II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
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b) Entlassung eines Handlungsgehilfen auf den Verdacht der Untreue
hin. OLG. Braunschweig 25. IX. 03. I.
c) Entlassung eines Handlungsagenten (HGB. § 92 Abs. 2). O26
Braunschweig 4. III. 04. I. OLG. Braunschweig, Braunschw. 1904. 112
bis 117.
X. Der „wichtige Grund zur Aufhebung des Dienstverhältnisses“ im
Sinne des § 133 b Gew.=O. braucht nicht in der Person des Kündigenden
zu liegen. — Im Falle des Todes des Geschäftsinhabers hängt das Recht
seiner Erben zur Entlassung eines von ihm Angestellten davon ab, ob sie
für ihre Person im stande sind, das Geschäft fortzusetzen. RG. 7. VI. 94. U.
P. 1904 (Bd. 35), 402—405. Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 845 Nr. 5.
(Unmöglichkeit.)
1000. I. Kann der Bedienstete, insbesondere der Handlungsgehilfe schon mit der
Kündigung ein Zeugnis verlangen? Auslegung der Worte „bei Beendigung"
des Dienstverhältnisses in § 630 BGB. und §.75 HGB. II. Inhalt des
Zeugnisses. Angabe der Entlassungsgründe zulässig. Beweis der Wahrheit.
III. Gutes Zeugnis als Verzicht. IV. Abänderung zulässig. Arbeiterzeugnis
gemäß § 113 Gew.=O.
I. Vgl. Oertel, SächsAr. 1902, 28. Hilse, Berl. Bl. 1904, 37.
Brückmann, Das Recht auf richtiges Dienstzeugnis. S. Bl. 1904.
449—465.
Ja. Der Kommissionsbericht
(S. 37) sagt: „Es wurde konstatiert,
daß nach dem BGB. darüber kein
Zweifel sein könne, daß nach Maßgabe
der Bestimmungen über Treu und Glauben bei Verträgen das Zeugnis schon
verlangt werden kann vom Tage der Kündigung an und auch nach dem
Austritt.“
Das Gesetz sagt: „bei Beendigung", nicht „im Moment der Beendigung".
Allerdings werden die Bediensteten, wenn sie ein gutes Zeugnis haben, leicht
krank. OLG. Colmar 2. V. 02. I. P. 1902, 544. E. L. 1902, 478. Gold
mann, Recht 1901, 453. Kontra OLG. Darmstadt 7. VI. 01. II. S. A.
1902, 27. Näheres III, 235.
II. 1. Handlungsgehilfen können ein Zeugnis nicht bloß über Führung
und
Leistungen, sondern auch über das eine und das andere verlangen.
KG. Berlin, Berl. Bl. 1902, 28. OLG. Cöln, Rh. A. 1903 (Bd. 99), 3.
Das Urteil muß durch Tatsachen belegt werden, unzweideutig sein.
RG. 20. XI. 99. VI. I. W. 1900, 19. Ein ungehöriges Dienstzeugnis muß
berichtigt werden. OLG. Dresden, SächsAn. 1901, 258. Nur wenn es
über bestimmte Tatsachen unrichtig berichtet oder ein wider besseres Wiss
abgegebenes Urteil enthält; nicht, wenn lediglich Unrichtigkeit des abgegebenen
Urteils behauptet wird. OLG. Hamburg 3. V. 02. H. 1902, Hauptbl. S. 213.
(Unrichtig.
Es ist unzulässig, daß der Lehrherr die Gründe der Entlassung des
kaufmännischen Lehrlings in dem Zeugnisse mit anführt. HGB. § 80.
OLG. Dresden 22. I. 02. VIII. Mugd. Falk. Bd. 5, 273. Jur. Z. 1903, 35.
Lehrling im Bankgeschäft. Dienstliche Obliegenheiten. Entlassung. OLG.
Dresden, SächsAn. Bd. 23, 521.