Volltext : Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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Auffassung,  welche  der  unbefangenen  Prüfung  der  Gesetzesstellen ¬
  entspricht,  abzugehen,  um  nach  einer  „durch  die  positive
"70  zu  suchen.
Natur  der  Sache  gebotenen  Correctur
Und  darf  man  dem  etwa  entgegenhalten,  dass  in  den
„Protokollen"  von  jener  Argumentation  als  dem  Motive  zu
den  Normen  der  §§  1358,  1422  und  1423  nichts  steht,  oder
gar,  dass  damit  den  Codificatoren  Gedanken  unterschoben
würden,  die  sie  gar  nicht  dachten?  Das  mag  sein;  aber  die
Verfasser  des  a.  b.  Gb.  sind  —  zum  Glücke  —  nicht  darauf
ausgegangen,  ihre  Weisheit  in  den  Materialien,  sondern  im
Gesetze  selbst  niederzulegen.  Und  sie  haben  ihre  Aufgabe  nicht
darin  erblickt,  die  systematischen  Principien,  sondern  zunächst
nur  die  praktischen  Bestimmungen  für  die  einzelnen  Verhältnisse
im  Gesetze  zu  formulieren.  Wenn  und  weil  es  ihnen  aber
gelungen  ist,  dies  bescheidenere  Ziel  zu  erreichen,  bietet  sich
nun  dem  forschenden  Auge  der  höhere  Zusammenhang  der
einzelnen  Normen  dennoch  dar,  und  in  diesem  Sinne  ist  es
eine  tiefe  Wahrheit,  dass  ein
gut  gemachtes  —  „Gesetzbuch ¬
  stets  besser,  weiser,  klarer,  inhaltsreicher  ist,  als  die
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Gedanken  seines  Gesetzgebers.
70  Strohal,  1.  c.,  S.  676.
7  Worte  Sohms  in  Grünhuts  Ztschr.,  I,  S.  277.
            
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