§§ 336, 341, 343.
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4. Die notwendige Anzeigefrist schließt den Vorbehalt nicht aus.
OLG.
Hamburg. S. A. 1902, 6. S. auch Mugd. Falk. Bd. 3, 288. Näheres
III. 177; II, 141.
Ermäßigung einer Vertragsstrafe. § 343. I. Wie bei Verstoß gegen die
801.
Sitten? II. Antrag, nicht formelle Widerklage erfordert. III. Beweislast.
IV. Beispiele.
Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 208—209.
Keine rückwirkende Kraft, s. EG. Art. 170 Nr. 182 III. Soll aber
ausländische Verträge gelten, s. EG. Art. 30 Nr. 44.
I. Wann verstößt die Vertragsstrafe gegen die guten Sitten, sodaß die
mäßigung ausgeschlossen ist?
§ 138. Bei ganz exorbitanter Strafe.
Vgl. Hölder, Recht 1900, 161. Näheres I, 181. Vgl. § 138 Nr. 584 I.
II. In welcher Form ist die Ermäßigung des § 343 geltend zu machen?
Sowie diejenige des § 655? Herabsetzung des Mäklerlohnes.
Das Gesetz verlangt Antrag (also nicht von Amtswegen), aber weiter
nichts; also Einrede zulässig, selbst noch in der Berufungsinstanz. RG.
1. V. 03. III. I. W. 1903,96. Ähnlich OLG. Dresden 26.X. 03.I. SächsAn.
Bd. 26, 62. Kontra OLG. München 20. VI. 02. I. Recht 1903, 153. Vgl.
Recht 1902, 208; 1904, 152. Näheres III, 177.
KG.
Betr. des Begriffs „durch Urteil“ s. auch §§ 1564, 655. S. ferner Pfizer,
B. N. Z. 1900, 24. Marcus, Berl. Bl. 1900, 18; Recht 1900, 214; Hölder,
Recht 1900, 161. Näheres I, 81.
III. Beweislast bei angeblicher Unverhältnismäßigkeit einer Vertrags
strafe. Die Vertragsstrafe enthält nicht bloß die Vorausbestimmung des
Interesses des Berechtigten, sondern ist auch ein Zwangsmittel gegen den
Schuldner. Es ist daher Sache des letzteren, die Umstände darzutun, aus
denen sich die Unverhältnismäßigkeit der vereinbarten Strafe ergeben
soll.
RG. 30. X. 03. II. 84/03. E. L. 1904, 304—305.
IV. 1. Das Gesetz mißbilligt übermäßige Vertragsstrafen. Verzicht ist
daher unzulässig. KG. 24. III. 02. XIII. Recht 1902,208. NäheresIII, 177.
Grundsätze über die Ermäßigung. Vgl. KG. 7. IV. 03. VII. Berl. Bl.
1903, 82. OLG. Dresden 26. X. 03. I. SächsAn. Bd. 26, 62.
Es ist nicht nur auf die Wichtigkeit der Interessen des Gläubige
den verschiedenen in Betracht kommenden Zeiten (Zeitpunkt der Vereinbarung
der Strafe, ihrer Verwirkung, ihrer Einforderung, ihrer Zuerkennung), auf
die Höhe des möglichen und des wirklichen Schadens, sondern auch auf die
wirtschaftliche Lage beider Teile, den Grad des Verschuldens auf seiten des
Leistungspflichtigen und alle sonstigen Momente Rücksicht zu nehmen. (Bau
fall.)
OLG. Karlsruhe 11. XI. 03. I. Bad. R. 1904, 258—259.
2. Ist. als Strafe das Verfallen einer Anzahlung bedungen, so stellt
in Entrichtung nicht schon die Strafentrichtung dar. KG. 22. XII. 02. XIV.
Mugd. Falk. Bd. 5, 232.
3. Die Strafe ist nicht schon deshalb herabzusetzen, weil dem Gläubiger
kein Schaden erwachsen ist. Der Bekl. muß behaupten und beweisen, daß
das Interesse des Klägers eine Strafe von der vereinbarten Höhe nicht
erfordere. Protokolle der II. Komm. I. S. 785 § 343. OLG. Dresden