§ 164.
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letzteren erwerben wollen. Es würde hiernach ein Fall der sog. indirekten
oder mittelbaren Vertretung vorliegen, über welche das BGB. keine be
sonderen Bestimmungen enthält. Bei den Beratungen der Kommission für
die zweite Lesung des Entwurfs des BGB. wurden zum § 592 des Ent
wurfs, § 667, Vorschläge auf Aufnahme von Bestimmungen des Inhalts
gemacht, daß Forderungen, welche der Beauftragte aus der Geschäftsführung
erworben habe, im Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Beauf
tragten oder dessen Gläubigern als Forderungen des Auftraggebers gelten
sollten.
Diese Vorschläge wurden jedoch abgelehnt. Hiernach ist grundsätzlich
anzunehmen, daß der sog. mittelbare Vertreter durch die Geschäfte, die er
mit Dritten schließt, lediglich selbst berechtigt und verpflichtet wird und daß
seine obligatorischen Verpflichtungen und Rechte gegenüber demjenigen, in
dessen Interesse er handelt, sich nach dem zwischen ihm und diesem bestehen
den Rechtsverhältnisse (Auftrag, Dienstvertrag ec.) bestimmen, während der
letztere zu dem Gegenkontrahenten in keine rechtliche Beziehung tritt. RG.
14. VI. 04 VII. 29/04. I. W. 1904, 469—470.
§ 164 Abs. 2 entscheidet die Frage, aber mit gleichem Resultat.
678. Mandatum post mortem. § 164.
Vgl. Nr. 593 b, 671 Ziff. 4.
679. Geschäft unter fremdem Namen. §§ 164, 117.
Rechtliche Folgen eines Vertrags, durch den sich der eine Teil ver
pflichtet, ein Geschäft unter Benutzung seines Namens als Firma, in Wahr
heit aber für Rechnung des anderen Teils und als dessen Vertreter zu
führen. Der Vertrag ist zu Recht beständig. Was die Klage fordert, indem
sie verlangt, daß der Beklagte das Geschäft mit Aktiven und Passiven an
den Kläger zurückgebe, ist nichts weiter als die Herstellung des Zustandes,
der der wahren Rechtslage entspricht. RG. 8. VI. 03. I. SächsAr. 1904
(Bd. 14), 47—49.
680. Schadensfälle des Dritten. § 164.
Der Auftraggeber haftet nicht für den in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise einem anderen durch den Beauftragten vorsätzlich zu
gefügten Schaden (vgl. dagegen Recht 1904, 333 Nr. 1461). OLG. Breslau
23. VI. 04. II. Recht 1904, 386. Ferner meinen Komm. Buch I, S. 356
(Arglist des Bevollmächtigten); Deliktsklage S. 358 (Schadensersatzklage);
Buch II, 924 Nr. 4. Nach der richtigen Ansicht haftet der Vollmachtgeber
für die Schäden, welche der Bevollmächtigte dem Vertragsgegner bei Ge
legenheit der Ausführung der Vollmacht zugefügt hat, nur gemäß § 831,
d. h. er haftet in der Regel nicht. Der Vertreter haftet für den Schaden,
den ein bevollmächtigter Vertreter einem anderen zufügt, wenn er nicht den
Gegenbeweis aus § 831 BGB. führt. OLG. Braunschweig 13. V. 04. I.
Recht 1904, 333.