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Die Befugniß die Nichtigkeit geltend zu machen, kommt auch,
wie sich von selbst versteht, den Erben — sowohl des Dritten, als
den Erben des Gezwungenen — zu.
Der Fall eines zweiseitigen unentgeldlichen Rechtsgeschäfts
bietet für die Beurtheilung keine Schwierigkeiten dar. Selbstverständlich ¬
kann nur der Dritte als derjenige gedacht werden, der
einen Vortheil aus dem Geschäfte hat, und eben daraus ergiebt
sich, daß regelmäßig auch nur der Gezwungene ein Interesse haben
kann, die Nichtigkeit geltend zu machen. Wo aber ausnahmsweise
auch der Dritte selbst dabei interessirt ist, steht auch ihm die gleiche
Befugniß zu. Man setze den Fall, der A zwingt den B dem C
stirbt
ein Wohnhaus (dando) zu schenken. Wenige Tage darauf surd
der D mit Hinterlassung eines Testaments, in welchem er folgende
Bestimmung getroffen: wenn zur Zeit meines Ablebens der B sein
Wohnhaus an den C geschenkt haben wird, soll B, widrigenfalls
der C mein Erbe sein. Hier wird auch der C, der nachträglich vom
Zwange Kunde erhalten, die Nichtigkeit jener Schenkung geltend
machen können. — Man wende nicht ein, ein Fall dieser Art werde
schwerlich vorkommen. Dies Leben bietet mehr Beispiele seltsamer
Verfügungen, als die Theorie erfinden mag — auf jeden Fall ist
die Aufgabe der Theorie, die Grundsätze so hinzustellen, daß alle
möglichen Fälle unter dieselben subsummirt werden können.
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2. Das erzwungene Rechtsgeschäft ist mit dem Zwingenden
abgeschlossen. Der Fall eines unentgeldlichen Geschäfts macht
für
jat
die Beurtheilung keine Schwierigkeit; nur den andern Fall,
wo das Rechtsgeschäft als ein zweiseitig oneroses erscheint, haben
wir näher zu betrachten. Die Besonderheit besteht hier gerade darin,
daß der Zwingende selbst —
und ganz dasselbe muß von dessen
Erben gelten — sich auf die Nichtigkeit nicht berufen kann, mithin
die Existenzfrage zur alleinigen Bestimmung des Gezwungenen
steht — eine Ausnahme von der Regel des Rechts iniquum est,
non esse mihi cum illo actionem, si nolit, illi vero, si velit,
mecum. So lange eine Erklärung des Gezwungenen (natürlich
nach dem Aufhören des Zwangs) nicht stattgefunden, schwebt die