Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

I. Buch. Allgemeiner Teil. 
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pflichtig; vgl. aber v. Kujawa, Eccius. R. K. 1901, 493, 498. Näheres 
II, 459 Nr. 1496. 
689. Haftung des Pseudo=Vertreters. I. Wechselschrift. WO. Art. 95. II. Prozeß 
kosten. §§ 179, 177. 
I. Der unbefugte Vertreter haftet nicht jedem schlechthin, vielmehr kann 
der W.=Inhaber den Zeichner nicht in Anspruch nehmen, wenn er den 
Mangel der Vollmacht gekannt hat, und er kann es auch nicht, wenn er 
den Mangel hätte kennen müssen. § 179 Abs. 3 Satz 1. RG. 7. V. 02. I. 
R. K. 1902, 989—994. Jur. Z. 1902, 345. Näheres III, 144. 
II. a) Der Kläger hatte dem Beklagten die Benutzung seiner Feldbahn 
in der Erwartung einer angemessenen Vergütung gestattet und dabei an 
genommen, der Bekl. habe in Vollmacht des Amtsrats N. gehandelt. 
Dies 
war irrig. Demgemäß haftet der Bekl. als falsus procurator. b) Nicht 
aber wurde der Bekl. für die Prozeßkosten haftbar erklärt, welche dadurch 
dem Kläger erwachsen waren, daß er gegen N. Klage erhoben hatte. OLG. 
Braunschweig, Braunschw. 1902, 182—183. Näheres III, 146. 
III. Günstig für den Beauftragten (Geschäftsführer, Schwiegervater). 
RG. 
17. V. 04. VII. 601/03. Genehmigung des Auftraggebers. 
Voll 
IV. Molkerei=Genossenschaft. Geschäftsabschlüsse durch den Molke 
macht; nachträgliche Genehmigung der Vorstandsmitglieder. § 177. OL6. 
Mainz 26. X. 03. K. f. HS. Hess. R. Bd. 5, 86—87. 
690. Verbot des Selbstkontrahierens des § 181 und seine Abschwächung in der 
Praxis. 
Vgl. meinen Komm. Buch I, S. 180—181. 
Du Chesne, Das Kon 
trahieren mit sich 
selbst. (Kein solches.) SächsAr. 1902 (Bd. 12), 65. Die 
Auflassung an sich 
selbst. SächsAr. 1904, 156—162. 
Siebdraht in Lobe, 
C. Bl. Bd. 2, 507: Der Einfluß des § 182 auf die Vertretungsmacht des 
Gewalthabers, des Vormundes und des Pflegers. Geigel, Mitvertretung 
der Stiftungen und Synagogen. Verträge mit sich selbst? Erzwingbarkeit 
der Synagogenbeiträge. E. L. 1903, 643—645. 
I. Nichtigkeit. Das dem Tatbestand nach komplizierte Urteil des V. CS. 
vom 7. VI. 02 enthält den Satz, daß die vom § 181 BGB. angeordnete 
Nichtigkeit eine allgemeine, gegen jeden Beteiligten ohne Rücksicht auf dessen 
guten Glauben wirksam sei. RG. 7. VI. 02. V. E. 51 Nr. 98. Jur. 3. 
1903, 115. 
Kontra OLG. Hamburg 23. III. 03. IV. H. 1903, 144. 
Näheres IV, 191. 
Der Akt des sog. Selbstkontrahierens muß, um rechtswirksam zu sein, 
äußerlich wahrnehmbar in die Erscheinung treten. OLG. Jena 2. III. 04. I. 
Recht 1904, 192. 
II. § 181 enthält kein Verbot, sondern eine Auslegungsregel für den 
Umfang der Vertretungsmacht. Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das ein 
Vertreter gegen die gesetzliche Regel mit sich im eigenen Namen abgeschlossen 
hat, nicht nichtig (§ 134), sondern dessen Wirksamkeit hängt von der Ge 
nehmigung des Vertretenen ab (§ 177). Aufhebung. RG. 4. XI. 03. 1 
228/03. (N.) H. 1904, 208. E. 56, 104; I. W. 1904, 37. Das aufge¬
	        
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