Volltext : Schliemann, Adolph: ¬Die Haftung des Cedenten

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der  Aedilen  auch  beim  Kaufcontract  über  Forderungen  zur  Anwendung ¬
  gekommen  wäre.
Eine  andere  Frage  ist,  ob  wir  nicht  im  heutigen  Rechtsleben
berechtigt  sind,  diesen  Schritt  zu  thun.  Das  römische  Recht  ist
in  der  Entwickelung  gar  mancher  Rechtsinstitute  auf  halbem
Wege  stehn  geblieben;  wo  nun  die  Entwickelung  in  der  römischen ¬
  Welt  abreißt,  da  den  Faden  aufzunehmen  und  ihn  weiter
zu  führen,  ist  die  Aufgabe  der  heutigen  Rechtswissenschaft.  Von
dem  Augenblick  an,  wo  auf  Veranlassung  des  ädilicischen  Edicts
der  Jurisprudenz  zum  Bewußtsein  kam,  daß  eine  Haftung  des
Verkäufers  für  die  factische  Güte  des  Kaufobjects  in  der  Natur
des  Kaufcontracts  selbst  begründet  sei,  —  da  mußte  die  starre
positive  Natur  der  ädilicischen  Klagen  consequent  aufgegeben
werden.  Theilweise  ist  dieses  geschehen:  das  Edict  wurde  auf
alle  res  corporales  ausgedehnt.  Nicht  auf  Forderungen.  Müssen
wir  nicht  sagen,  daß  bei  consequenter  Fortentwickelung  auch
dieses  nothwendig  ist?
Ja  man  könnte  versucht  sein  zu  sagen:  Einer  Weiterbildung ¬
  bedarf  es  gar  nicht,  um  heute  auch  Forderungen  als  Gegenstände ¬
  zu  behandeln,  die  vom  ädilicischen  Edict  getroffen
werden.  Im  römischen  Recht  finden  die  Klagen  aus  dem  ädilicischen ¬
  Edict  beim  Kauf-  und  Tauschcontracte  über  Forderungen ¬
  deshalb  keine  Anwendung,  weil  das  ädilicische  Edict
sich  nur  auf  die  Sachen  bezog,  welche  Gegenstand
des  Verkehrs  waren,  Obligationen  aber  im  römischen
Rechtsleben  nur  in  sehr  beschränkter  Weise  dahin  zu  rechnen  sind.
Die  factischen  Verhältnisse  haben  sich  geändert;  heute  sind  Forderungen, ¬
  Waaren  ebenbürtig  allen  übrigen.  Es  zeigt  sich
dieses  am  Deutlichsten  darin,  daß  die  Lex  Anastasiana  dem
heutigen  Nechtsbewußtsein  wenig  entspricht,  und  daher  nicht
allein  gemeinrechtlich  beim  Handel  mit  Papieren  au  porteur
nicht  zur  Anwendung  kommt,  sondern  in  vielen  Particularrechten ¬
  ganz  abgeschafft  ist,  —  Beweis  genug,  daß  im  heutigen ¬
  Rechtsleben  Forderungen  in  vollkommenerer  Weise  als
Gegenstände  des  Verkehrs  angesehn  werden.  Wenn  demnach
im  römischen  Recht  das  ädilicische  Edict  keine  Anwendung  leidet
auf  Kauf-  und  Tauschcontracte  über  Forderungen,  so  beruht
            
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