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der Aedilen auch beim Kaufcontract über Forderungen zur Anwendung ¬
gekommen wäre.
Eine andere Frage ist, ob wir nicht im heutigen Rechtsleben
berechtigt sind, diesen Schritt zu thun. Das römische Recht ist
in der Entwickelung gar mancher Rechtsinstitute auf halbem
Wege stehn geblieben; wo nun die Entwickelung in der römischen ¬
Welt abreißt, da den Faden aufzunehmen und ihn weiter
zu führen, ist die Aufgabe der heutigen Rechtswissenschaft. Von
dem Augenblick an, wo auf Veranlassung des ädilicischen Edicts
der Jurisprudenz zum Bewußtsein kam, daß eine Haftung des
Verkäufers für die factische Güte des Kaufobjects in der Natur
des Kaufcontracts selbst begründet sei, — da mußte die starre
positive Natur der ädilicischen Klagen consequent aufgegeben
werden. Theilweise ist dieses geschehen: das Edict wurde auf
alle res corporales ausgedehnt. Nicht auf Forderungen. Müssen
wir nicht sagen, daß bei consequenter Fortentwickelung auch
dieses nothwendig ist?
Ja man könnte versucht sein zu sagen: Einer Weiterbildung ¬
bedarf es gar nicht, um heute auch Forderungen als Gegenstände ¬
zu behandeln, die vom ädilicischen Edict getroffen
werden. Im römischen Recht finden die Klagen aus dem ädilicischen ¬
Edict beim Kauf- und Tauschcontracte über Forderungen ¬
deshalb keine Anwendung, weil das ädilicische Edict
sich nur auf die Sachen bezog, welche Gegenstand
des Verkehrs waren, Obligationen aber im römischen
Rechtsleben nur in sehr beschränkter Weise dahin zu rechnen sind.
Die factischen Verhältnisse haben sich geändert; heute sind Forderungen, ¬
Waaren ebenbürtig allen übrigen. Es zeigt sich
dieses am Deutlichsten darin, daß die Lex Anastasiana dem
heutigen Nechtsbewußtsein wenig entspricht, und daher nicht
allein gemeinrechtlich beim Handel mit Papieren au porteur
nicht zur Anwendung kommt, sondern in vielen Particularrechten ¬
ganz abgeschafft ist, — Beweis genug, daß im heutigen ¬
Rechtsleben Forderungen in vollkommenerer Weise als
Gegenstände des Verkehrs angesehn werden. Wenn demnach
im römischen Recht das ädilicische Edict keine Anwendung leidet
auf Kauf- und Tauschcontracte über Forderungen, so beruht