296 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
überrascht werde, sondern Zeit behalte, das Geld herbey
zu schaffen. Nur hat natürlich diese Bestimmung den besondern ¬
Einfluß, daß die Verjährung nicht unmittelbar
mit der Kündigung anfaͤngt, sondern Drey Monate nachher, ¬
weil erst in diesem Zeitpunkt geklagt werden kann.
Dasselbe muß gelten, wenn eine solche Frist nicht durch
den Vertrag, sondern durch ein besonderes Landesgesetz
vorgeschrieben ist (k).
Die hier aufgestellten Regeln über den Anfang der
Klagverjährung bey unverzinslichen Darlehen sind praktisch ¬
wenig wichtig und gefährlich. Unverzinsliche Darlehen ¬
von bedeutenden Summen und auf lange Zeiten
kommen sehr selten vor, und wenn ein solches einmal durch
ungewöhnliche Umstände veranlaßt werden sollte, so liegt
darin für alle Theile eine Aufforderung zu besonderer Vorsicht, =
wodurch ohnehin jeder Nachtheil abgewendet werden ¬
kann.
Die eben erörterte Frage ist übrigens sehr bestritten. ¬
Mehrere Schriftsteller nehmen die hier vertheidigte
Meynung an (!). — Andere behaupten im strengsten Gegensatz, ¬
daß die Verjährung anfange mit dem abgeschlossenen ¬
Darlehen, wobey sie nur bey bedungener Kündigungsfrist ¬
die Dauer dieser Frist hinzu setzen (m). Diese
(1) RAVE § 135. Kierulff S.
(k) Nach dem Preussischen Land194. ¬
195. 197.
recht I. 11 §761.762 gilt eine Frist
(m) Unterholzner II. § 260.
von Drey Monaten, wenn das DarKIND ¬
quaest. for. Vol. 3 C. 35.
lehen mehr als 50 Thaler beträgt,
außerdem Vier Wochen.