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treffenden Forderung durch Pfandrechte zugute kommen zu
lassen. In diesem Sinne gewährt § 1358 a. b. Gb. dem
Bürgen oder Zahle
ee neben den — dem Umfange nach
vielleicht weitergehenden — Ersatzansprüchen aus Man
dat oder Geschäftsführung den der Qualität nach besseren
Regress in Gestalt der ex lege auf ihn übertragenen For
derung des befriedigten Gläubigers. Man wende nicht ein
dass ja nach der vorstehenden Darstellung die Behandlung
der Zahlung des Intercedenten als „Einlösung" ihn um den
an sich sonst begründeten Anspruch aus der in rem versio
nach § 1042 bringe. Allerdings ist dieser formale Verlust
eine Consequenz der Vorschrift des § 1358. Aber der Verlust
ist eben ein bloß formaler. Die „nützliche Verwendung" reicht
offenbar gerade soweit wie die „bezahlte Schuld". Genau
ebensoweit aber geht der Regress, welchen § 1358 dem Zahler
zuspricht, indem er die Forderung auf ihn übergehen lässt.
Aber die Einkleidung des Regresses in diese Rechtsform sichert
dem Zahler auch die Accessorien und Privilegien der einge
lösten Forderung, deren der auf selbständigen Titel gestützte
Bereicherungsanspruch des § 1042 entbehren müsste. Anderer
seits bleibt dem Zahler, wenn er als Rechtsnachfolger des
befriedigten Gläubigers thatsächlich nicht zum Ziele kommen
kann, insoweit die Möglichkeit, auf Grund der „nützlichen
Verwendung“ Regress zu nehmen. In diesem Sinne kann
man in der That sagen, es sei der Anspruch aus der versio
in rem, welcher, in verbesserter Form, im § 1358 zur An
erkennung gelange.
Eine andere ist die Stellung des freiwilligen Dritt
zahlers. Er mag sich zunächst mit dem Schuldner selbst
6 Und per analog. anderen formell zur Zahlung Genöthigten:
s. oben N. 64.
67 S. oben S. 16 f.