II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
468.
Handelsgesellschaft), OLG. Stuttgartt 7. V. 03. II. Württ. Jahrb. 1904
Bd. 16, 148—152.
II. Handlungsgehilfe. Erheblicher Anlaß zur Kündigung im Sinne von
§ 75 HGB. OLG. Jena 27. X. 03. Th. Bl. Bd. 50, 274. Vgl. OLG.
Frankfurt, Recht 1902, 616. OLG. Braunschweig 28. IX. 00. Braunschw.
1901, 30.
III. a) Kann der Arbeitgeber das Konkurrenzverbot geltend machen,
wenn er durch Ehrverletzungen dem Angestellten gemäß § 133 d. Ziff. 1
Gew.=O. zur Auflösung des Dienstverhältnisses einen berechtigten Anlaß gibt?
b) Bleibt das Konkurrenzverbot wirksam, wenn in solchem Fall der Angestellte
nicht sofort austritt, sondern in der ordentlichen Frist kündigt? Zu a) Nein,
Zu b) Ja. Staub zu § 75 Note Ia; Düringer und Hachenburg Bd. 1,
S. 214. Vgl. betr. § 133 a f. Gew.=O. OLG. Dresden 28. V. 03,
Sächs Ar. 1904, 247—249.
800. Vorbehalt der Strafe bei Annahme der Erfüllung. §§ 341, 767, 768.
Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 206—207.
1. Das Fordern der Konventionalstrafe selbst nach eingetretener Fälligkeit
genügt nicht, wenn die Partei nachträglich die Erfüllung annimmt, ohne
ihren Vertragsstrafe=Anspruch zu wiederholen, z. B. in das erbaute Haus
einzieht. RG. 22. IV. 04. VII, 490/03. I. W. 1904, 338.
Dem GR. und dem Rh. R. war eine solche Bestimmung unbekannt,
jetzt
geht das BGB. sogar über das Pr. LR. hinaus. Vgl. meinen Komm.
Buch II, S. 207 g. Die Extreme berühren sich. Die Bestimmung des § 341
Abs. 3, wonach der Gläubiger nach Annahme der Erfüllung die Vertrags
trafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu „bei der Annahme“
vorbehalten hat, ist zwar nicht buchstäblich zu verstehen; es kann vielmeh
unter Umständen auch eine vor der Annahme der Leistung abgegebene Vor
behaltserklärung des Gläubigers zur Wahrung des Rechts auf die Vertrags
strafe genügen; aber nicht jeder zu irgend einer Zeit erklärte Vorbehalt
genügt; vielmehr ist erforderlich, daß Vorbehalt und Annahme zeitlich so
nahe zusammenfallen, daß sich hieraus die Fortwirkung des Vorbehalts auch
im Zeitpunkt der Annahme ergibt, und ferner, daß der Gläubiger den Vor
behalt in Kenntnis des Umfangs seines Vertragsstraf=Anspruchs und seines
Schadens erklärt. Diesen Erfordernissen hat die angebliche Vorbehalts
erklärung des Bekl. nicht genügt. OLG. Stuttgart 25. III. 04. Jur. 3.
1904, 822—823.
Werkverträge. Stillschweigende Annahme genügt, einer besonderen
Abnahme des Werkes bedarf es nicht. OLG. Kiel 11. XII. 03. I. S. H.
1904, 21—22. OLG. Hamburg 16. VI. 03.III. Mugd, Falk. Bd. 8, 42—43.
(Bauliche Arbeiten.
2. Den Vorbehalt, welchen auch der Bürge erklären kann, muß der
Gläubiger beweisen. RG. 26. I. 03. E. 53, 358; I. W. 1903, 47.
3. Vorbehalt bei Schlußlieferung genügt. OLG. Breslau 11. X. 03. II.
Recht 1903, 291. Näheres IV, 230. Ebenso bei der ersten Lieferung.
(Bautischlerarbeiten für einen Hausbau. Werkvertrag.) OLG. Marienwerder
21. VI. 04. II. Recht 1904, 445.