Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

III. Buch. Sachenrecht. 
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auf Schadloshaltung (aus § 26 Gew.=O.) vor 1900 entstanden ist, war er 
allerdings nach Pr. LR. der dreijährigen Verjährung unterworfen. Diese 
war am 1. Januar 1900 nicht vollendet. Seitdem nach EG. Art. 169 
30jährige Verjährung, denn die kürzere Verjährung des § 852 gilt nur 
für die im 25. Titel (§§ 823 ff. BGB.) aufgeführten unerlaubten Handlungen. 
OLG. Breslau, Mugd. Falk. Bd. 5, 151. Näheres III, 294. 
Der Anspruch des Mündels gegen seinen Vormund auf Schadensersatz 
(§ 1833) wegen einer von diesem in Vormundseigenschaft gegen den Mündel 
begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 unterliegt nicht der 
3jährigen Verjährung des § 852, sondern der 30jährigen Verjährung. 
OLG. Jena 22. VI. 04. I. Recht 1904, 387. Kontra das OT. in meinem 
Komm. Buch II, S. 1374. Der Vormund verletzt seine Amtspflicht. § 839. 
Drittes Buch. 
Sachenrecht. 
1193. Besitz. §§ 854—871. Abhandlungen. I. Gesetz betr. die gemeinsamen Rechte 
der Besitzer von Schuldverschreibungen. II. Die juristische Person als Be 
sitzer. § 854. III. Der Erbe als Besitzer. § 857. IV. An (Miets=)Forde 
rungen kein Besitz. V. Besitzerwerb an a) einem Holzstapel, 6) einer Sach 
gesamtheit, c) Vermieter, d) Schild, e) Besitzwille. VI. Kies= oder Stein 
entnahme gegen Entgelt. VII. a) Besitzerwerb durch Mittelspersonen. b) Be 
griff des Besitzdieners. c) Hausbediensteter. d) Gasthofsdiener, Gepäckträger, 
Soldaten. e) Ziegelmeister. § 855. VIII. Gerichtsvollzieher als Voll 
streckungsbeamter, keine Besitzstörung. Wohl aber bei Militärschießstand, 
wegen abirrender Kugeln. §§ 858, 859. IX. Selbsthilfe. § 859. X. Drohung 
als Besitzstörung. § 862. XI. Mitbesitz. § 866. XII. Mittelbarer Besitz. 
Erlangung desselben. §§ 868, 930. a) Ähnliches Verhältnis, kein abstraktes 
constitutum possessorium. b) Mobiliarverkauf unter Eigentumsvorbehalt 
Mittelbarer Besitz. c) Nachträglicher Eigentumsvorbehalt unwirksam. d) Die 
Besitzübergabe muß erfolgt sein. e) Besitzübertragung mittels nichtigen 
Rechtsgeschäfts möglich. f) Verwahrungsverhältnis. XIII. Kollision zwischen 
mittelbarem und unmittelbarem Besitzer. XIV. Konnossement. Frachtbrief. 
XV. Widerklage. XVI. Einstweilige Verfügung. XVII. Automat. 
Vgl. Aravantinos, Die Anfechtbarkeit der Besitzübertragung im deutschen 
Bür 
jerlichen Recht. Dogm. J. 1904, 101—186. 
Bekker, Aphorismen zur Besitzlehre, §§ 854, 857, 868. B. Bi. 1901, 
Heft 1. Über Goldschmidts Besitzlehre. Oertmann, Arch. f. B. R. 1901, 
220—228. Affolter, Willensmoment, Arch. f. B. R. 17, 1—20; Bartels, 
R. K. 1898, 645—683; Bendix, Recht 1900, 69; Förtsch, Gesetzlicher Ver 
treter, R. K. 1899, 545—549; Josef, Arch. f. B. R. 15, 265—292; Strohal, 
Dogm. Jahrb. 38, 1—137 (Sachbesitz); Bekker, 30, 312; 34, 28; Wendt, 
Arch. f. civ. Pr. 87, 40. Bunsen, Besitzschutz, Arch. f. B. R. 1903 (Bd. 23), 69.
	        
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