III. Buch. Sachenrecht.
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auf Schadloshaltung (aus § 26 Gew.=O.) vor 1900 entstanden ist, war er
allerdings nach Pr. LR. der dreijährigen Verjährung unterworfen. Diese
war am 1. Januar 1900 nicht vollendet. Seitdem nach EG. Art. 169
30jährige Verjährung, denn die kürzere Verjährung des § 852 gilt nur
für die im 25. Titel (§§ 823 ff. BGB.) aufgeführten unerlaubten Handlungen.
OLG. Breslau, Mugd. Falk. Bd. 5, 151. Näheres III, 294.
Der Anspruch des Mündels gegen seinen Vormund auf Schadensersatz
(§ 1833) wegen einer von diesem in Vormundseigenschaft gegen den Mündel
begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 unterliegt nicht der
3jährigen Verjährung des § 852, sondern der 30jährigen Verjährung.
OLG. Jena 22. VI. 04. I. Recht 1904, 387. Kontra das OT. in meinem
Komm. Buch II, S. 1374. Der Vormund verletzt seine Amtspflicht. § 839.
Drittes Buch.
Sachenrecht.
1193. Besitz. §§ 854—871. Abhandlungen. I. Gesetz betr. die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen. II. Die juristische Person als Be
sitzer. § 854. III. Der Erbe als Besitzer. § 857. IV. An (Miets=)Forde
rungen kein Besitz. V. Besitzerwerb an a) einem Holzstapel, 6) einer Sach
gesamtheit, c) Vermieter, d) Schild, e) Besitzwille. VI. Kies= oder Stein
entnahme gegen Entgelt. VII. a) Besitzerwerb durch Mittelspersonen. b) Be
griff des Besitzdieners. c) Hausbediensteter. d) Gasthofsdiener, Gepäckträger,
Soldaten. e) Ziegelmeister. § 855. VIII. Gerichtsvollzieher als Voll
streckungsbeamter, keine Besitzstörung. Wohl aber bei Militärschießstand,
wegen abirrender Kugeln. §§ 858, 859. IX. Selbsthilfe. § 859. X. Drohung
als Besitzstörung. § 862. XI. Mitbesitz. § 866. XII. Mittelbarer Besitz.
Erlangung desselben. §§ 868, 930. a) Ähnliches Verhältnis, kein abstraktes
constitutum possessorium. b) Mobiliarverkauf unter Eigentumsvorbehalt
Mittelbarer Besitz. c) Nachträglicher Eigentumsvorbehalt unwirksam. d) Die
Besitzübergabe muß erfolgt sein. e) Besitzübertragung mittels nichtigen
Rechtsgeschäfts möglich. f) Verwahrungsverhältnis. XIII. Kollision zwischen
mittelbarem und unmittelbarem Besitzer. XIV. Konnossement. Frachtbrief.
XV. Widerklage. XVI. Einstweilige Verfügung. XVII. Automat.
Vgl. Aravantinos, Die Anfechtbarkeit der Besitzübertragung im deutschen
Bür
jerlichen Recht. Dogm. J. 1904, 101—186.
Bekker, Aphorismen zur Besitzlehre, §§ 854, 857, 868. B. Bi. 1901,
Heft 1. Über Goldschmidts Besitzlehre. Oertmann, Arch. f. B. R. 1901,
220—228. Affolter, Willensmoment, Arch. f. B. R. 17, 1—20; Bartels,
R. K. 1898, 645—683; Bendix, Recht 1900, 69; Förtsch, Gesetzlicher Ver
treter, R. K. 1899, 545—549; Josef, Arch. f. B. R. 15, 265—292; Strohal,
Dogm. Jahrb. 38, 1—137 (Sachbesitz); Bekker, 30, 312; 34, 28; Wendt,
Arch. f. civ. Pr. 87, 40. Bunsen, Besitzschutz, Arch. f. B. R. 1903 (Bd. 23), 69.