III. Buch. Sachenrecht.
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züglich Anzeige zu machen, z. B. wenn sich eine Person bei ihm mehrmals
angemeldet und ein Grund, ihren Angaben zu mißtrauen, nicht vorliegt,
OLG. Dresden 13. II. 02. (Strfs.) Mugd. Falk. Bd. 4, 332.
1243. I. Auffindung in öffentlichen Beförderungsmitteln. § 978. II. Altertums
fund. §§ 984, 958, 96.
Eisenbahnrechtliche (
I. Vgl. Hilse,
ntscheidungen und Abhandlungen
Bd. 16 Heft 2. A. D. R. 1903 (Bd. 36), 310.
II. Pappenheim, Eigentumserwerb an Altertumsfunden. Dogm. Jahrb.
1903, 141.
Kohler, Das Recht an Denkmälern und Altertumsfunden. Jur. Z. 1904.
771—778.
1244. I. Schatz oder Fund? § 984. II. Anspruch auf den Schatz nicht ein
tragbar.
I. Beim Abbruche des dem Kläger gehörigen Hauses fand X. in einer
Wandnische, in der sich der Hauptgashahn befand und die durch eine eiserne
Tür verschlossen war, einen Beutel mit Goldstücken, die das Prägungsjahr
1891 trugen. X. wurde wegen Unterschlagung verurteilt und die bei ihm
vorgefundenen Goldstücke hinterlegt. Die Klage gegen den Fiskus auf deren
Herausgabe wurde abgewiesen. § 984 hat das römische Recht wiederholt.
Zwar kann eine Zeitdauer von 8 Jahren, die günstigstenfalls für den Kläger
herausgerechnet werden könnte, unter Umständen als lange gelten, aber die
lange Dauer muß auch den Grund bilden für die Unauffindlichkeit des Eigen
tümers. KG. 27. XI. 03. II. Mugd. Falk. Bd. 8, 115—116. Jedenfalls
hat der Finder mehr Recht, als der Fiskus. Allerdings muß die Hoffnung,
den wahren Eigentümer zu entdecken, geschwunden sein. Dies berechtigt aber
nur
zu einer Klageabweisung zur Zeit.
II. Unzulässigkeit der Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grund
stücks
getroffenen Abrede, durch welche sich der Veräußerer die auf den
Schatz bezüglichen Eigentumsrechte vorbehalten hat. KG. 21. V. 02. R. J. A.
1902, Bd. 3, 136.
1245.
Wörtliche
Ansprüche aus dem Eigentum. I. Klagen des Eigentümers.
Störung.
Feststellungsklage.
§ 985. Verhältnis zu § 823. II. Keine
Vindikation eines Inbegriffes.
§§ 985,
260. III. Mittelbarer Besitzer.
§ 985. IV. Patentverletzung und § 897.
V. a) In der Regel kein Ersatz
des durch Versteigerung oder Verzögerung der Freigabe der Pfandsache ent
standenen Schadens. BGB. §§ 989, 990. b) Andererseits erfordert der Eigen
VI. Früchte
tumsanspruch nicht eine schuldhafte widerrechtliche Verletzung.
ersatz. § 993. VII. Städtische Pfandhäuser. Zurückbehaltungsrecht auch ge
stohlener Sachen für die Auslösungssumme. Übergang dieses Rechtes auf
den gutgläubigen Erwerber des Pfandscheins bei dessen Auslösung. § 994.
VIII. Das Wegnahmerecht.
§ 997. IX. Das Zurückbehaltungsrecht aus
§ 1000 in der Zwangsversteigerung.
Vgl. Kretzschmar, Die Ansprüche aus dem Eigentum. SächsAr. 1902,
641—659.
Es wird verwiesen auf Nr. 1191—1193 bei §§ 906, 907 und auf
meinen Komm. Buch III, S. 163—167.