XCIV
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Inhaltsverzeichnis.
fertigte Inventar nützt den Miterben nicht. (?)
§§ 2063, 2004. VI. Die
Inventarfristbestimmung nach § 1994 ist aufzuheben, wenn die Forderung
getilgt wird. (?) VII. Inventarerrichtung vor den preußischen Dorf
gerichten. § 2003. VIII. a) Ungetreues Inventar. § 2005. b) Die
Strafe der unbeschränkten Haftung tritt nur bei dem öffentlichen Inventar
des § 2002 ein. c) Stellung des Notars. d) Aneignung von Nachlaß
gegenständen begründet, wenn kein Inventar errichtet und sie hier ver
schwiegen sind, keine unbeschränkte Haftung im Gegensatz zum C. c.
IX. Ueber das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des
§ 2006 hat der Prozeßrichter zu entscheiden. X. Klage während des
Laufens der dreimonatigen Frist des § 2014. Verzug. §§ 2014, 2015.
I. Erbschaftsklage des Miterben gegen den Miterben. Hereditatis petitio
partiaria zulässig.
Der Miterbe als Erbschaftsbesitzer. §§ 2018, 1922
Abs. 2. II. Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers. Ein
wand der Schenkung zulässig.
I. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 2027 besteht auch
unter Miterben einschl. der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen. § 2027.
II. Verpflichtung der Miterben zur Auskunftserteilung gemäß § 2042.
III. Keine des Vorerben. IV. Offenbarungseid. V. Auskunftspflicht
der Hausgenossen des Erblassers. Eidesfassung. Unterschied zwischen
§§ 2027, 2028. VI.
Pflichtteilserbe, Nacherbe. §§ 2314, 2121. Fort
gesetzte Gütergemeinschaft. VII. Zuständigkeit der preußischen Dorfgerichte
zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen.
1. Die Miterben stehen gesetzlich unter dem System der gesamten Hand.
§ 2032. Können sich im Grundbuch eintragen lassen, aber nur zu
sammen. Teilung eines einzelnen Gegenstandes hebt es insoweit auf.
II. Konsequenzen. a) Unzulässigkeit der Verfügung über Anteile an
einzelnen Gegenständen der Erbschaft durch den Miterben nach rheinischem,
preuß. LR. und BGB. § 2033.
b) Keine Zwangsvollstreckung in die
einzelnen Nachlaßgegenstände im Falle der Miterbschaft. III. Dagegen
kann der Miterbe über seinen Erbanteil im Ganzen verfügen; § 2033,
aber gerichtliche oder notarielle Form; dagegen keine Vormerkung.
371. Unterschied vom Alleinerben. IV. Konsequenzen. a) Die Ver
fügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß hat dingliche
Wirkung, also Auflassung nicht nötig. b) Der Erwerber des Erbteils
kann Erbschein und c) seinen Eintrag im Grundbuch an Stelle des Mit
erben beanspruchen. d) Überschreibung der Grundstücke im Grundbuch
wenn z. B. der Käufer
in (rheinischer) Gütergemeinschaft lebt.
§§ 2033.
2371. V. In welcher Weise kann ein Miterbe sein Erbteil verpfänden?
VI.
Pfändung von Erbanteilen. VII. Des Miterben Anspruch auf Aus
einandersetzung ist kein selbständiges pfändbares Vermögensrecht. § 2033.
BGB.; § 859 C9
VIII. Gegensatz zur Gesellschaft m. b. H.
IX. Die Auflassung bei Auseinandersetzungen unter Miterben. X. Ver
kauf und Uebertragung des Erbanteils eines Miterben im Gegensatz zum
Alleinerben. XI. Vorkaufsrecht des Miterben. § 2034.
XII. Aner
kenntnis eines Miterben erzeugt keine Nachlaßverbindlichkeit. Es kann
aber Beweismittel sein. § 2059. XIII. Wie werden im Falle eines
Erbgangs die mehreren Erben eines Gläubigers vor der Teilung in
Annahmeverzug versetzt? XIV. Verwaltung und Benutzung des Nach
lasses. § 2038.
Klageerhebung eines einzelnen Miterben auf Hinterlegung oder Zahlung
zur Nachlaßmasse. § 2039.
1. Die anderen Miterben sind zum
Frozeß nicht zuzuziehen; sind sie aber hinzugezogen, so schadet es nichts,
sie können jederzeit auch in der höheren Instanz einfach weggelassen
werden, z. B. bei Ergreifung der Berufung, Wiederaufnahme des Ver
fahrens. II. Kann der Miterbe als Nachlaßschuldner auf Zahlung zur
Nachlaßmasse in Anspruch genommen werden? §§ 2032, 2039. Keine
notwendige Streitgenossenschaft. III. Bei einer Mehrheit von Erben tritt
im Falle der Erbschaftsannahme bez. der Schulden der Erben kein Er¬
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