Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

Nachtrag  zum  ersten  Bande.
Folgende  Schriften  und  Abhandlungen,  die  während  des  Druckes ¬
  des  Ersten  Bandes  des  vorstehenden  Lehrbuchs  erschienen,  erhielt ¬
  der  Verfasser  zu  spät,  als  daß  sie  an  den  betreffenden  Stellen
hätten  angeführt  werden  können.
Beizufügen  sind  demnach  zu:
§.  12  Note  10.  Ueber  die  Vorreden  zur  lex  Salica,  v.  Bethmann=Hollweg
in  Schmidt's  allgemeiner  Zeitschrift  für  Geschichte,  Jahrgang  1848,
Januarheft.
§.  12
Note  67.  Friedr.  Blume,  die  westgoth.  Antiqua,  oder  das  Gesetzbuch
Reccared  I.,  Bruchstücke  eines  Pariser  Palimpsesten.  Halle  1847.
§.  12  Note  75.  Lex  Romana  Wisigoth.,  instruxit  Gustav  Hänel.  Lips.,
Berol.  1847.  fol.
§  19  Note  24  und  25.  Friedrich  Wilh.  Unger,  des  Richters  stig  oder
der  Richtstig  Landrechts,  sammt  Cautela  und  Prems,  nebst  einem  Stück
von  Zehnten,  Mühlen  und  Höfen.  Göttingen  1847.
§.  49.
Jul.  Hubert  Hillebrand,  Lehrbuch  des  heutigen  gemeinen  deutschen
Privatrechts,  mit  Einschluß  des  Handels=  und  Lehenrechts.  Gießen  1848.
§.  77  Note  3.  Friedr.  Wilh.  Unger,  der  gerichtliche  Zweikampf  bei  den  germanischen ¬
  Völkern.  Göttingen  1847.
a
Renaud,  deutsches  Privatrecht.  1.
31
            
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