Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
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liche Cession im Falle des Unfallversicherungsgesetzes. Zwangsversteigerung. 
§ 412. 
I. Auch schriftliche Anzeige zulässig. 
(Vgl. meinen Komm. Buch II. 
S. 355.) Betr. Anzeige durch einen Prozeßbevollmächtigten s. § 
180. 
Prüfungspflicht des Notars. OLG. Hamburg 20. IV. 03. IV. H. 1903, 202. 
Näheres IV, 243. 
Ist § 409, wonach der Gläubiger dem Schuldner gegenüber eine diesem 
angezeigte Abtretung der Forderung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn 
sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist, entsprechend auf das Verhältnis eines 
die abgetretene Forderung pfändenden Dritten zu dem Gläubiger anzu 
wenden? Ja. LG. I Berlin 19. I. 02. VI. Berl. Bl. 1903, 43. 
Übrigens gilt § 408 nur für die Überweisung, nicht für die Pfändung 
allein. OLG. Karlsruhe 2. XII. 02. II. Bad. R. 1903, 85. 
Der Schuldner muß der Anzeige in der Regel Glauben schenken, es 
müßten denn Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Überzeugung van der 
Abtretung zu erschüttern. OLG. Dresden 6. XI. 02. VII. S. A. 1903. 
22. SächsAn. 1903 (Bd. 24), 430. Näheres IV, 243. 
II. Ist die Mahnung und Kündigung einer Forderung wirksam, wenn 
der Cessionar die eingeklagte Forderung ohne Vorlegung der Abtretungs 
urkunde gekündigt und ihn zur Zahlung gemahnt hat? Ja, wenn der 
Schuldner, wozu er nach Satz 2 des § 410 berechtigt gewesen wäre, diese 
Mahnung und Kündigung nicht unverzüglich zurückgewiesen hat. LG. Gießen, 
Hess. R. 1901, 171, 172. Betr. Kündigung. OLG. Breslau 18. V. 01. V. 
Br. 1901, 31—33. Näheres II, 145. Vgl. meinen Komm. Buch II, 
357—358. 
Wird eine Forderung durch den Cessionar angemeldet, der Anmeldung 
keine Abtretungsurkunde beigefügt, so ist der Konkursverwalter zur Be 
aber 
streitung verpflichtet. KO. § 139. KG., Mugd. Falk. Bd. 5, 144. 
Form der Verurteilung im Falle des § 410. Nur gegen Aushändigung 
Abtretungsurkunde, und zwar von Amtswegen. Vgl. Hellbach, Recht 
einer 
1903, 571; Art. 39 WO. 
§ 410 gibt kein Zurückbehaltungsrecht. Urkundenprozeß bei fälligen 
Gegenansprüchen. OLG. Hamburg 20. IV. 03. IV. Mugd. Falk. Bd. 8, 
48—49. 
Die Befugnis des Schuldners, Aushändigung der Abtretungsurkunde 
zu verlangen, begründet kein Zurückbehaltungsrecht. Urkundenprozeß bei An 
sprüchen auf Zug=um=Zug=Leistungen. § 592 CPO.; § 274 BGB. OLG. 
Hamburg 20. IV. 03. IV. S. A. 1904, 347—349. 
III. Vgl. OLG. Cöln, Mugd. Falk. Bd. 6, 456. Näheres IV, 243. 
Wer einen die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger abfindet, 
rwirbt durch cessio legis dessen Forderung und kann daher den Zwangs 
versteigerungsantrag seinerseits zurückziehen. OLG. Hamburg 8. II. 04. V. 
H. 1904, 149—151. 
841. Schuldübernahme. §§ 414—419. I. Ist der Übernehmer Rechtsnachfolger? 
II. Art und Weise der Schuldübernahme. 
Vgl. v. Blume, Dogm. Jahrb. 39, 390—462. Hiergegen Regelsberger, 
39, 463—486; Replik von Blume, 40, 109—126. Kah, P. 1899, 332
	        
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