II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
520
trages uur gefordert werden könne, wenn der Käufer an der Ware im
mangelhaften Zustand kein Interesse habe. RG. 18. II. 02.II. J. W. 1902. 235
Kontra OLG. Hamburg, Mugd. Falk. Bd. 4, 37. Näheres III, 204.
877. Wahlrecht des Käufers beim Mangel bösgläubig zugesicherter Eigenschaften:
Widerruf der getroffenen Wahl. Jus variandi des Käufers zwischen Wand
lungs=, Minderungsklage und den Rechtsbehelfen wegen Betruges aus §§ 123
463, 823. — §§ 465, 466.
1. Zwischen Wandelung oder Minderung und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung besteht zwar kein kumulatives Verhältnis, denn diese Ansprüche
können nicht nebeneinander bestehen. Dennoch liegt auch kein alternatives
Verhältnis im Sinne der §§ 262, 263 vor, wonach ein Recht des Wider
rufs der getroffenen Wahl (jus variandi) ausgeschlossen wäre. Im Gegensatz
zum bisherigen Recht bestimmt das BGB., daß der Käufer, wenn er Wand
lung oder Minderung begehrt, die von ihm erklärte Wahl bis zum Vollzug
des einen oder des anderen Anspruchs ändern kann. Vgl. meinen Komm.
Buch II, S. 543—545.
2. Ob in der Veräußerung eine die Anfechtung ausschließende Ver
tragsbestätigung nach § 144 BGB. liegt, ist streitig. Rehbein BGB. § 144:
A. M. Scherer BGB. § 144 Z. 2b. Jedenfalls kann aber die erzwungene
Veräußerung nicht als eine den Bestätigungswillen offenbarende Verfügung
über die Sache angesehen werden. OLG. Bamberg 21. III. 04. I. S. A.
1904, 437—438. Betr. der Rechtsbehelfe wegen Betruges s. meinen Komm.
Buch II, S. 190.
878. Verwirkung des Wandlungsrechts. §§ 467, 351, 355. I. Weiterverkauf
von Dispositionswaren hebt die ädilischen Rechtsbehelfe auf. II. Weiter
verkauf und Zwangsversteigerung. III. Ingebrauchnahme im Fall der Not
schadet nicht. IV. Wandlung. Preisminderung. Verlust dieser Rechte durch
Genehmigung der Ware. V. Ausschluß teilweiser Wandlung beim Kauf einer
Wareneinheit. VI. Beweislast des wegen angeblich unvollständiger Leistung
auf Wandlung klagenden Käufers. §§ 363 und 462 BGB. Trifft Käufer.
VII. Wein. VIII. Ersatz der Maklerkosten bei Wandlung.
RG. 3. III. 03. I. E. 54, 80.
I. Vgl. aber meinen Komm. Buch II, S. 548 Nr. 7. Aber nicht bei
zeschränkung der Zurdispositionsstellung auf einen Teil. OLG. Dresden,
Recht 1901, 465. Jus variandi bei Mängeln, wenn Käufer bereits über
einen Teil der Ware verfügt hat. Vgl. LG. Flensburg 22. V. 02. S. H.
1902, 257. Näheres III, 204.
II. Dagegen schließt bei Grundstücken Weiterverkauf oder Zwangsver
teigerung die Wandlung nicht aus, falls Käufer zurückzuerwerben in der Lage
ist; letzteres muß er behaupten, darlegen und beweisen. Vgl. § 265 Nr. 744 VI.
III. Beklagter hatte dem Erblasser der Klägerin geschrieben, er werde
die Maschine auf dem Rittergute L. zum Lohndrusch benutzen und ihm dafür
das Dreschstundengeld überlassen. Verschlechterung lag nicht vor. Kl. hatte
nicht protestiert. Wandlung noch zulässig. OLG. Marienwerder, S. A. 1902,
263; Pos. M. 1902, 71.
Ingebrauchnahme, die mit der Absicht, die Sache zurückzugeben, unver
träglich ist. OLG. Marienwerder 19. IV. 04. II. Recht 1904, 314.