Volltext : Schlesinger, Rudolph: Zur Lehre von den Formalcontracten und der Querela non numeratae pecuniae

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§.  7.  Die  Stipulationsurkunde.
mulieren,  des  Inhaltes,  daß  eine  Obligation  (und  zwar  eine  formale)
auch  daraus  entstehe,  wenn  man  einem  Gegenwärtigen  ein  schriftliches ¬
  Geständniß,  man  habe  ihm  auf  seine  Stipulation  versprochen,
übergebe.  In  der  einen,  wie  in  der  andern  Fassung  ist  aber  der  Satz
für  das  classische  Recht  unhaltbar.
Wenn  die  classischen  Juristen  durch  Stipulationsurkunden
gut  wie  durch  Stipulationen  hätten  Obligationen  entstehen  lassen,
müßte  entweder  in  ihren  systematischen  Uebersichten  diese  Contractsform ¬
  miterscheinen,  oder  falls  sie  dieselbe  etwa  nur  als  eine  freiere
Form  der  Stipulation  betrachtet  hätten,  so  könnte  in  ihren  Schriften
nicht  so  wie  geschehen  das  Wesen  der  Stipulation  nachdrücklich  in
den  Wechsel  mündlicher  Rede  und  Gegenrede  gesetzt,  und  nur  beiläufig ¬
  in  jenen  wenigen  Stellen  angedeutet  sein,  daß  man  die  Stipulation ¬
  aber  auch  in  ganz  anderer  Weise,  nämlich  schriftlich,  abschließen ¬
  könne.  In  der  That  würden  auch  die  obigen  Stellen,
wenn  Gneist  mit  seiner  Fiction  überhaupt  Recht  hätte,  eher  auf
ihre  Fassung  als  Beweisregel  hindeuten.  In  dieser  Gestalt  ist  sie
nun  aber  aus  innern  Gründen  für  das  classische  Recht  im  höchsten
Grade  unwahrscheinlich.  Der  Richter  sollte  im  Allgemeinen  die  erheblichen ¬
  Thatsachen  nur  nach  seiner,  ohne  Rücksicht  auf  positive  Regeln ¬
  zu  bildenden,  vernünftigen  Ueberzeugung  feststellen:  wie  wäre  es
nun  glaublich,  daß  man  ohne  jeden  erdenkbaren  Grund  gerade  für
diese  einzige  Thatsache  der  Stipulation  an  die  Stelle  der  richterlichen
Ueberzeugung  das  Vorhandensein  einer  irgendwie  beschaffenen  Urkunde ¬
  gesetzt  hätte?  Es  wird  nun  freilich  Alles  darauf  ankommen
ob  der  Wortlaut  der  citierten  Stellen  nicht  dennoch  zu  der  Gneistschen ¬
  Erklärung  nöthigt.  Dies  ist  jedoch  keineswegs  der  Fall.  Der
§.  8  I.  de  fideiuss.,  den  Gneist  in  seine  Betrachtung  hineinzieht,  muß
für  uns,  die  wir  zunächst  nur  vom  classischen  Rechte  reden,  aus  dem
Spiel  bleiben.  Im  Uebrigen  beruft  sich  Gneist  auf  die  Ausdrücke
„intelligendum“  in  l.  134,  §.  2  de  V.  O.,  „perinde  habetur,  atque
bei  PAUL.  R.  S.  5,  7,  2,  „credendum  est“  in  1.  1  C.  de  contr.  stip.,
„videri  omnia  sollemniter  acta“  in  1.  30  de  V.  O.  Der  Sinn  ist  hier
stäts:  „es  wird  durch  eine  solche  Urkunde  Das  und  Das  als  festgestellt ¬
  angenommen".  So  könnte  nun  allerdings  eine  Fiction  bezeichnet ¬
  sein;  es  kann  sich  aber  der  Wortbedeutung  nach  gerade  so
gut  auch  um  ein  durch  Gegenbeweis  vernichtbares  Beweisresultat
handeln:  eine  Auslegung,  der  wir  aus  jenen  innern  Gründen  also
            
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