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den ihm mehrere von ihm acteptirte Exemplare zur
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt, so muß er, wenn
keine Unrichtigkeit in den Indossamenten vorhanden
ist, alle bezahlen, und hat blos gegen diejenigen,
welche hierbei einen Betrug oder ein Versehen begangen ¬
haben, seinen Regreß nach Wechselrecht.
§. 206. Wird dem Bezogenen ein späteres
Wechselexeniplar, ohne daß darauf angezeigt steht,
wo das frühere Exemplar zu finden sey, zur Annahme
präsentirt, so kann er die Acceptation ohne Gefahr
leisten, wofern nicht ein früheres Eremplar bereits
von ihm acceptirt, oder wegen der von ihm verweigerten
Annahme protestirt worden ist.
Der Acceptant eines spateren Exemplars handelt ¬
vorsichtig, wenn er seiner Acceptation beifügt,
daß er dieses Exemplar deswegen acceptirt habe,
weil die früͤheren ihm nicht praͤsentirt worden seyen.
§. 207. Steht auf dem späteren Exemplare eine
Anweisung, wo die früheren Exemplare zu finden
seyen, und diese befinden sich daselbst nicht, so darf
der Bezogene kein späteres Exemplar acceptiren, ohne
daß ihm ein Protest geliefert werde, daß die fruͤheren
Exemplare nicht da zu finden seyen, wo sie der
Anweisung zufolge seyn sollten.
§. 208. Der Bezogene, welcher irgend ein
früheres oder spaͤteres Wechselexemplar Mangel Annahme ¬
zum Protest hat kommen lassen, kann in der
Folge, wenn er sich noch zur Annahme entschliessen
sollte, dieses Exemplar nur dann ohne Gefaͤhr acceptiren, ¬
wenn ihm der darauf ergangene Protest ge ¬
„
wird.