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Verwirkung des Lehens bestehen, aufhören. Aus diesem Grunde
hat daher die Kaiserinn Maria Theresia diejenigen, welche
landesfürstliche Lehen verschwiegen oder unterschlagen haben,
nicht nur mit dem Verluste des Lehens, sondern mit noch
schärferen Strafen bedrohet.
2) Das Recht, im Falle, daß etwas von der Substanz
des Lehens in Verlust gerathen ist, solches gegen jeden
Besitzer zu vindiciren. Dieses Recht ist eine Folge
des Obereigenthums. Es können sohin nicht nur alle Rechtsmittel =
angewendet werden, welche die bürgerlichen Gesetze
dem Eigenthümer gewähren, sondern, da es sich um Staatsgüter =
handelt, so darf auch die Staatsobergewalt eintreten, =
und sich der derselben zu Gebothe stehenden besonderen
Mittel bedienen; nur muß die durch die Lehengesetze bestimmte
Form, der sich der Landesfürst selbst unterworfen hat, beybehalten =
werden.
3) Da die Natur des Lehenverhältnisses mit sich bringt,
daß das Nutzeigenthum nur einer bestimmten Reihe von
Personen überlassen wird, so besitzet der Landesherr bey den
landesfürstlichen Lehen das Recht, nicht zu dulden,
daß ihm eine fremde Person, die sich nicht in
der betheilten Reihe befindet, ohne seine
Bewilligung substituirt werde. Denn als derselbe
die Nutzung des Eigenthums an die Vasallen überließ, hat
er sich bestimmt erklärt, wer seiner Gnade theilhaftig ¬
werden soll. In jedem Lehenbriefe befindet sich ausdrücklich ¬
die Reihe der Nutznießer angemerkt b). Es steht also nicht
in der Willkühr des Vasallen, eine nicht in der Jnvestitur
begriffene Person zu unterschieben. Jeder Vorgang dießfalls
von Seite des Lehenmannes, es mag solcher eine Veräußeb) =
Alle Lehenbriefe lauten für sich und seine ehemännlichen Abkömmlinge, =
oder überhaupt für seine eheleiblichen Erben. Es wird immer =
bloß die Descendenz darunter verstanden, selbst wo man die
Ausdehnung auch auf die Weiber und ihre Nachkömmlinge, wie
bey der vollen Lehengnade, annimmt.