Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
522 
werden kann, gegen die ersteren ausgeschlossen ist. Auch eine Abtretung der 
Kaufpreisforderung seitens der letzteren an die ersteren vermag hieran nichts 
zu ändern. Aufhebung. Cit. n. Heft. Rh. A. 1904 (Bd. 100), 94. Val. 
meinen Komm. Buch II, S. 555. 
II. Vgl. OLG. Posen 24. IV. 03. Pos. M. 1903, 13. 
882. Begriff der Arglist im Sinne des § 476. I. Benutzungsverbot von Dach 
kammern und Schweinestall. Vertragsmäßiger Ausschluß der Haftung fü 
Schweinestall. II. Verkauf eines mit Rissen behafteten Gebäudes. III. Miet 
vertrag. IV. Kasuelle Ereignisse. V. Rechtsfolgen. 
I. Auch Schutzleute sind Organe der Polizeiverwaltung. Haben diese. 
sei es ohne oder mit Auftrag des Bezirksamts, dem Kläger erklärt, er dürfe 
die Kammern und den Schweinestall in der bisherigen Weise nicht benutzen 
und ihm die fernere Benutzung untersagt, so war der Kl. verpflichtet, dies 
dem Bekl. mitzuteilen. Aufhebung. RG. 13. I. 04. V. 296/03. I. W. 
1904, 113. Vgl. Nr. 871 IX. 
II. Das Haus ist mangelhaft fundamentiert, Risse hatte Kl. verkittet und 
übermalt, dem Verkl. aber hiervon keine Mitteilung gemacht. Nach dem 
Verkauf sind weitere Senkungen eingetreten. Kläger stellt arglistiges Ver 
schweigen (§ 476) in Abrede; er habe angenommen und den Umständen nach 
annehmen können, daß die Wände zur Zeit des Kaufs zur Ruhe gekommen 
und weitere Risse nicht zu erwarten seien. BerG. hat nach dem Antrage 
des Kl. erkannt, indem es auf Grund eines Gutachtens den guten Glauben 
annahm. Aufgehoben. Verkäufer hat nicht nur Fehler, sondern auch seine 
weifel an der Fehlerlosigkeit bekannt zu machen. Er kann sich damit, daß 
er den Zweifel infolge seiner optimistischen Veranlagung zu seinen Gunsten 
gelöst habe, nicht entschuldigen. RG. 16. V. 03. V. S. A. 1903, 314; 
Lobe, C. Bl. Bd. 4, 824; H. 1904, 104—106. Näheres IV, 264. Das 
RG. sagt, dieses Urteil stehe nicht im Widerspruch mit dem Urteil v. 20. IV. 
04. V. 427/03 über Hausschwamm; s. Nr. 871 VII. Man kann aber anderer 
Ansicht sein. Vgl. ferner meinen Komm. Buch I, 192—195; II, 556—559. 
Bez. Dachkammern s. aber oben Nr. 871 IX. 
Nach der richtigen Ansicht ist arglistiges Verschweigen von Mängeln 
nicht zu identifizieren mit Wissenmüssen. Mangel kann aber auch der bloße 
Verdacht des Vorhandenseins von Fehlern sein. 
III. Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung des 
Käufers durch falsche Angabe der Mietrente und durch die falsche Vor 
spiegelung einer ernstlichen Absicht, einen Teil der veräußerten Räume wieder 
abzumieten. BOLG. 2. III. 04. II. S. (N. Folge) 1904, Bd. 5, 112—118. 
Arglistige Täuschung über Betriebsverhältnisse einer Fabrik. Inwieweit 
sind kasuelle Ereignisse, welche den vom Käufer fortgesetzten Betrieb getroffen 
haben, bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen? RG. 7. V. 
01. III. Braunschw. 1902, 4. 
IV. Ist ein Käufer durch Vorspiegelung einer ihm vom Verkäufer zu 
gesicherten, aber nicht bestehenden Eigenschaft beim Kaufabschluß arglistig 
getäuscht worden, so hat er gegenüber dem Verkäufer die Wahl zwischen den 
Ansprüchen aus § 463 und der Anfechtung aus § 123. RG. 16. VI. 03. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer