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das aus dem Ausspruche der Vernunft unmittelbar gefolgerte Wesen
des Rechtes darein setzen, daß es die Ermächtigung enthalte, einen
Andern zu gewissen Handlungen, falls er sie weigert, zu zwingen, so
wird hier wieder das Recht mit dem einem jeden Rechte als Attribut
inwohnenden Zwangsbefugnisse verwechselt, einem Befugnisse, welches
immer ein vorhergehendes, das schon existirende Recht störendes Faktum ¬
von einem Andern voraussetzt, also jedenfalls von dem Rechte selbst
verschieden ist*
§. 4.
Der Rechtsbegriff nach der relativ moralischen Rechtsdeduction. ¬
Da nun weder die absolut moralische, noch auch die streng juridische ¬
Rechtsdeduction zu einem mit dem Sprachgebrauche übereinstimmenden ¬
Rechtsbegriffe führt; da man nämlich weder das Recht als
eine Art Pflicht geradezu aus dem Sittengesetze folgern, ¬
noch auch, wenn das Sittengesetz gänzlich bei
Seite gesetzt wird, zu dem richtigen Begriffe desselben gelangen
kann: so erübriget nichts anders als anzunehmen, daß das Sittengesetz
auf eine gewisse indirecte Art zur Deduction des Rechtsbegriffes
müsse gebraucht werden, so nämlich, daß, indem man irgend Jemanden ¬
ein Recht zutheilt, man nicht diesen Berechtigten als von dem
Sittengesetze unmittelbar bestimmt angibt, sondern vielmehr jenen
andern dem Berechtigten Gegenüberstehenden, der ihm sein Recht zu
lassen hat, als abhängig vom Sittengesetze erklärt. Eben deßhalb wird
diese Deductionsweise die relativ=moralische genannt.
Schon gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts finden sich Spuren ¬
von dieser Rechtsdeduction in den Schriften mancher Rechtslehrer.
So sagt J. Ch. Hoffbauer (Untersuchungen über die wichtigsten Gegenstände ¬
des Naturrechts, Halle 1795, S. 4): »Wenn wir einem Sub*) =
Siehe auch C. Th. Welcker, die letzten Gründe von Recht, Staat
und Strafe, Gießen 1813, S. 44-63.