Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

II.  Hauptst.  I.  Abschn.
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Hauptherrn,  die  gerne  alles  mit  dem  Bande  der  Hörigkeit =
  halten  wollten,  zu  statten  kamen  a).
Was  Wunder,  bei  diesen  Umständen,  wenn  alle
bisher  aufgezählte  altdeutsche  Geseze  mit  dem  zehenten
eilften,  zwolften  und  dreizehenten  Jahrhundert,  sogar
aus  unsern  Augen  verschwinden?
dem  Namen  nach,
Was  Wunder,  wenn  wir  nunmehro  weder  in  Urkunden, =
  noch  Geschichtbüchern  irgend  eine  Spuhr  von  dem
Gebrauche  jener  Rechtsbücher  mehr  entdeken?  Es
liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  mit  jeder  wesentlichen ¬
  Veraͤnderung  in  der  Staatsverfassung  auch  die
bisher  bestandenen  Privatrechte,  wenn  gleich  nicht  immer =
  plozlich  umgestuͤrzt  werden,  doch  unter  der  Hand
der  Zeit  von  selbst  verwittern  b).
Irrig  jedoch  würde  die  Vorstellung  seyn,  wenn
man  annehmen  wollte,  mit  dem  hinschwindenden
Ansehen  der  bisherigen  Gesezbuͤcher  seyen  ohne  Ausnahme ¬
  alle  alte  Rechtsinstitute,  und  die  in  Ansehung
derselben  angenommen  gewesene  Rechtsgrundsaze  vom
deutschem  Boden  gewichen.  Die  Sitten  einer  Nation, =
  besonders  einer  Nation,  die,  wie  die  Deutschen, =
  von  jeher  so  fest  an  dem  Alten  klebte,  lassen
so  schnell  sich  nicht  umbilden;  verliehren  daher  gleich
die  bisherigen  Gesezbücher  ihre  Kraft  als  solche,  so
bleibt  doch  Manches  aus  ihnen  als  verbindliche  Gewohnheit =
  lange  noch  im  Gange.  Dieß  mußte  vorzüglich =
  in  Deutschland  der  Fall  seyn,  wo  die  Geseze
ihr  Daseyn  nicht  der  Willkühr  unumschränkter  Beherrscher =
  verdankten,  sondern  vielmehr  getreue  Abdrüke, ¬

a)  Vergl.  hierüber  vorzüglich  Mösers  Osnabrükische  Geschichte. ¬
  Zweite  Auflage.  Thl.  I.  S.  376.  folg.  und
Thl.  II.  S.  174.  folg.
b)  Treffende  Bemerkungen  hierüber  giebt  Möser  a.  a.  O.
in  der  Vorrede  zum  ersten  Theile.
            
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