Volltext : System des heutigen römischen Rechts (1)

162  Buch  I.  Quellen.  Kap.  III.  Quellen  des  heutigen  R.  R.
§.  27.
Praktischer  Werth  der  Römischen  Bestimmungen  über
die  Rechtsquellen.
Nachdem  die  Aussprüche  des  Römischen  Rechts  über
die  Rechtsquellen  aufgestellt  worden  sind  (§  22--26),  ist
nun  die  Frage  zu  beantworten,  welcher  praktische  Werth
denselben,  von  unserm  Standpunkt  aus,  beyzulegen  ist.
Diese  Frage  bezieht  sich  auf  jeden  Staat,  worin  einmal
die  Reception  Statt  gefunden  hat,  und  sie  muß  in  folgenden ¬
  zwey  verschiedenen  Anwendungen  aufgefaßt  und
beantwortet  werden:  erstlich,  ist  seit  dem  Zeitpunkt  der
Reception  die  bisherige  Fortbildung  des  Rechts  (§  21)
nach  jenen  Regeln  zu  prüfen  und  zu  beurtheilen?  Zweytens, ¬
  gelten  diese  Regeln  für  die  künftige  Fortbildung  des
Rechts  in  einem  solchen  Staate?  Die  erste  Anwendung
bezieht  sich  auf  Dasjenige,  was  wir  als  wahren  Inhalt
des  jetzt  geltenden  gemeinen  Rechts  anzuerkennen  haben:
die  zweyte  auf  dessen  mögliche  Abänderungen  in  der  Zukunft. ¬
  Es  ist  aber  für  beide  Anwendungen  nur  eine  und
dieselbe  Frage,  deren  Beantwortung  also  auch  nach  beiden
Seiten  hin  nicht  verschieden  ausfallen  kann.
Auf  den  ersten  Blick  scheint  Nichts  natürlicher,  als  die
Bejahung  der  Frage.  Denn  wo  überhaupt  Römisches
Recht  gilt,  warum  sollte  es  in  diesem  wichtigen  Punkt,
für  die  fortgehende  Entwicklung  des  Rechts,  nicht  gelten?
Die  neueren  Schriftsteller  pflegen  die  Frage  gar  nicht  auf¬
            
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