Inhaltsverzeichnis : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 101 (1770))

94  Ob  ein  Eigenthumer  nicht  befugt  seye,
schen  Schutz  und  Souverainität  begabe
wurden  unter  Beguͤnstigung  derer  dadurch  erwachsenen -
  Souverainitats=Strittigkeiten  in
der  Hersinger  Gemarkung  und  besonders  in
denen  darinnen  liegenden  Waldungen  sowohl
mit  unordentlichem  Viehtrieb,  als  auch  eigenmächtigem -
  Holzraub  von  denen  Jphlinger
nicht  nur,  sondern  auch  denen  Huͤndlinger  Einwohnern -
  solche  Excessus  verübet,  wodurch  besagte -
  Waldungen  voͤllig  degradiret,  und  ein
schöner  District  von  125.  Morgen  ohngefehr
von  allem  Gehölz  entblöset  wurde.
6.  5.
Eben  dieser  Umstand  veranlaßte  den  von
Kerpen,  jetzigen  Beklagten,  daß  er  eben  jetzt
benannten  und  veroͤdeten  Waldtheil  vor  einigen -
  Jahren  durch  seine  Colonos  ausstocken
und  zu  Ackerland  aptiren  ließ.  Obnun  schon  die
Huͤndlinger  es  ohne  allen  Widerspruch  geschehen -
  lassen,  so  unterstunden  sie  sich  dennoch
hernach  mit  ihrer  ganzen  Heerde  Vieh  in  den
Saamen  via  facti  einzufallen,  und  denselben
völlig  abätzen  zu  lassen,  wegen  welcher  That=Handlung -
  der  von  Kerpen  ihnen  1.  Pferd
abpfänden,  sie  von  dem  Beamten  mediis  requisitorialibus -
  vorzuladen,  und  nach  daruͤber
gehaltenem  Verhöͤr  zu  Ersetzung  des  veruͤbten
Schadens  in  eine  Herrschaftliche  Straff  von
100.  Rthlr.  erklären  lassen.
§.  6.
An  statt  nun  die  Gemeind  Huͤndlingen,
falls  sie  durch  sothanen  Amts=Spruch  sich  beschwert -

Max-Planck-Institut  für
            
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