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Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigung.
§ 34.
setzung, sondern in der Regel auch die aus Fahrlässigkeit begangene ¬
die Ersatzpflicht, begründet. Insbesondere die grobe
Fahrlässigkeit wird in allen Fällen der wissentlichen Verletzung
vollkommen gleichgestellt. Das Patentgesetz hat sich auch nicht
die Aufgabe gestellt, die Voraussetzungen und den Inhalt der
Entschüdigungspflicht selbstständig und unabhängig vom allgemeinen -
bürgerlichen Rechte zu regeln. Während für die
Strafandrohung nothwendig sowohl der objective Thatbestand
als auch die Zurechnung in dem Gesetze selbst bestimmt werden
mußte, bestand ursprünglich die Absicht, von dem civilrechtlichen ¬
Entschädigungsanspruche ganz zu schweigen.
In dem Entwurfe, welcher dem Bundesrath am 6. Februar
1877 vorgelegt wurde, fehlen im § 31, welcher dem § 34 des
Patentgesetzes entspricht, die Worte: „und ist dem Verletzten
zur Entschädigung verpflichtet“ *). Die fragliche Bestimmung ist
also von dem Bundesrath eingeschaltet und diese Einschaltung
war gewissermaßen eine logische Nothwendigkeit, da im § 32
der Vorlage (jetzt § 36) von der „aus diesem Gesetze entspringenden ¬
Entschädigung“ die Rede war. Die Einschaltung
hatte also nur die Bedeutung, daß neben der öffentlichen Strafe
die Verpflichtung zum Schadenersatz bestehe.
Auch nach dem bisherigen Rechte war der Entschädigungsanspruch ¬
des Patentinhabers nicht durch die Wissentlichkeit
der Verletzung bedingt, während die öffentliche Strafe nur bei
wissentlichem Eingriff in das Patentrecht eintrat 2)
Die Fassung des § 34 schließt sich genau an diejenige
des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874
§ 14 an und auch diese Bestimmung hat zu erheblichem Zweifel
Anlaß gegeben. Mewes in seinem Commentar zu dem erwähnten
Gesetze S. 60 gelangt zu dem Resultate, daß der Anspruch auf
1) Drucksachen des Bundesraths Nr. 14.
2) Preuß. Publicandum v. 14. October 1815 § 10. — Bayr.
Ges. v. 11. September 1825 Abschn. 3 Art. 9. — Württbg. Allg.
Gewerbe-Ordnung v. 5. August 1836 Art. 151, 153. — Vergl. Klostermann ¬
Patentgesetzgebung II. Aufl. S. 210 ff.
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Klostermann, Patentgesetz.