I. Buch. Allgemeiner Teil.
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pflichtig; vgl. aber v. Kujawa, Eccius. R. K. 1901, 493, 498. Näheres
II, 459 Nr. 1496.
689. Haftung des Pseudo=Vertreters. I. Wechselschrift. WO. Art. 95. II. Prozeß
kosten. §§ 179, 177.
I. Der unbefugte Vertreter haftet nicht jedem schlechthin, vielmehr kann
der W.=Inhaber den Zeichner nicht in Anspruch nehmen, wenn er den
Mangel der Vollmacht gekannt hat, und er kann es auch nicht, wenn er
den Mangel hätte kennen müssen. § 179 Abs. 3 Satz 1. RG. 7. V. 02. I.
R. K. 1902, 989—994. Jur. Z. 1902, 345. Näheres III, 144.
II. a) Der Kläger hatte dem Beklagten die Benutzung seiner Feldbahn
in der Erwartung einer angemessenen Vergütung gestattet und dabei an
genommen, der Bekl. habe in Vollmacht des Amtsrats N. gehandelt.
Dies
war irrig. Demgemäß haftet der Bekl. als falsus procurator. b) Nicht
aber wurde der Bekl. für die Prozeßkosten haftbar erklärt, welche dadurch
dem Kläger erwachsen waren, daß er gegen N. Klage erhoben hatte. OLG.
Braunschweig, Braunschw. 1902, 182—183. Näheres III, 146.
III. Günstig für den Beauftragten (Geschäftsführer, Schwiegervater).
RG.
17. V. 04. VII. 601/03. Genehmigung des Auftraggebers.
Voll
IV. Molkerei=Genossenschaft. Geschäftsabschlüsse durch den Molke
macht; nachträgliche Genehmigung der Vorstandsmitglieder. § 177. OL6.
Mainz 26. X. 03. K. f. HS. Hess. R. Bd. 5, 86—87.
690. Verbot des Selbstkontrahierens des § 181 und seine Abschwächung in der
Praxis.
Vgl. meinen Komm. Buch I, S. 180—181.
Du Chesne, Das Kon
trahieren mit sich
selbst. (Kein solches.) SächsAr. 1902 (Bd. 12), 65. Die
Auflassung an sich
selbst. SächsAr. 1904, 156—162.
Siebdraht in Lobe,
C. Bl. Bd. 2, 507: Der Einfluß des § 182 auf die Vertretungsmacht des
Gewalthabers, des Vormundes und des Pflegers. Geigel, Mitvertretung
der Stiftungen und Synagogen. Verträge mit sich selbst? Erzwingbarkeit
der Synagogenbeiträge. E. L. 1903, 643—645.
I. Nichtigkeit. Das dem Tatbestand nach komplizierte Urteil des V. CS.
vom 7. VI. 02 enthält den Satz, daß die vom § 181 BGB. angeordnete
Nichtigkeit eine allgemeine, gegen jeden Beteiligten ohne Rücksicht auf dessen
guten Glauben wirksam sei. RG. 7. VI. 02. V. E. 51 Nr. 98. Jur. 3.
1903, 115.
Kontra OLG. Hamburg 23. III. 03. IV. H. 1903, 144.
Näheres IV, 191.
Der Akt des sog. Selbstkontrahierens muß, um rechtswirksam zu sein,
äußerlich wahrnehmbar in die Erscheinung treten. OLG. Jena 2. III. 04. I.
Recht 1904, 192.
II. § 181 enthält kein Verbot, sondern eine Auslegungsregel für den
Umfang der Vertretungsmacht. Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das ein
Vertreter gegen die gesetzliche Regel mit sich im eigenen Namen abgeschlossen
hat, nicht nichtig (§ 134), sondern dessen Wirksamkeit hängt von der Ge
nehmigung des Vertretenen ab (§ 177). Aufhebung. RG. 4. XI. 03. 1
228/03. (N.) H. 1904, 208. E. 56, 104; I. W. 1904, 37. Das aufge¬