Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
576 
b) Entlassung eines Handlungsgehilfen auf den Verdacht der Untreue 
hin. OLG. Braunschweig 25. IX. 03. I. 
c) Entlassung eines Handlungsagenten (HGB. § 92 Abs. 2). O26 
Braunschweig 4. III. 04. I. OLG. Braunschweig, Braunschw. 1904. 112 
bis 117. 
X. Der „wichtige Grund zur Aufhebung des Dienstverhältnisses“ im 
Sinne des § 133 b Gew.=O. braucht nicht in der Person des Kündigenden 
zu liegen. — Im Falle des Todes des Geschäftsinhabers hängt das Recht 
seiner Erben zur Entlassung eines von ihm Angestellten davon ab, ob sie 
für ihre Person im stande sind, das Geschäft fortzusetzen. RG. 7. VI. 94. U. 
P. 1904 (Bd. 35), 402—405. Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 845 Nr. 5. 
(Unmöglichkeit.) 
1000. I. Kann der Bedienstete, insbesondere der Handlungsgehilfe schon mit der 
Kündigung ein Zeugnis verlangen? Auslegung der Worte „bei Beendigung" 
des Dienstverhältnisses in § 630 BGB. und §.75 HGB. II. Inhalt des 
Zeugnisses. Angabe der Entlassungsgründe zulässig. Beweis der Wahrheit. 
III. Gutes Zeugnis als Verzicht. IV. Abänderung zulässig. Arbeiterzeugnis 
gemäß § 113 Gew.=O. 
I. Vgl. Oertel, SächsAr. 1902, 28. Hilse, Berl. Bl. 1904, 37. 
Brückmann, Das Recht auf richtiges Dienstzeugnis. S. Bl. 1904. 
449—465. 
Ja. Der Kommissionsbericht 
(S. 37) sagt: „Es wurde konstatiert, 
daß nach dem BGB. darüber kein 
Zweifel sein könne, daß nach Maßgabe 
der Bestimmungen über Treu und Glauben bei Verträgen das Zeugnis schon 
verlangt werden kann vom Tage der Kündigung an und auch nach dem 
Austritt.“ 
Das Gesetz sagt: „bei Beendigung", nicht „im Moment der Beendigung". 
Allerdings werden die Bediensteten, wenn sie ein gutes Zeugnis haben, leicht 
krank. OLG. Colmar 2. V. 02. I. P. 1902, 544. E. L. 1902, 478. Gold 
mann, Recht 1901, 453. Kontra OLG. Darmstadt 7. VI. 01. II. S. A. 
1902, 27. Näheres III, 235. 
II. 1. Handlungsgehilfen können ein Zeugnis nicht bloß über Führung 
und 
Leistungen, sondern auch über das eine und das andere verlangen. 
KG. Berlin, Berl. Bl. 1902, 28. OLG. Cöln, Rh. A. 1903 (Bd. 99), 3. 
Das Urteil muß durch Tatsachen belegt werden, unzweideutig sein. 
RG. 20. XI. 99. VI. I. W. 1900, 19. Ein ungehöriges Dienstzeugnis muß 
berichtigt werden. OLG. Dresden, SächsAn. 1901, 258. Nur wenn es 
über bestimmte Tatsachen unrichtig berichtet oder ein wider besseres Wiss 
abgegebenes Urteil enthält; nicht, wenn lediglich Unrichtigkeit des abgegebenen 
Urteils behauptet wird. OLG. Hamburg 3. V. 02. H. 1902, Hauptbl. S. 213. 
(Unrichtig. 
Es ist unzulässig, daß der Lehrherr die Gründe der Entlassung des 
kaufmännischen Lehrlings in dem Zeugnisse mit anführt. HGB. § 80. 
OLG. Dresden 22. I. 02. VIII. Mugd. Falk. Bd. 5, 273. Jur. Z. 1903, 35. 
Lehrling im Bankgeschäft. Dienstliche Obliegenheiten. Entlassung. OLG. 
Dresden, SächsAn. Bd. 23, 521.
	        
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