II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
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zu übertragen, kann nicht durch die Auflassung unter den Kontrahenten ge
heilt werden. OLG. Kiel 8. VI. 03. I. S. H. 1903, 250.
Heilung des Formmangels nach § 313 durch die Auflassung nicht an
den Gegenkontrahenten, sondern an einen von ihm bestimmten Dritten. OLG.
Kiel 16. III. 04. III. (S. H. 1904, 234—235. Vgl. OLG. Dresden 16. X.
03. III. SächsAn. Bd. 25, 522.
780. Nachträgliche Anderungen des formgerechten Grundstückskaufvertrags (Stun
dung, Kaufpreisziele ec. unterliegen der öffentlichen Form im Gegensatz zur
Aufhebung). Wirkung der Auflassung. § 313. —
Aber keine Form für
Abreden nach der Auflassung.
Die Aufhebung der aus einem formellen Rechtsgeschäfte entstandenen
Rechte ist nicht an die Entstehungsform gebunden. OLG. Dresden 3. I. 02. II.
Mugd. Falk. Bd. 4, 207. Aber nur vor erfolgter Auflassung. Vgl. § 125
Nr. 547
Dagegen bedürfen die Änderungen des Kaufvertrages über ein Grund
gerichtlicher oder notarieller Beurkundung. RG. 12. IV. 02. V. E. 51,
stück
Jur. Z. 1903, 68. S. A. 1903, 3. (Stundung, Minderung, Erhöhung
180.
oder Veränderung der vertragsmäßigen Leistungen des Käufers.) OLG.
Königsberg 15. X. 02. II. Mugd. Falk. Bd. 6, 40. LG. Posen 22. II. 02. II.
S. Bl. 1902, 390. Näheres IV, 219—220. Aber der nachträglichen Auf
lassung und Eintragung ist es durch Satz 2 des § 313 vorbehalten, sämt
liche zurzeit der Auflassung bestehenden formlosen Abmachungen, d, h. bei
vorhandenem formgerechten Kausalvertrage nicht nur die Nebenabreden, die
vor oder bei Abschließung desselben, sondern auch die nachträglich getroffen
sind, zur Rechtswirksamkeit zu bringen. OLG. Königsberg 8. II. 02. II.
Mugd. Falk. Bd. 4, 207—208.
III. Ist die Abrede nach erfolgter Auflassung getroffen, so stellt sie sich
als ein Vertrag dar, durch den der Kläger dem ihm zustehenden Recht ent
sagt hat. OLG. Cassel 14. VII. 04. II. OLG. Dresden 19. V. 04. X. Mugd.
Falk. Bd. 9, 282—283.
781. I. Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes. § 315. II. Bedeutung des
§ 316: Nur Unbestimmtheit des Umfangs. III. Billiges Ermessen. §§ 317
bis 319.
Vgl. § 145 Nr. 631.
I. Vertragsinhalt kann aus den Umständen entnommen werden. OLG.
Colmar 26. XI. 01. II. E. L. 1902, 28. Vgl. § 145.
II. § 316 unanwendbar, wenn bei §§ 88, 354, 403, 420 HGB. oder
bei §§ 612, 632 BGB., Höhe der Vergütung nach einer Taxe oder Orts
üblichkeit. OLG. Breslau 23. X. 02. II. Recht 1902, 587. Näheres III, 170.
Die Vorschriften der §§ 317—319 BGB. beziehen sich nur auf solche
zalle, in denen der Dritte die einem Vertragsschließenden obliegende Leistung
zu bestimmen hat; nicht auf solche, in denen derselbe Preise nur ermitteln
soll, die dann ohne weiteres nach dem Vertrage maßgebend sein sollen; wie
wenn z. B. der Preis einer Ware sich nach den Notierungen einer allge
meinen Preisnotierungskommission richten soll. RG. 15. IV. 04. II. Hold
heim, M. 1904, 232—233.