Metadaten : Handbuch des Nieder-Oesterreichischen Lehenrechtes (Theil 2)

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Verwirkung  des  Lehens  bestehen,  aufhören.  Aus  diesem  Grunde
hat  daher  die  Kaiserinn  Maria  Theresia  diejenigen,  welche
landesfürstliche  Lehen  verschwiegen  oder  unterschlagen  haben,
nicht  nur  mit  dem  Verluste  des  Lehens,  sondern  mit  noch
schärferen  Strafen  bedrohet.
2)  Das  Recht,  im  Falle,  daß  etwas  von  der  Substanz
des  Lehens  in  Verlust  gerathen  ist,  solches  gegen  jeden
Besitzer  zu  vindiciren.  Dieses  Recht  ist  eine  Folge
des  Obereigenthums.  Es  können  sohin  nicht  nur  alle  Rechtsmittel =
  angewendet  werden,  welche  die  bürgerlichen  Gesetze
dem  Eigenthümer  gewähren,  sondern,  da  es  sich  um  Staatsgüter =
  handelt,  so  darf  auch  die  Staatsobergewalt  eintreten, =
  und  sich  der  derselben  zu  Gebothe  stehenden  besonderen
Mittel  bedienen;  nur  muß  die  durch  die  Lehengesetze  bestimmte
Form,  der  sich  der  Landesfürst  selbst  unterworfen  hat,  beybehalten =
  werden.
3)  Da  die  Natur  des  Lehenverhältnisses  mit  sich  bringt,
daß  das  Nutzeigenthum  nur  einer  bestimmten  Reihe  von
Personen  überlassen  wird,  so  besitzet  der  Landesherr  bey  den
landesfürstlichen  Lehen  das  Recht,  nicht  zu  dulden,
daß  ihm  eine  fremde  Person,  die  sich  nicht  in
der  betheilten  Reihe  befindet,  ohne  seine
Bewilligung  substituirt  werde.  Denn  als  derselbe
die  Nutzung  des  Eigenthums  an  die  Vasallen  überließ,  hat
er  sich  bestimmt  erklärt,  wer  seiner  Gnade  theilhaftig ¬
  werden  soll.  In  jedem  Lehenbriefe  befindet  sich  ausdrücklich ¬
  die  Reihe  der  Nutznießer  angemerkt  b).  Es  steht  also  nicht
in  der  Willkühr  des  Vasallen,  eine  nicht  in  der  Jnvestitur
begriffene  Person  zu  unterschieben.  Jeder  Vorgang  dießfalls
von  Seite  des  Lehenmannes,  es  mag  solcher  eine  Veräußeb) =
  Alle  Lehenbriefe  lauten  für  sich  und  seine  ehemännlichen  Abkömmlinge, =
  oder  überhaupt  für  seine  eheleiblichen  Erben.  Es  wird  immer =
  bloß  die  Descendenz  darunter  verstanden,  selbst  wo  man  die
Ausdehnung  auch  auf  die  Weiber  und  ihre  Nachkömmlinge,  wie
bey  der  vollen  Lehengnade,  annimmt.
            
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