Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 284, 286, 288, 289, 293—304. 
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759, I. Wann gerät der Erbe in Zahlungsverzug? § 284. II. Wie werden im 
Falle eines Erbgangs die mehreren Erben eines Gläubigers vor der Teilung 
in Annahmeverzug versetzt? § 293. 
I. Durch Nichtzahlung bis zum Ablaufe der Frist des § 2014 geriet 
Beklagte nach § 2041 nicht in Verzug. In dieser Hinsicht ist auch die 
Behauptung des Klägers, die Beklagte habe trotz wiederholter Aufforderungen 
nicht gezahlt, unerheblich, da die Aufforderung während der Ausschlagungs 
frist des § 1944 erfolgte. KG. 18. IV. 01. VI. Mugd. Falk. 1901, 388 
bis 389. Vgl. § 305, 782, 930, 93 CPO. Näheres II, 136, 334. 
II. Vgl. meine Abhandlung im Recht 1900, 170; Francke, S. Bl. 
1900, 262. 
Das Pr. LR. I. 11 § 775 enthält eine Spezialbestimmung. Im BGB. 
fehlt eine solche; vgl. § 293. Es wird daher nichts anderes übrig bleiben, 
als daß der Schuldner die mehreren Erben auffordert, sich an einem be 
stimmten Tage an dem letzten Wohnort ihres Schuldners einzufinden, oder 
einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu ernennen, dem er das Geld ein 
senden kann. Diese Aufforderung wird durch einen Gerichtsvollzieher unter 
Bewilligung einer angemessenen Frist zugestellt. Nach fruchtlosem Ablauf 
der Frist kann der Schuldner zur Hinterlegung schreiten. Vgl. § 2039. 
Vgl. RG. 14. XII. 1898. V. 378/98. Bei einer Mehrheit von Cessionaren 
liegt die Sache anders. 
Kontra Francke a. a. O.; es genüge die Inverzugsetzung eines Mit 
erben zur Hinterlegung, weil jeder für sich allein auf Hinterlegung klagen 
könne. Dies war aber schon nach Pr. LR. der Fall, steht auch im § 2039. 
Allein hier handelt es sich um ein Recht des Schuldners, nicht des Miterben 
Gläubigers. Näheres II, 136. 
760. I. Schadensersatz bei Verzug. § 286. II. Schaden neben den Zinsen bei 
Geldforderungen. § 288. III. Verzugszinsen (Zinseszinsen) bei Pachtzins. § 289. 
Unger, Haftung des Staates für Verzugs= und Vergütungszinsen. 
Grünhut Bd. 31, 107. Unser BGB. macht keine Ausnahme. 
I. Verzögerte Rückgabe von Fässern und Säcken. Keine Verzugszinsen 
von den Wertbeträgen der Fässer. OLG. Braunschweig. Braunschw. 1902, 191. 
Sackmiete muß verlangt sein. OLG. Braunschweig. Braunschw. 1902, 191. 
Beide 
Entscheidungen sind bedenklich. Näheres III, 164. Vgl. IV, 215. 
II. Die Tatsache, daß Kläger höher verzinsliche Darlehen aufgenommen 
und 
die hier streitige Kaufpreisforderung zediert habe, kann nicht genügen. 
OLG. Karlsruhe. Bad. R. 1902, 346. 
III. Zulässig; s. § 248. 
761. 
Gläubiger= (Annahme=) Verzug. §§ 293—304. I. Verbaloblation. II. Miete, 
Rücktritt des Mieters. III. Dienstmiete. IV. Miterben. V. Muß der 
Gläubiger, welcher wegen Zahlungssäumnis des Schuldners zurücktritt, bei 
dem Rücktritt die etwa empfangene Anzahlung anbieten? §§ 294, 326, 349. 
VI. Vertragswidrige Beschaffenheit eines Teiles einer Warenlieferung bei 
Teilbarkeit der Lieferung. §§ 294, 266. 
Vgl. Kohler, Arch. f. B. R. 13, 149—295. Rosenberg, Dogm. J. 1901, 
141 
298. Der Gläubiger kommt in Annahmeverzug, wenn er die erforder 
liche Mitwirkung unterläßt.
	        
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