Full text: Schey, Josef von: ¬Das Regressrecht bei Bezahlung fremder Schulden nach dem Österreichischen allg. bürgerl. Gesetzbuche

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treffenden Forderung durch Pfandrechte zugute kommen zu 
lassen. In diesem Sinne gewährt § 1358 a. b. Gb. dem 
Bürgen oder Zahle 
ee neben den — dem Umfange nach 
vielleicht weitergehenden — Ersatzansprüchen aus Man 
dat oder Geschäftsführung den der Qualität nach besseren 
Regress in Gestalt der ex lege auf ihn übertragenen For 
derung des befriedigten Gläubigers. Man wende nicht ein 
dass ja nach der vorstehenden Darstellung die Behandlung 
der Zahlung des Intercedenten als „Einlösung" ihn um den 
an sich sonst begründeten Anspruch aus der in rem versio 
nach § 1042 bringe. Allerdings ist dieser formale Verlust 
eine Consequenz der Vorschrift des § 1358. Aber der Verlust 
ist eben ein bloß formaler. Die „nützliche Verwendung" reicht 
offenbar gerade soweit wie die „bezahlte Schuld". Genau 
ebensoweit aber geht der Regress, welchen § 1358 dem Zahler 
zuspricht, indem er die Forderung auf ihn übergehen lässt. 
Aber die Einkleidung des Regresses in diese Rechtsform sichert 
dem Zahler auch die Accessorien und Privilegien der einge 
lösten Forderung, deren der auf selbständigen Titel gestützte 
Bereicherungsanspruch des § 1042 entbehren müsste. Anderer 
seits bleibt dem Zahler, wenn er als Rechtsnachfolger des 
befriedigten Gläubigers thatsächlich nicht zum Ziele kommen 
kann, insoweit die Möglichkeit, auf Grund der „nützlichen 
Verwendung“ Regress zu nehmen. In diesem Sinne kann 
man in der That sagen, es sei der Anspruch aus der versio 
in rem, welcher, in verbesserter Form, im § 1358 zur An 
erkennung gelange. 
Eine andere ist die Stellung des freiwilligen Dritt 
zahlers. Er mag sich zunächst mit dem Schuldner selbst 
6 Und per analog. anderen formell zur Zahlung Genöthigten: 
s. oben N. 64. 
67 S. oben S. 16 f.
	        
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