II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
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werden kann, gegen die ersteren ausgeschlossen ist. Auch eine Abtretung der
Kaufpreisforderung seitens der letzteren an die ersteren vermag hieran nichts
zu ändern. Aufhebung. Cit. n. Heft. Rh. A. 1904 (Bd. 100), 94. Val.
meinen Komm. Buch II, S. 555.
II. Vgl. OLG. Posen 24. IV. 03. Pos. M. 1903, 13.
882. Begriff der Arglist im Sinne des § 476. I. Benutzungsverbot von Dach
kammern und Schweinestall. Vertragsmäßiger Ausschluß der Haftung fü
Schweinestall. II. Verkauf eines mit Rissen behafteten Gebäudes. III. Miet
vertrag. IV. Kasuelle Ereignisse. V. Rechtsfolgen.
I. Auch Schutzleute sind Organe der Polizeiverwaltung. Haben diese.
sei es ohne oder mit Auftrag des Bezirksamts, dem Kläger erklärt, er dürfe
die Kammern und den Schweinestall in der bisherigen Weise nicht benutzen
und ihm die fernere Benutzung untersagt, so war der Kl. verpflichtet, dies
dem Bekl. mitzuteilen. Aufhebung. RG. 13. I. 04. V. 296/03. I. W.
1904, 113. Vgl. Nr. 871 IX.
II. Das Haus ist mangelhaft fundamentiert, Risse hatte Kl. verkittet und
übermalt, dem Verkl. aber hiervon keine Mitteilung gemacht. Nach dem
Verkauf sind weitere Senkungen eingetreten. Kläger stellt arglistiges Ver
schweigen (§ 476) in Abrede; er habe angenommen und den Umständen nach
annehmen können, daß die Wände zur Zeit des Kaufs zur Ruhe gekommen
und weitere Risse nicht zu erwarten seien. BerG. hat nach dem Antrage
des Kl. erkannt, indem es auf Grund eines Gutachtens den guten Glauben
annahm. Aufgehoben. Verkäufer hat nicht nur Fehler, sondern auch seine
weifel an der Fehlerlosigkeit bekannt zu machen. Er kann sich damit, daß
er den Zweifel infolge seiner optimistischen Veranlagung zu seinen Gunsten
gelöst habe, nicht entschuldigen. RG. 16. V. 03. V. S. A. 1903, 314;
Lobe, C. Bl. Bd. 4, 824; H. 1904, 104—106. Näheres IV, 264. Das
RG. sagt, dieses Urteil stehe nicht im Widerspruch mit dem Urteil v. 20. IV.
04. V. 427/03 über Hausschwamm; s. Nr. 871 VII. Man kann aber anderer
Ansicht sein. Vgl. ferner meinen Komm. Buch I, 192—195; II, 556—559.
Bez. Dachkammern s. aber oben Nr. 871 IX.
Nach der richtigen Ansicht ist arglistiges Verschweigen von Mängeln
nicht zu identifizieren mit Wissenmüssen. Mangel kann aber auch der bloße
Verdacht des Vorhandenseins von Fehlern sein.
III. Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung des
Käufers durch falsche Angabe der Mietrente und durch die falsche Vor
spiegelung einer ernstlichen Absicht, einen Teil der veräußerten Räume wieder
abzumieten. BOLG. 2. III. 04. II. S. (N. Folge) 1904, Bd. 5, 112—118.
Arglistige Täuschung über Betriebsverhältnisse einer Fabrik. Inwieweit
sind kasuelle Ereignisse, welche den vom Käufer fortgesetzten Betrieb getroffen
haben, bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen? RG. 7. V.
01. III. Braunschw. 1902, 4.
IV. Ist ein Käufer durch Vorspiegelung einer ihm vom Verkäufer zu
gesicherten, aber nicht bestehenden Eigenschaft beim Kaufabschluß arglistig
getäuscht worden, so hat er gegenüber dem Verkäufer die Wahl zwischen den
Ansprüchen aus § 463 und der Anfechtung aus § 123. RG. 16. VI. 03. II.