Volltext : Schliemann, Adolph: ¬Die Lehre vom Zwange

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Die  Befugniß  die  Nichtigkeit  geltend  zu  machen,  kommt  auch,
wie  sich  von  selbst  versteht,  den  Erben  —  sowohl  des  Dritten,  als
den  Erben  des  Gezwungenen  —  zu.
Der  Fall  eines  zweiseitigen  unentgeldlichen  Rechtsgeschäfts
bietet  für  die  Beurtheilung  keine  Schwierigkeiten  dar.  Selbstverständlich ¬
  kann  nur  der  Dritte  als  derjenige  gedacht  werden,  der
einen  Vortheil  aus  dem  Geschäfte  hat,  und  eben  daraus  ergiebt
sich,  daß  regelmäßig  auch  nur  der  Gezwungene  ein  Interesse  haben
kann,  die  Nichtigkeit  geltend  zu  machen.  Wo  aber  ausnahmsweise
auch  der  Dritte  selbst  dabei  interessirt  ist,  steht  auch  ihm  die  gleiche
Befugniß  zu.  Man  setze  den  Fall,  der  A  zwingt  den  B  dem  C
stirbt
ein  Wohnhaus  (dando)  zu  schenken.  Wenige  Tage  darauf  surd
der  D  mit  Hinterlassung  eines  Testaments,  in  welchem  er  folgende
Bestimmung  getroffen:  wenn  zur  Zeit  meines  Ablebens  der  B  sein
Wohnhaus  an  den  C  geschenkt  haben  wird,  soll  B,  widrigenfalls
der  C  mein  Erbe  sein.  Hier  wird  auch  der  C,  der  nachträglich  vom
Zwange  Kunde  erhalten,  die  Nichtigkeit  jener  Schenkung  geltend
machen  können.  —  Man  wende  nicht  ein,  ein  Fall  dieser  Art  werde
schwerlich  vorkommen.  Dies  Leben  bietet  mehr  Beispiele  seltsamer
Verfügungen,  als  die  Theorie  erfinden  mag  —  auf  jeden  Fall  ist
die  Aufgabe  der  Theorie,  die  Grundsätze  so  hinzustellen,  daß  alle
möglichen  Fälle  unter  dieselben  subsummirt  werden  können.
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2.  Das  erzwungene  Rechtsgeschäft  ist  mit  dem  Zwingenden
abgeschlossen.  Der  Fall  eines  unentgeldlichen  Geschäfts  macht
für
jat
die  Beurtheilung  keine  Schwierigkeit;  nur  den  andern  Fall,
wo  das  Rechtsgeschäft  als  ein  zweiseitig  oneroses  erscheint,  haben
wir  näher  zu  betrachten.  Die  Besonderheit  besteht  hier  gerade  darin,
daß  der  Zwingende  selbst  —
und  ganz  dasselbe  muß  von  dessen
Erben  gelten  —  sich  auf  die  Nichtigkeit  nicht  berufen  kann,  mithin
die  Existenzfrage  zur  alleinigen  Bestimmung  des  Gezwungenen
steht  —  eine  Ausnahme  von  der  Regel  des  Rechts  iniquum  est,
non  esse  mihi  cum  illo  actionem,  si  nolit,  illi  vero,  si  velit,
mecum.  So  lange  eine  Erklärung  des  Gezwungenen  (natürlich
nach  dem  Aufhören  des  Zwangs)  nicht  stattgefunden,  schwebt  die
            
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