Inhaltsverzeichnis : Juristische Bibliothek (Bd. 1, H. 4 (1813))

Ein  u.  dreyssigstes  Capitel.  §.  1.
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schafft  Köͤnigstein  eingezogen,  da  allen  bißhero  in
der  Regierung  gewesenen  Churfüͤrsten  doch  nicht
unbekandt  seyn  können,  daß  selbige  auch  wohl
nicht  die  Helffte  deß  quanti  transacti  bezahlet,  welches -
  doch  auch  seinen  Richter  finden  wuͤrde,  wann
man  wider  alles  Vermuthen  auch  hier  in  dieser
Welt,  wegen  der  Haupt-Sache  selbsten  Huͤlffloß -
  bleiben  solte.
XXXIstes  Capitel.
Von  einigen  Præesentations-Strittigkeiten -
  bey  dem  Cammer=Gericht
zu  Wetzlar.
§.1.
Ey  erstgemeldtem  Kayserlichen  und  Reichs¬Cammer-Gericht -
  haben  sich  kuͤrtzlich,  occasione -
  derer  Nieder-Saͤchsischen  Cray߬Præesentationen, -
  zerschiedene  Strittigkeiten  erhoben. -
  Die  erste  versirte  zwischen  dem  Koͤnig-  und
Fürstlichen  Hause  Holstein  einer,  und  denen  Koͤ¬nigen -
  in  Engelland  und  Preussen,  resp.  qua  Hertzogen -
  zu  Sachsen=Lauenburg  und  Fürsten  zu
Halberstadt  anderer  Seits,  und  betraffe  theils
das  Jus  præsentandi  selbsten,  theils  die  Frage:
Welcher  von  beyden  Præsentatis  zuerst  solte  recipiret -
  werden?  Mehrere  Nachricht  davon  gibt  folgendes -
  an  die  Hand:
Kurtze
Max-Planck-Institut  für
            
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