Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

XCIV 
1518. 
1519. 
1520. 
1521. 
Inhaltsverzeichnis. 
fertigte Inventar nützt den Miterben nicht. (?) 
§§ 2063, 2004. VI. Die 
Inventarfristbestimmung nach § 1994 ist aufzuheben, wenn die Forderung 
getilgt wird. (?) VII. Inventarerrichtung vor den preußischen Dorf 
gerichten. § 2003. VIII. a) Ungetreues Inventar. § 2005. b) Die 
Strafe der unbeschränkten Haftung tritt nur bei dem öffentlichen Inventar 
des § 2002 ein. c) Stellung des Notars. d) Aneignung von Nachlaß 
gegenständen begründet, wenn kein Inventar errichtet und sie hier ver 
schwiegen sind, keine unbeschränkte Haftung im Gegensatz zum C. c. 
IX. Ueber das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des 
§ 2006 hat der Prozeßrichter zu entscheiden. X. Klage während des 
Laufens der dreimonatigen Frist des § 2014. Verzug. §§ 2014, 2015. 
I. Erbschaftsklage des Miterben gegen den Miterben. Hereditatis petitio 
partiaria zulässig. 
Der Miterbe als Erbschaftsbesitzer. §§ 2018, 1922 
Abs. 2. II. Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers. Ein 
wand der Schenkung zulässig. 
I. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 2027 besteht auch 
unter Miterben einschl. der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. § 2027. 
II. Verpflichtung der Miterben zur Auskunftserteilung gemäß § 2042. 
III. Keine des Vorerben. IV. Offenbarungseid. V. Auskunftspflicht 
der Hausgenossen des Erblassers. Eidesfassung. Unterschied zwischen 
§§ 2027, 2028. VI. 
Pflichtteilserbe, Nacherbe. §§ 2314, 2121. Fort 
gesetzte Gütergemeinschaft. VII. Zuständigkeit der preußischen Dorfgerichte 
zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen. 
1. Die Miterben stehen gesetzlich unter dem System der gesamten Hand. 
§ 2032. Können sich im Grundbuch eintragen lassen, aber nur zu 
sammen. Teilung eines einzelnen Gegenstandes hebt es insoweit auf. 
II. Konsequenzen. a) Unzulässigkeit der Verfügung über Anteile an 
einzelnen Gegenständen der Erbschaft durch den Miterben nach rheinischem, 
preuß. LR. und BGB. § 2033. 
b) Keine Zwangsvollstreckung in die 
einzelnen Nachlaßgegenstände im Falle der Miterbschaft. III. Dagegen 
kann der Miterbe über seinen Erbanteil im Ganzen verfügen; § 2033, 
aber gerichtliche oder notarielle Form; dagegen keine Vormerkung. 
371. Unterschied vom Alleinerben. IV. Konsequenzen. a) Die Ver 
fügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß hat dingliche 
Wirkung, also Auflassung nicht nötig. b) Der Erwerber des Erbteils 
kann Erbschein und c) seinen Eintrag im Grundbuch an Stelle des Mit 
erben beanspruchen. d) Überschreibung der Grundstücke im Grundbuch 
wenn z. B. der Käufer 
in (rheinischer) Gütergemeinschaft lebt. 
§§ 2033. 
2371. V. In welcher Weise kann ein Miterbe sein Erbteil verpfänden? 
VI. 
Pfändung von Erbanteilen. VII. Des Miterben Anspruch auf Aus 
einandersetzung ist kein selbständiges pfändbares Vermögensrecht. § 2033. 
BGB.; § 859 C9 
VIII. Gegensatz zur Gesellschaft m. b. H. 
IX. Die Auflassung bei Auseinandersetzungen unter Miterben. X. Ver 
kauf und Uebertragung des Erbanteils eines Miterben im Gegensatz zum 
Alleinerben. XI. Vorkaufsrecht des Miterben. § 2034. 
XII. Aner 
kenntnis eines Miterben erzeugt keine Nachlaßverbindlichkeit. Es kann 
aber Beweismittel sein. § 2059. XIII. Wie werden im Falle eines 
Erbgangs die mehreren Erben eines Gläubigers vor der Teilung in 
Annahmeverzug versetzt? XIV. Verwaltung und Benutzung des Nach 
lasses. § 2038. 
Klageerhebung eines einzelnen Miterben auf Hinterlegung oder Zahlung 
zur Nachlaßmasse. § 2039. 
1. Die anderen Miterben sind zum 
Frozeß nicht zuzuziehen; sind sie aber hinzugezogen, so schadet es nichts, 
sie können jederzeit auch in der höheren Instanz einfach weggelassen 
werden, z. B. bei Ergreifung der Berufung, Wiederaufnahme des Ver 
fahrens. II. Kann der Miterbe als Nachlaßschuldner auf Zahlung zur 
Nachlaßmasse in Anspruch genommen werden? §§ 2032, 2039. Keine 
notwendige Streitgenossenschaft. III. Bei einer Mehrheit von Erben tritt 
im Falle der Erbschaftsannahme bez. der Schulden der Erben kein Er¬ 
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