Volltext : Schnabel, Georg Norbert: ¬Das natürliche Privatrecht

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das  aus  dem  Ausspruche  der  Vernunft  unmittelbar  gefolgerte  Wesen
des  Rechtes  darein  setzen,  daß  es  die  Ermächtigung  enthalte,  einen
Andern  zu  gewissen  Handlungen,  falls  er  sie  weigert,  zu  zwingen,  so
wird  hier  wieder  das  Recht  mit  dem  einem  jeden  Rechte  als  Attribut
inwohnenden  Zwangsbefugnisse  verwechselt,  einem  Befugnisse,  welches
immer  ein  vorhergehendes,  das  schon  existirende  Recht  störendes  Faktum ¬
  von  einem  Andern  voraussetzt,  also  jedenfalls  von  dem  Rechte  selbst
verschieden  ist*
§.  4.
Der  Rechtsbegriff  nach  der  relativ  moralischen  Rechtsdeduction. ¬

Da  nun  weder  die  absolut  moralische,  noch  auch  die  streng  juridische ¬
  Rechtsdeduction  zu  einem  mit  dem  Sprachgebrauche  übereinstimmenden ¬
  Rechtsbegriffe  führt;  da  man  nämlich  weder  das  Recht  als
eine  Art  Pflicht  geradezu  aus  dem  Sittengesetze  folgern, ¬
  noch  auch,  wenn  das  Sittengesetz  gänzlich  bei
Seite  gesetzt  wird,  zu  dem  richtigen  Begriffe  desselben  gelangen
kann:  so  erübriget  nichts  anders  als  anzunehmen,  daß  das  Sittengesetz
auf  eine  gewisse  indirecte  Art  zur  Deduction  des  Rechtsbegriffes
müsse  gebraucht  werden,  so  nämlich,  daß,  indem  man  irgend  Jemanden ¬
  ein  Recht  zutheilt,  man  nicht  diesen  Berechtigten  als  von  dem
Sittengesetze  unmittelbar  bestimmt  angibt,  sondern  vielmehr  jenen
andern  dem  Berechtigten  Gegenüberstehenden,  der  ihm  sein  Recht  zu
lassen  hat,  als  abhängig  vom  Sittengesetze  erklärt.  Eben  deßhalb  wird
diese  Deductionsweise  die  relativ=moralische  genannt.
Schon  gegen  das  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts  finden  sich  Spuren ¬
  von  dieser  Rechtsdeduction  in  den  Schriften  mancher  Rechtslehrer.
So  sagt  J.  Ch.  Hoffbauer  (Untersuchungen  über  die  wichtigsten  Gegenstände ¬
  des  Naturrechts,  Halle  1795,  S.  4):  »Wenn  wir  einem  Sub*) =
  Siehe  auch  C.  Th.  Welcker,  die  letzten  Gründe  von  Recht,  Staat
und  Strafe,  Gießen  1813,  S.  44-63.
            
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