß,  daß  die  Verjährung  nicht  unmittelbar
mit  der  Kündigung  anfaͤngt,  sondern  Drey  Monate  nachher, ¬
  weil  erst  in  diesem  Zeitpunkt  geklagt  werden  kann.
Dasselbe  muß  gelten,  wenn  eine  solche  Frist  nicht  durch
den  Vertrag,  sondern  durch  ein  besonderes  Landesgesetz
vorgeschrieben  ist  (k).
Die  hier  aufgestellten  Regeln  über  den  Anfang  der
Klagverjährung  bey  unverzinslichen  Darlehen  sind  praktisch ¬
  wenig  wichtig  und  gefährlich.  Unverzinsliche  Darlehen ¬
  von  bedeutenden  Summen  und  auf  lange  Zeiten
kommen  sehr  selten  vor,  und  wenn  ein  solches  einmal  durch
ungewöhnliche  Umstände  veranlaßt  werden  sollte,  so  liegt
darin  für  alle  Theile  eine  Aufforderung  zu  besonderer  Vorsicht, =
  wodurch  ohnehin  jeder  Nachtheil  abgewendet  werden ¬
  kann.
Die  eben  erörterte  Frage  ist  übrigens  sehr  bestritten. ¬
  Mehrere  Schriftsteller  nehmen  die  hier  vertheidigte
Meynung  an  (!).  —  Andere  behaupten  im  strengsten  Gegensatz, ¬
  daß  die  Verjährung  anfange  mit  dem  abgeschlossenen ¬
  Darlehen,  wobey  sie  nur  bey  bedungener  Kündigungsfrist ¬
  die  Dauer  dieser  Frist  hinzu  setzen  (m).  Diese
(1)  RAVE  §  135.  Kierulff  S.
(k)  Nach  dem  Preussischen  Land194. ¬
  195.  197.
recht  I.  11  §761.762  gilt  eine  Frist
(m)  Unterholzner  II.  §  260.
von  Drey  Monaten,  wenn  das  DarKIND ¬
  quaest.  for.  Vol.  3  C.  35.
lehen  mehr  als  50  Thaler  beträgt,
außerdem  Vier  Wochen.
            
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