Metadaten : Klostermann, Rudolf: ¬Das Patentgesetz für das deutsche Reich vom 25. Mai 1877

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Vierter  Abschnitt.  Strafen  und  Entschädigung.
§  34.
setzung,  sondern  in  der  Regel  auch  die  aus  Fahrlässigkeit  begangene ¬
  die  Ersatzpflicht,  begründet.  Insbesondere  die  grobe
Fahrlässigkeit  wird  in  allen  Fällen  der  wissentlichen  Verletzung
vollkommen  gleichgestellt.  Das  Patentgesetz  hat  sich  auch  nicht
die  Aufgabe  gestellt,  die  Voraussetzungen  und  den  Inhalt  der
Entschüdigungspflicht  selbstständig  und  unabhängig  vom  allgemeinen -
  bürgerlichen  Rechte  zu  regeln.  Während  für  die
Strafandrohung  nothwendig  sowohl  der  objective  Thatbestand
als  auch  die  Zurechnung  in  dem  Gesetze  selbst  bestimmt  werden
mußte,  bestand  ursprünglich  die  Absicht,  von  dem  civilrechtlichen ¬
  Entschädigungsanspruche  ganz  zu  schweigen.
In  dem  Entwurfe,  welcher  dem  Bundesrath  am  6.  Februar
1877  vorgelegt  wurde,  fehlen  im  §  31,  welcher  dem  §  34  des
Patentgesetzes  entspricht,  die  Worte:  „und  ist  dem  Verletzten
zur  Entschädigung  verpflichtet“  *).  Die  fragliche  Bestimmung  ist
also  von  dem  Bundesrath  eingeschaltet  und  diese  Einschaltung
war  gewissermaßen  eine  logische  Nothwendigkeit,  da  im  §  32
der  Vorlage  (jetzt  §  36)  von  der  „aus  diesem  Gesetze  entspringenden ¬
  Entschädigung“  die  Rede  war.  Die  Einschaltung
hatte  also  nur  die  Bedeutung,  daß  neben  der  öffentlichen  Strafe
die  Verpflichtung  zum  Schadenersatz  bestehe.
Auch  nach  dem  bisherigen  Rechte  war  der  Entschädigungsanspruch ¬
  des  Patentinhabers  nicht  durch  die  Wissentlichkeit
der  Verletzung  bedingt,  während  die  öffentliche  Strafe  nur  bei
wissentlichem  Eingriff  in  das  Patentrecht  eintrat  2)
Die  Fassung  des  §  34  schließt  sich  genau  an  diejenige
des  Gesetzes  über  den  Markenschutz  vom  30.  November  1874
§  14  an  und  auch  diese  Bestimmung  hat  zu  erheblichem  Zweifel
Anlaß  gegeben.  Mewes  in  seinem  Commentar  zu  dem  erwähnten
Gesetze  S.  60  gelangt  zu  dem  Resultate,  daß  der  Anspruch  auf
1)  Drucksachen  des  Bundesraths  Nr.  14.
2)  Preuß.  Publicandum  v.  14.  October  1815  §  10.  —  Bayr.
Ges.  v.  11.  September  1825  Abschn.  3  Art.  9.  —  Württbg.  Allg.
Gewerbe-Ordnung  v.  5.  August  1836  Art.  151,  153.  —  Vergl.  Klostermann ¬
  Patentgesetzgebung  II.  Aufl.  S.  210  ff.
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Klostermann,  Patentgesetz.
            
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