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§. 7. Die Stipulationsurkunde.
mulieren, des Inhaltes, daß eine Obligation (und zwar eine formale)
auch daraus entstehe, wenn man einem Gegenwärtigen ein schriftliches ¬
Geständniß, man habe ihm auf seine Stipulation versprochen,
übergebe. In der einen, wie in der andern Fassung ist aber der Satz
für das classische Recht unhaltbar.
Wenn die classischen Juristen durch Stipulationsurkunden
gut wie durch Stipulationen hätten Obligationen entstehen lassen,
müßte entweder in ihren systematischen Uebersichten diese Contractsform ¬
miterscheinen, oder falls sie dieselbe etwa nur als eine freiere
Form der Stipulation betrachtet hätten, so könnte in ihren Schriften
nicht so wie geschehen das Wesen der Stipulation nachdrücklich in
den Wechsel mündlicher Rede und Gegenrede gesetzt, und nur beiläufig ¬
in jenen wenigen Stellen angedeutet sein, daß man die Stipulation ¬
aber auch in ganz anderer Weise, nämlich schriftlich, abschließen ¬
könne. In der That würden auch die obigen Stellen,
wenn Gneist mit seiner Fiction überhaupt Recht hätte, eher auf
ihre Fassung als Beweisregel hindeuten. In dieser Gestalt ist sie
nun aber aus innern Gründen für das classische Recht im höchsten
Grade unwahrscheinlich. Der Richter sollte im Allgemeinen die erheblichen ¬
Thatsachen nur nach seiner, ohne Rücksicht auf positive Regeln ¬
zu bildenden, vernünftigen Ueberzeugung feststellen: wie wäre es
nun glaublich, daß man ohne jeden erdenkbaren Grund gerade für
diese einzige Thatsache der Stipulation an die Stelle der richterlichen
Ueberzeugung das Vorhandensein einer irgendwie beschaffenen Urkunde ¬
gesetzt hätte? Es wird nun freilich Alles darauf ankommen
ob der Wortlaut der citierten Stellen nicht dennoch zu der Gneistschen ¬
Erklärung nöthigt. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Der
§. 8 I. de fideiuss., den Gneist in seine Betrachtung hineinzieht, muß
für uns, die wir zunächst nur vom classischen Rechte reden, aus dem
Spiel bleiben. Im Uebrigen beruft sich Gneist auf die Ausdrücke
„intelligendum“ in l. 134, §. 2 de V. O., „perinde habetur, atque
bei PAUL. R. S. 5, 7, 2, „credendum est“ in 1. 1 C. de contr. stip.,
„videri omnia sollemniter acta“ in 1. 30 de V. O. Der Sinn ist hier
stäts: „es wird durch eine solche Urkunde Das und Das als festgestellt ¬
angenommen". So könnte nun allerdings eine Fiction bezeichnet ¬
sein; es kann sich aber der Wortbedeutung nach gerade so
gut auch um ein durch Gegenbeweis vernichtbares Beweisresultat
handeln: eine Auslegung, der wir aus jenen innern Gründen also