Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

III. Buch. Sachenrecht. 
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züglich Anzeige zu machen, z. B. wenn sich eine Person bei ihm mehrmals 
angemeldet und ein Grund, ihren Angaben zu mißtrauen, nicht vorliegt, 
OLG. Dresden 13. II. 02. (Strfs.) Mugd. Falk. Bd. 4, 332. 
1243. I. Auffindung in öffentlichen Beförderungsmitteln. § 978. II. Altertums 
fund. §§ 984, 958, 96. 
Eisenbahnrechtliche ( 
I. Vgl. Hilse, 
ntscheidungen und Abhandlungen 
Bd. 16 Heft 2. A. D. R. 1903 (Bd. 36), 310. 
II. Pappenheim, Eigentumserwerb an Altertumsfunden. Dogm. Jahrb. 
1903, 141. 
Kohler, Das Recht an Denkmälern und Altertumsfunden. Jur. Z. 1904. 
771—778. 
1244. I. Schatz oder Fund? § 984. II. Anspruch auf den Schatz nicht ein 
tragbar. 
I. Beim Abbruche des dem Kläger gehörigen Hauses fand X. in einer 
Wandnische, in der sich der Hauptgashahn befand und die durch eine eiserne 
Tür verschlossen war, einen Beutel mit Goldstücken, die das Prägungsjahr 
1891 trugen. X. wurde wegen Unterschlagung verurteilt und die bei ihm 
vorgefundenen Goldstücke hinterlegt. Die Klage gegen den Fiskus auf deren 
Herausgabe wurde abgewiesen. § 984 hat das römische Recht wiederholt. 
Zwar kann eine Zeitdauer von 8 Jahren, die günstigstenfalls für den Kläger 
herausgerechnet werden könnte, unter Umständen als lange gelten, aber die 
lange Dauer muß auch den Grund bilden für die Unauffindlichkeit des Eigen 
tümers. KG. 27. XI. 03. II. Mugd. Falk. Bd. 8, 115—116. Jedenfalls 
hat der Finder mehr Recht, als der Fiskus. Allerdings muß die Hoffnung, 
den wahren Eigentümer zu entdecken, geschwunden sein. Dies berechtigt aber 
nur 
zu einer Klageabweisung zur Zeit. 
II. Unzulässigkeit der Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grund 
stücks 
getroffenen Abrede, durch welche sich der Veräußerer die auf den 
Schatz bezüglichen Eigentumsrechte vorbehalten hat. KG. 21. V. 02. R. J. A. 
1902, Bd. 3, 136. 
1245. 
Wörtliche 
Ansprüche aus dem Eigentum. I. Klagen des Eigentümers. 
Störung. 
Feststellungsklage. 
§ 985. Verhältnis zu § 823. II. Keine 
Vindikation eines Inbegriffes. 
§§ 985, 
260. III. Mittelbarer Besitzer. 
§ 985. IV. Patentverletzung und § 897. 
V. a) In der Regel kein Ersatz 
des durch Versteigerung oder Verzögerung der Freigabe der Pfandsache ent 
standenen Schadens. BGB. §§ 989, 990. b) Andererseits erfordert der Eigen 
VI. Früchte 
tumsanspruch nicht eine schuldhafte widerrechtliche Verletzung. 
ersatz. § 993. VII. Städtische Pfandhäuser. Zurückbehaltungsrecht auch ge 
stohlener Sachen für die Auslösungssumme. Übergang dieses Rechtes auf 
den gutgläubigen Erwerber des Pfandscheins bei dessen Auslösung. § 994. 
VIII. Das Wegnahmerecht. 
§ 997. IX. Das Zurückbehaltungsrecht aus 
§ 1000 in der Zwangsversteigerung. 
Vgl. Kretzschmar, Die Ansprüche aus dem Eigentum. SächsAr. 1902, 
641—659. 
Es wird verwiesen auf Nr. 1191—1193 bei §§ 906, 907 und auf 
meinen Komm. Buch III, S. 163—167.
	        
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