Volltext : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

92  I.  Buch.  Allgemeine  Lehren.  —  III.  Abschnitt.  Die  Competenz.
§.  37.
Forts.  —  Der  Gerichtsstand  für  obligationes  quasi  ex  contractu;
insbesondere  der  Gerichtsstand  der  geführten  Verwaltung.
Die  Grundsätze  über  den  Gerichtsstand  für  vertragsmäßige
Obligationen  finden  in  derselben  Weise  auf  obligationes  quasi  ex
contractu  Anwendung
Daher  kann  der  Erbe,  welcher  die  Erbschaft  angetreten,  zwar
nicht  wegen  der  Erbschaftsschulden  (2),  wohl  aber  auf  Zahlung  der
Vermächnisse  (3)  bei  dem  Gerichte  des  Orts  belangt  werden,  welcher
durch  die  Bestimmung  des  Erblassers  oder  durch  die  Natur  der
Leistung  als  Erfüllungsort  bezeichnet  ist.  Wo  dagegen  ein  solcher
locus  solutionis  nicht  gegeben,  findet  der  Gerichtsstand  des  Vertrags
(4)
hier  keine  Anwendung,  da  ein  gesetzlicher  Erfüllungsort  nicht  besteht
Auch  ist  die  singuläre  Bestimmung,  wonach  die  Klage  auf  Restitution ¬
  des  fideicommissum  haereditatis  bei  dem  Gerichte  angestellt ¬
  werden  kann,  woselbst  der  größere  Theil  der  Erbschaft  liegt  (5
und  der  Fideicommissar=Erbe  den  Erbschaftsgläubigern  da  zu  Recht
stehen  muß,  wo  der  größere  Theil  der  restituirten  Verlassenschaft
sich  befindet  (*),  von  einem  Gerichtsstande  des  Vertrags  nicht  zu
verstehen  (7).
cap.  1  in  6to  de  priv.  (5.  7)  Manche  weiter.  So  z.  B.  Schmid,  Handb.  I.
S.  102;  Bayer,  Vortr.  S.  223;  Linde,  Lehrb.  §.  91;  Wetzell,  Syst.
S.  457.  —  S.  auch  Preuß.  Ger.=O.  Th.  I.  Tit.  2.  §.  153.
1)  Arg.  l.  20  D.  de  judic.  (5.  1).
2)  §.  5.  J.  de  obl.  quasi  ex  contractu  (3.  27);  l.  3.  §.  3;  l.  4  D.  quib.
ex  causis  (42.  4);  l.  5.  §.  2  D.  de  0.  et  A.  (44.  7);  l.  19.  pr.  D.  de  R.  J.
(50.  17).  —  Dagegen  wegen  der  Collateralsteuer  s.  Arch.  f.  pract.  Rechtsw.
N.  F.  Bd.  VII.  S.  330  flg.
3)  Heffter,  Syst.  §.  156  II.  Seuffert,  Arch.  Bd.  XXIV.  Nr.  159
(S.  249).  —  Dageg.  Savigny,  Syst.  Bd.  VIII.  S.  239.  —
S.  ferner  §.  29
zu  Note  10.
4)  l.  1  D,  de  annuis  legat.  (33.  1):  „Cum  in  annos  singulos  quid  legatum ¬
  sit,  neque  adscriptum,  quo  loco  detur,  quocunque  loco  petetur,
dari  debet  ...“  Unrichtig  ist  demnach  die  Meinung:  1)  daß  ein  for.  contractus ¬
  hier  am  Orte  der  Erbschaftsantretung  bestehe  (so  das  O.=A.-G.  in
Jena  bei  Seuffert,  Arch.  Bd.  VIII.  Nr.  87);  2)  daß  ein  solches  am  Domicile ¬
  des  Erben  begründet  (so  Linde,  Abh.  II.  S.  101  flg.;  BethmannHollweg, ¬
  Vers.  S.  35);  3)  oder  an  dem  Orte,  wo  die  individuell  bestimmte
bewegliche  Sache  gerade  sich  befindet  (so  Schmid,  Handb.  §.  46  zu  Note  67,
welcher  sich  ohne  Grund  hierfür  auf  1.  38  D.  de  jud.  (5.  1)  u.  l.  47.  pr.  §.  1
D.  de  legat.  (30.  1)  beruft;  s.  dageg.  Bethmann-Hollweg,  Vers.  S.  48;
Savigny,  Syst.  VIII.  S.  231  flg.;  Wetzell,  Syst.  S.  445).
5)  l.  50.  pr.  D.  de  judic.  (5.  1);  const.  un.  C.  ubi  fideicommissum
(3.  17).
6)  l.  66.  §.  4  D.  ad  Senatusc.  Trebell.  (36.  1).
7)  Bethmann=Hollweg,  Vers.  S.  32flg.;  Savigny,  Syst.  VIII.
S.  232flg.  u.  S.  238  flg.  —  Dagegen  Wetzell,  Syst.  S.  445.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer