Volltext : Schmid, Paul: ¬Die Gesetze zum Schutz des gewerblichen Eigenthums

Einleitung.
Erst  spät  im  Verhältniß  zu  anderen  großen  Kulturländern  hat
sich  in  Deutschland  ein  einheitlicher  gesetzlicher  Schutz  des  gewerblichen ¬
  Eigenthums  ausgebildet.  Aus  den  Rechtsbüchern  der  einzelnen
deutschen  Territorien  läßt  sich  aber  erkennen,  daß  auch  in  Deutschland ¬
  das  Verständniß  für  die  Bedeutung  der  Fabrik=  und  Waarenbezeichnungen, ¬
  für  den  Schutz  der  Erfindungen  und  gewerblichen
Muster,  für  die  Unantastbarkeit  des  Namens  und  der  Firma  und
für  die  strengste  Redlichkeit  im  Geschäftsgebahren  der  Industrie=  und
Handeltreibenden  sowohl  gegenüber  dem  Publikum,  wie  auch  unter
einander  schon  viel  früher,  als  in  der  Regel  angenommen,  insbesondere ¬
  schon  lange  vor  der  reichsgesetzlichen  Regelung  dieser  Frage
in  Gesetzesvorschriften  seinen  Ausdruck  gefunden  hat.
Uralt  ist  in  Deutschland  die  Anwendung  von  Zeichen  (Marken)
zur  Kennzeichnung  der  Waaren,  wie  auch  der  Fabrik-  und  Handwerkerzeichen. ¬
  Aber  auch  Vorschriften  zum  Schutze  gewerblicher
Muster  finden  sich  seit  dem  17.  Jahrhundert  —  wenn  auch  vereinzelt ¬
  —  in  deutschen  Gesetzsammlungen  verzeichnet,  und  der  Erfinder ¬
  fand  gleichfalls  spätestens  vom  Anfang  dieses  Jahrhunderts
an  in  den  größeren  deutschen  Staaten  einen  Schutz  in  der  ausschließlichen ¬
  Ausnutzung  seiner  Erfindung.
Der  nachfolgende  geschichtliche  Ueberblick  wird  sich  darauf  beschränken, ¬
  alle  diejenigen,  den  Schutz  des  geistigen  Eigenthums  betreffenden ¬
  Vorschriften  hervorzuheben,  welche  in  den  Gesetzbüchern
niedergelegt  sind,  dagegen  von  etwaigen  gewohnheitsrechtlichen  Schutzbestimmungen ¬
  absehen,  welche  namentlich  auf  dem  Gebiete  des
Markenrechts  schon  sehr  frühzeitig  sich  ausgebildet  haben,  eine  gewisse
rechtliche  Anerkennung  fanden  und  vielfach  in  Satzungen  und  Statuten
der  Städte  und  Innungen  übergingen.!
*)  Vergl.  darüber  Homeyer,  Die  Haus=  und  Hofmarken,  Berlin  1890.
Schmid,  Gewerbliches  Eigenthum.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer