II. Hauptst. I. Abschn.
64
Hauptherrn, die gerne alles mit dem Bande der Hörigkeit =
halten wollten, zu statten kamen a).
Was Wunder, bei diesen Umständen, wenn alle
bisher aufgezählte altdeutsche Geseze mit dem zehenten
eilften, zwolften und dreizehenten Jahrhundert, sogar
aus unsern Augen verschwinden?
dem Namen nach,
Was Wunder, wenn wir nunmehro weder in Urkunden, =
noch Geschichtbüchern irgend eine Spuhr von dem
Gebrauche jener Rechtsbücher mehr entdeken? Es
liegt in der Natur der Sache, daß mit jeder wesentlichen ¬
Veraͤnderung in der Staatsverfassung auch die
bisher bestandenen Privatrechte, wenn gleich nicht immer =
plozlich umgestuͤrzt werden, doch unter der Hand
der Zeit von selbst verwittern b).
Irrig jedoch würde die Vorstellung seyn, wenn
man annehmen wollte, mit dem hinschwindenden
Ansehen der bisherigen Gesezbuͤcher seyen ohne Ausnahme ¬
alle alte Rechtsinstitute, und die in Ansehung
derselben angenommen gewesene Rechtsgrundsaze vom
deutschem Boden gewichen. Die Sitten einer Nation, =
besonders einer Nation, die, wie die Deutschen, =
von jeher so fest an dem Alten klebte, lassen
so schnell sich nicht umbilden; verliehren daher gleich
die bisherigen Gesezbücher ihre Kraft als solche, so
bleibt doch Manches aus ihnen als verbindliche Gewohnheit =
lange noch im Gange. Dieß mußte vorzüglich =
in Deutschland der Fall seyn, wo die Geseze
ihr Daseyn nicht der Willkühr unumschränkter Beherrscher =
verdankten, sondern vielmehr getreue Abdrüke, ¬
a) Vergl. hierüber vorzüglich Mösers Osnabrükische Geschichte. ¬
Zweite Auflage. Thl. I. S. 376. folg. und
Thl. II. S. 174. folg.
b) Treffende Bemerkungen hierüber giebt Möser a. a. O.
in der Vorrede zum ersten Theile.