162 Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
§. 27.
Praktischer Werth der Römischen Bestimmungen über
die Rechtsquellen.
Nachdem die Aussprüche des Römischen Rechts über
die Rechtsquellen aufgestellt worden sind (§ 22--26), ist
nun die Frage zu beantworten, welcher praktische Werth
denselben, von unserm Standpunkt aus, beyzulegen ist.
Diese Frage bezieht sich auf jeden Staat, worin einmal
die Reception Statt gefunden hat, und sie muß in folgenden ¬
zwey verschiedenen Anwendungen aufgefaßt und
beantwortet werden: erstlich, ist seit dem Zeitpunkt der
Reception die bisherige Fortbildung des Rechts (§ 21)
nach jenen Regeln zu prüfen und zu beurtheilen? Zweytens, ¬
gelten diese Regeln für die künftige Fortbildung des
Rechts in einem solchen Staate? Die erste Anwendung
bezieht sich auf Dasjenige, was wir als wahren Inhalt
des jetzt geltenden gemeinen Rechts anzuerkennen haben:
die zweyte auf dessen mögliche Abänderungen in der Zukunft. ¬
Es ist aber für beide Anwendungen nur eine und
dieselbe Frage, deren Beantwortung also auch nach beiden
Seiten hin nicht verschieden ausfallen kann.
Auf den ersten Blick scheint Nichts natürlicher, als die
Bejahung der Frage. Denn wo überhaupt Römisches
Recht gilt, warum sollte es in diesem wichtigen Punkt,
für die fortgehende Entwicklung des Rechts, nicht gelten?
Die neueren Schriftsteller pflegen die Frage gar nicht auf¬