Volltext : Schlosser, Johann Friedrich Heinrich: Materialien zu einem Handels-Gesetzbuch für die Stadt Frankfurt am Main, nach dem Plane des kaiserlich französischen Handelsgesetzbuchs und mit Zugrundelegung desselben entworfen

66
den  ihm  mehrere  von  ihm  acteptirte  Exemplare  zur
Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt,  so  muß  er,  wenn
keine  Unrichtigkeit  in  den  Indossamenten  vorhanden
ist,  alle  bezahlen,  und  hat  blos  gegen  diejenigen,
welche  hierbei  einen  Betrug  oder  ein  Versehen  begangen ¬
  haben,  seinen  Regreß  nach  Wechselrecht.
§.  206.  Wird  dem  Bezogenen  ein  späteres
Wechselexeniplar,  ohne  daß  darauf  angezeigt  steht,
wo  das  frühere  Exemplar  zu  finden  sey,  zur  Annahme
präsentirt,  so  kann  er  die  Acceptation  ohne  Gefahr
leisten,  wofern  nicht  ein  früheres  Eremplar  bereits
von  ihm  acceptirt,  oder  wegen  der  von  ihm  verweigerten
  Annahme  protestirt  worden  ist.
Der  Acceptant  eines  spateren  Exemplars  handelt ¬
  vorsichtig,  wenn  er  seiner  Acceptation  beifügt,
daß  er  dieses  Exemplar  deswegen  acceptirt  habe,
weil  die  früͤheren  ihm  nicht  praͤsentirt  worden  seyen.
§.  207.  Steht  auf  dem  späteren  Exemplare  eine
Anweisung,  wo  die  früheren  Exemplare  zu  finden
seyen,  und  diese  befinden  sich  daselbst  nicht,  so  darf
der  Bezogene  kein  späteres  Exemplar  acceptiren,  ohne
daß  ihm  ein  Protest  geliefert  werde,  daß  die  fruͤheren
Exemplare  nicht  da  zu  finden  seyen,  wo  sie  der
Anweisung  zufolge  seyn  sollten.
§.  208.  Der  Bezogene,  welcher  irgend  ein
früheres  oder  spaͤteres  Wechselexemplar  Mangel  Annahme ¬
  zum  Protest  hat  kommen  lassen,  kann  in  der
Folge,  wenn  er  sich  noch  zur  Annahme  entschliessen
sollte,  dieses  Exemplar  nur  dann  ohne  Gefaͤhr  acceptiren, ¬
  wenn  ihm  der  darauf  ergangene  Protest  ge ¬
 „
  wird.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer