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6. Die Strafen des Meineides bleiben dieselben wie bisher oder
mögen nach Dafürhalten auch noch verschärft werden.
Das unsere Ansicht von der immer mehr sich als notwendig
erweisenden gründlichen Abänderung des Eides. Haben wir im
Vorstehenden auch nicht das Beste und einzig Richtige getroffen,
so dürfte damit doch ein Beitrag zur Lösung dieser, für unsere
selbst in einer Reform begriffenen Rechtspflege so wichtigen Frage
geleistet worden sein, welcher der Beachtung und Beherzigung wert
ist. Um aber diese Angelegenheit gehörig zu würdigen, bedenke
man: den Eid für eine bloße Formel erklären, bei deren Hersagung
sich ein jeder denken könne, was er wolle, heißt zur Entsitt
lichung, den Eid aber auf seinen Ernst und seine Heiligkeit zu
rückführen in einer unserer Zeit entsprechenden Form, heißt zur
sittlichen Hebung des Volkes beitragen.