Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
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zu übertragen, kann nicht durch die Auflassung unter den Kontrahenten ge 
heilt werden. OLG. Kiel 8. VI. 03. I. S. H. 1903, 250. 
Heilung des Formmangels nach § 313 durch die Auflassung nicht an 
den Gegenkontrahenten, sondern an einen von ihm bestimmten Dritten. OLG. 
Kiel 16. III. 04. III. (S. H. 1904, 234—235. Vgl. OLG. Dresden 16. X. 
03. III. SächsAn. Bd. 25, 522. 
780. Nachträgliche Anderungen des formgerechten Grundstückskaufvertrags (Stun 
dung, Kaufpreisziele ec. unterliegen der öffentlichen Form im Gegensatz zur 
Aufhebung). Wirkung der Auflassung. § 313. — 
Aber keine Form für 
Abreden nach der Auflassung. 
Die Aufhebung der aus einem formellen Rechtsgeschäfte entstandenen 
Rechte ist nicht an die Entstehungsform gebunden. OLG. Dresden 3. I. 02. II. 
Mugd. Falk. Bd. 4, 207. Aber nur vor erfolgter Auflassung. Vgl. § 125 
Nr. 547 
Dagegen bedürfen die Änderungen des Kaufvertrages über ein Grund 
gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. RG. 12. IV. 02. V. E. 51, 
stück 
Jur. Z. 1903, 68. S. A. 1903, 3. (Stundung, Minderung, Erhöhung 
180. 
oder Veränderung der vertragsmäßigen Leistungen des Käufers.) OLG. 
Königsberg 15. X. 02. II. Mugd. Falk. Bd. 6, 40. LG. Posen 22. II. 02. II. 
S. Bl. 1902, 390. Näheres IV, 219—220. Aber der nachträglichen Auf 
lassung und Eintragung ist es durch Satz 2 des § 313 vorbehalten, sämt 
liche zurzeit der Auflassung bestehenden formlosen Abmachungen, d, h. bei 
vorhandenem formgerechten Kausalvertrage nicht nur die Nebenabreden, die 
vor oder bei Abschließung desselben, sondern auch die nachträglich getroffen 
sind, zur Rechtswirksamkeit zu bringen. OLG. Königsberg 8. II. 02. II. 
Mugd. Falk. Bd. 4, 207—208. 
III. Ist die Abrede nach erfolgter Auflassung getroffen, so stellt sie sich 
als ein Vertrag dar, durch den der Kläger dem ihm zustehenden Recht ent 
sagt hat. OLG. Cassel 14. VII. 04. II. OLG. Dresden 19. V. 04. X. Mugd. 
Falk. Bd. 9, 282—283. 
781. I. Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes. § 315. II. Bedeutung des 
§ 316: Nur Unbestimmtheit des Umfangs. III. Billiges Ermessen. §§ 317 
bis 319. 
Vgl. § 145 Nr. 631. 
I. Vertragsinhalt kann aus den Umständen entnommen werden. OLG. 
Colmar 26. XI. 01. II. E. L. 1902, 28. Vgl. § 145. 
II. § 316 unanwendbar, wenn bei §§ 88, 354, 403, 420 HGB. oder 
bei §§ 612, 632 BGB., Höhe der Vergütung nach einer Taxe oder Orts 
üblichkeit. OLG. Breslau 23. X. 02. II. Recht 1902, 587. Näheres III, 170. 
Die Vorschriften der §§ 317—319 BGB. beziehen sich nur auf solche 
zalle, in denen der Dritte die einem Vertragsschließenden obliegende Leistung 
zu bestimmen hat; nicht auf solche, in denen derselbe Preise nur ermitteln 
soll, die dann ohne weiteres nach dem Vertrage maßgebend sein sollen; wie 
wenn z. B. der Preis einer Ware sich nach den Notierungen einer allge 
meinen Preisnotierungskommission richten soll. RG. 15. IV. 04. II. Hold 
heim, M. 1904, 232—233.
	        
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