II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
492
liche Cession im Falle des Unfallversicherungsgesetzes. Zwangsversteigerung.
§ 412.
I. Auch schriftliche Anzeige zulässig.
(Vgl. meinen Komm. Buch II.
S. 355.) Betr. Anzeige durch einen Prozeßbevollmächtigten s. §
180.
Prüfungspflicht des Notars. OLG. Hamburg 20. IV. 03. IV. H. 1903, 202.
Näheres IV, 243.
Ist § 409, wonach der Gläubiger dem Schuldner gegenüber eine diesem
angezeigte Abtretung der Forderung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn
sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist, entsprechend auf das Verhältnis eines
die abgetretene Forderung pfändenden Dritten zu dem Gläubiger anzu
wenden? Ja. LG. I Berlin 19. I. 02. VI. Berl. Bl. 1903, 43.
Übrigens gilt § 408 nur für die Überweisung, nicht für die Pfändung
allein. OLG. Karlsruhe 2. XII. 02. II. Bad. R. 1903, 85.
Der Schuldner muß der Anzeige in der Regel Glauben schenken, es
müßten denn Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Überzeugung van der
Abtretung zu erschüttern. OLG. Dresden 6. XI. 02. VII. S. A. 1903.
22. SächsAn. 1903 (Bd. 24), 430. Näheres IV, 243.
II. Ist die Mahnung und Kündigung einer Forderung wirksam, wenn
der Cessionar die eingeklagte Forderung ohne Vorlegung der Abtretungs
urkunde gekündigt und ihn zur Zahlung gemahnt hat? Ja, wenn der
Schuldner, wozu er nach Satz 2 des § 410 berechtigt gewesen wäre, diese
Mahnung und Kündigung nicht unverzüglich zurückgewiesen hat. LG. Gießen,
Hess. R. 1901, 171, 172. Betr. Kündigung. OLG. Breslau 18. V. 01. V.
Br. 1901, 31—33. Näheres II, 145. Vgl. meinen Komm. Buch II,
357—358.
Wird eine Forderung durch den Cessionar angemeldet, der Anmeldung
keine Abtretungsurkunde beigefügt, so ist der Konkursverwalter zur Be
aber
streitung verpflichtet. KO. § 139. KG., Mugd. Falk. Bd. 5, 144.
Form der Verurteilung im Falle des § 410. Nur gegen Aushändigung
Abtretungsurkunde, und zwar von Amtswegen. Vgl. Hellbach, Recht
einer
1903, 571; Art. 39 WO.
§ 410 gibt kein Zurückbehaltungsrecht. Urkundenprozeß bei fälligen
Gegenansprüchen. OLG. Hamburg 20. IV. 03. IV. Mugd. Falk. Bd. 8,
48—49.
Die Befugnis des Schuldners, Aushändigung der Abtretungsurkunde
zu verlangen, begründet kein Zurückbehaltungsrecht. Urkundenprozeß bei An
sprüchen auf Zug=um=Zug=Leistungen. § 592 CPO.; § 274 BGB. OLG.
Hamburg 20. IV. 03. IV. S. A. 1904, 347—349.
III. Vgl. OLG. Cöln, Mugd. Falk. Bd. 6, 456. Näheres IV, 243.
Wer einen die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger abfindet,
rwirbt durch cessio legis dessen Forderung und kann daher den Zwangs
versteigerungsantrag seinerseits zurückziehen. OLG. Hamburg 8. II. 04. V.
H. 1904, 149—151.
841. Schuldübernahme. §§ 414—419. I. Ist der Übernehmer Rechtsnachfolger?
II. Art und Weise der Schuldübernahme.
Vgl. v. Blume, Dogm. Jahrb. 39, 390—462. Hiergegen Regelsberger,
39, 463—486; Replik von Blume, 40, 109—126. Kah, P. 1899, 332