Einleitung.
Erst spät im Verhältniß zu anderen großen Kulturländern hat
sich in Deutschland ein einheitlicher gesetzlicher Schutz des gewerblichen ¬
Eigenthums ausgebildet. Aus den Rechtsbüchern der einzelnen
deutschen Territorien läßt sich aber erkennen, daß auch in Deutschland ¬
das Verständniß für die Bedeutung der Fabrik= und Waarenbezeichnungen, ¬
für den Schutz der Erfindungen und gewerblichen
Muster, für die Unantastbarkeit des Namens und der Firma und
für die strengste Redlichkeit im Geschäftsgebahren der Industrie= und
Handeltreibenden sowohl gegenüber dem Publikum, wie auch unter
einander schon viel früher, als in der Regel angenommen, insbesondere ¬
schon lange vor der reichsgesetzlichen Regelung dieser Frage
in Gesetzesvorschriften seinen Ausdruck gefunden hat.
Uralt ist in Deutschland die Anwendung von Zeichen (Marken)
zur Kennzeichnung der Waaren, wie auch der Fabrik- und Handwerkerzeichen. ¬
Aber auch Vorschriften zum Schutze gewerblicher
Muster finden sich seit dem 17. Jahrhundert — wenn auch vereinzelt ¬
— in deutschen Gesetzsammlungen verzeichnet, und der Erfinder ¬
fand gleichfalls spätestens vom Anfang dieses Jahrhunderts
an in den größeren deutschen Staaten einen Schutz in der ausschließlichen ¬
Ausnutzung seiner Erfindung.
Der nachfolgende geschichtliche Ueberblick wird sich darauf beschränken, ¬
alle diejenigen, den Schutz des geistigen Eigenthums betreffenden ¬
Vorschriften hervorzuheben, welche in den Gesetzbüchern
niedergelegt sind, dagegen von etwaigen gewohnheitsrechtlichen Schutzbestimmungen ¬
absehen, welche namentlich auf dem Gebiete des
Markenrechts schon sehr frühzeitig sich ausgebildet haben, eine gewisse
rechtliche Anerkennung fanden und vielfach in Satzungen und Statuten
der Städte und Innungen übergingen.!
*) Vergl. darüber Homeyer, Die Haus= und Hofmarken, Berlin 1890.
Schmid, Gewerbliches Eigenthum.