Volltext : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 4 (1885))

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Reichsgerichtliche Entscheidungen.

Antrages noch gar nicht zur Sache verhandelt hat.
Der Berufungsrichter durfte deshalb nicht den §. 299
der Civilprozeßordnung zur Anwendung bringen und
nicht eine kontradiktorische Entscheidung treffen. Bei
Aufhebung des angefochtenen Urtheils war die Sache
in die zweite Instanz zu verweisen. Es bleibt dem
Ermessen des Berufungsrichters anheimgegeben, was
er nunmehr unter Berücksichtigung der eventuellen
Anträge der Parteien erkennen oder sonst anordnen
will*). (S.V 202/83. Urtheil v. 17. Oktober 1883.
(C.-P.-O. §§. 269, 296, 298, 299.)

*) Die Annahme, die „tatsächliche" Frage, ob eine Partei
durch das bloße Verlesen ihres Antrags schon „ver-
handelt" habe, sei nach der Fassung und dem In-
halte dieses Antrags zu entscheiden, dürfte bedenklich
erscheinen. Ob ein Klagantrag bloß auf Zahlung
von 1000 Mark oder (incorrekter Weise) auf „Rück-
zahlung der dem Beklagten vom Kläger geliehenen
1000 Mark" gerichtet ist, kann in dieser Beziehung
nicht von Bedeutung sein.
Nach der den Civilprozeß beherrschenden „Verhand-
lungs"-Maxime ist in demselben der Regel nach alles
von dem Vorbringen oder den Verhandlungen der
Parteien abhängig, wie Gönner, der jenen Aus-
druck einführte, zutreffend sagt (Handbuch, Bd. 1,
Abhandlung VIII, insbesondere §. 4 a. E.), d. h.,
was Prozeßftoff (Gegenstand der richterlichen Beur-
theilung) sein soll, hängt hier der Regel nach von
der freien Verfügung der Parteien ab. Auch
über die zu beurteilenden Thatsachen und Beweis-
mittel haben dieselben, von besonderen Ausnahmen
abgesehen, frei zu verfügen. Ihre Verhandlung (ihr
Vorbringen) hat hiernach die Bedeutung eines solchen
Verfügungsacts.
Daraus dürfte folgen: Eine Partei hat „verhan-
belt", wenn sie durch ihren Vortrag die beabsichtigte
Verfügung über den von dem Richter zu beurtheilen-
den Prozeßstoff getroffen hat, m. a. W., wenn sie
vortrug, was sie vortragen wollte; sie hat aber
noch nicht verhandelt, wenn sie nur an kündigt,

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