Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 164. 
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letzteren erwerben wollen. Es würde hiernach ein Fall der sog. indirekten 
oder mittelbaren Vertretung vorliegen, über welche das BGB. keine be 
sonderen Bestimmungen enthält. Bei den Beratungen der Kommission für 
die zweite Lesung des Entwurfs des BGB. wurden zum § 592 des Ent 
wurfs, § 667, Vorschläge auf Aufnahme von Bestimmungen des Inhalts 
gemacht, daß Forderungen, welche der Beauftragte aus der Geschäftsführung 
erworben habe, im Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Beauf 
tragten oder dessen Gläubigern als Forderungen des Auftraggebers gelten 
sollten. 
Diese Vorschläge wurden jedoch abgelehnt. Hiernach ist grundsätzlich 
anzunehmen, daß der sog. mittelbare Vertreter durch die Geschäfte, die er 
mit Dritten schließt, lediglich selbst berechtigt und verpflichtet wird und daß 
seine obligatorischen Verpflichtungen und Rechte gegenüber demjenigen, in 
dessen Interesse er handelt, sich nach dem zwischen ihm und diesem bestehen 
den Rechtsverhältnisse (Auftrag, Dienstvertrag ec.) bestimmen, während der 
letztere zu dem Gegenkontrahenten in keine rechtliche Beziehung tritt. RG. 
14. VI. 04 VII. 29/04. I. W. 1904, 469—470. 
§ 164 Abs. 2 entscheidet die Frage, aber mit gleichem Resultat. 
678. Mandatum post mortem. § 164. 
Vgl. Nr. 593 b, 671 Ziff. 4. 
679. Geschäft unter fremdem Namen. §§ 164, 117. 
Rechtliche Folgen eines Vertrags, durch den sich der eine Teil ver 
pflichtet, ein Geschäft unter Benutzung seines Namens als Firma, in Wahr 
heit aber für Rechnung des anderen Teils und als dessen Vertreter zu 
führen. Der Vertrag ist zu Recht beständig. Was die Klage fordert, indem 
sie verlangt, daß der Beklagte das Geschäft mit Aktiven und Passiven an 
den Kläger zurückgebe, ist nichts weiter als die Herstellung des Zustandes, 
der der wahren Rechtslage entspricht. RG. 8. VI. 03. I. SächsAr. 1904 
(Bd. 14), 47—49. 
680. Schadensfälle des Dritten. § 164. 
Der Auftraggeber haftet nicht für den in einer gegen die guten Sitten 
verstoßenden Weise einem anderen durch den Beauftragten vorsätzlich zu 
gefügten Schaden (vgl. dagegen Recht 1904, 333 Nr. 1461). OLG. Breslau 
23. VI. 04. II. Recht 1904, 386. Ferner meinen Komm. Buch I, S. 356 
(Arglist des Bevollmächtigten); Deliktsklage S. 358 (Schadensersatzklage); 
Buch II, 924 Nr. 4. Nach der richtigen Ansicht haftet der Vollmachtgeber 
für die Schäden, welche der Bevollmächtigte dem Vertragsgegner bei Ge 
legenheit der Ausführung der Vollmacht zugefügt hat, nur gemäß § 831, 
d. h. er haftet in der Regel nicht. Der Vertreter haftet für den Schaden, 
den ein bevollmächtigter Vertreter einem anderen zufügt, wenn er nicht den 
Gegenbeweis aus § 831 BGB. führt. OLG. Braunschweig 13. V. 04. I. 
Recht 1904, 333.
	        
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