III. Buch. Sachenrecht.
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Die Frage ist an sich zu verneinen. Ein durch den Kaufvertrag etwa
entstandenes obligatorisches Recht zur Aberntung der Früchte konnte die
Pfändung nach § 810 CPO. nicht hindern. OLG. Posen, Pos. M. 1901.5:
Mugd. Falk. 1901, 342—344.
Kontra. Krämer, Recht 1902, 609. Vgl. Middendorf, I. W. 1903.
121; Fuchs, Recht 1903, 38. EG. Art. 181 und BGB. § 90; meinen
Komm. Buch III, S. 263—264 Nr. 480, 481.
II. Wenn aber der Käufer auch Besitz erworben hat, was zulässig ist
(vgl. meinen Komm. Buch III, S. 18 Nr. 34), so ist er zwar nicht Eigen
tümer der stehenden Früchte oder Bäume, er kann also die Exekutionsinter
ventionsklage aus § 771 CPO. nicht erheben, aber er kann gemäß § 809
CPO. auf Grund seines Besitzes der Mobiliarpfändung widersprechen. Der
pfändende Gläubiger wird gemäß § 810 CPO. auch Besitzer.
1240. I. Die Aneignung von abgetrennten Sachbestandteilen nach §§ 956, 957,
Pächter. II. Der Cosacksche Traubenfall und der Hellmannsche Reh
keulenfall.
I. Der Pächter erwirbt das Eigentum auch an solchen Produkten des
Pachtgutes, welche er nach dem Pachtvertrage nicht veräußern darf, sondern
in das Pachtgut zu verwenden hat. OLG. Braunschweig, Braunschw. 1903,126.
II. Vgl. Blume, S. Bl. 1902, 102—107, 113—118.
Cosack, Lehrbuch 2. Aufl. Bd. 3, S. 136 führt folgendes Beispiel an:
„Ich bewundere die schönen Weintrauben eines an die Straße grenzenden
Weinbergs; ein Witzbold, der des Weges kommt, ruft mir zu: Pflücken Sie
sich Trauben ab soviel Sie wollen, ich habe noch mehr! Wenn ich dieser
Einladung folge, indem ich ohne grobe Fahrlässigkeit den Witzbold für den
Eigentümer des Weinbergs halte, erlange ich das Eigentum der von mir
gelesenen Traube:
Wider Cosack und für Hellmann, Harburger Recht 1901, 417, 532.
Blume a. a. O. sagt: „Für die Cosackschen Beispiele ergibt sich, daß ein
Witzbold zwar fremde Trauben, nicht aber der Rehdieb eine Keule des ge
stohlenen Rehes durch Gestattung der Aneignung wirksam übertragen kann.
Jacubezky, Recht 1902, 4—6, sagt: Das verkehrte Ergebnis sei nur das
Resultat der wörtlichen Auslegung. Näheres II, 190—191.
Nach meiner Ansicht fällt der Rehkeulenfall unter § 935. Ebenso der
Traubenfall. Beim Traubenfall handelt es sich um einen sog. Felddiebstahl,
den der Witzbold ausführt, indem er sich des Dritten als seines Werkzeugs
bedient. Übrigens werden sich die Gerichte auf den unbekannten Witzbold
ebensowenig verweisen lassen, wie auf den großen Unbekannten in Strafsachen.
1241. I. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, wenn der Finder auf Grund eines
Vertragsverhältnisses zur Ausantwortung der Fundsache verpflichtet ist?
Wenn z. B. ein Droschkenkutscher die Geldtasche seines früheren Fahrgastes,
der Hotelbedienstete beim Reinigen des Zimmers die vergessene Geldtasche
eines abgereisten Gastes findet? II. Kann man eine gestohlene Sache finden:
Begriff „verlorene Sache“. III. Fund einer Geldrolle durch den Steward
in der Kabine eines deutschen Handelsschiffes, welches eben den Newyorker
Hafen verläßt. § 965.
Vgl. meinen Komm. Buch III, S. 150 Nr. 275.