§ 157.
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II. Ebenso, wenn der Lizenzvertrag statt Gewinn nur Kosten ver
ursacht. OLG. Oldenburg 24. X. 00. II. Mugd. Falk. 1901, 55—56.
Ärztliches Institut zur Erholung körperlich Verstümmelter (System
Hönig). Wenn auch ein besseres System erfunden wird, muß der Gesell
schaftsvertrag vom Arzt vollzogen werden. RG. 12. XII. 03. I. 209/03.
III. Ob ein aufhebender Vertrag eine Forderung auf Rückerstattung
des bereits Geleisteten begründet, ergibt der jeweilige Inhalt des Vertrages.
(Motive II, S. 79, 80.) OLG. Dresden 1. X. 01. Recht 1901, 589.
659. Welche Bedeutung hat die Handhabung eines Vertrags im bestimmten Sinne
während mehrjährigem Geschäftsverkehr? § 157.
Ein OLG. hatte entschieden: Weil der Kläger sich dies tatsächlich und
stillschweigend mit voller Kenntnis hat gefallen lassen, ist derselbe an diese
Auslegung auch für die Zukunft gebunden. Das RG. hob auf. Ein still
schweigender Vertrag war von der Klägerin nicht behauptet; sie hatte die
fortdauernde tatsächliche Übung der Parteien nur als einen Beweisgrund
ür die Auslegung benutzt. Eine andere Frage wäre es, ob die Beklagte
für die Vergangenheit jetzt noch Ansprüche wegen verarbeiteter Fässer erheben
könnte. RG. 28. II. 01. VI. I. W. 1901, 257—258. Näheres II, 128.
660. Strafklausel. Keine strenge Auslegung im Gegensatz zum C. c. 2c. Konkurrenz
klausel. §§ 133, 157, 340.
G. 7. I. 03. Rh.A. 1903 (Bd. 99), 121. P. 1903, 335; R. K. 1903,
395; J. W. 1903, 43; Holdheim, M. Bd. 12, 110. Ebenso RG. 2. X.
03. III. 140/03. (Aufhebung.) RG. 24. II. 04. I; 22. I. 04. II. I. W.
1903, 121; 1904, 197. E. L. 1904, 403. Der Satz Poenalia sunt stric
tissimae interpretationis ist im BGB. nicht wiederholt, aber nach meiner
Ansicht selbstverständlich. Vgl. OLG. Dresden 9. V. 02. III. Mugd. Falk.
Bd. 6, 231.
Bedeutung und Wirkung einer sog. Konkurrenzklausel, insbesondere,
wenn für den Fall der Verletzung der eingegangenen Verpflichtung eine
Konventionalstrafe bestimmt ist. OLG. Oldenburg 1. IV. 98. Old. 1902
(Bd. 29), 240.
661. Verzicht. § 157.
Der Grundsatz, daß Verzichte strikt zu interpretieren seien, trifft nur
die Frage nach dem Umfange eines Verzichts und danach, wie weit der
Verzicht reicht, nicht aber die Frage, ob verzichtet ist. Zeitschrift Bd. 41,
S. 170f.; Bd. 42 Beil.=H. S. 212 f.; Bd 45 G. H. S. 68f. Nr. 92. OLG.
Braunschweig 7. I. 02. II. Braunschw. 1904, 135.
662. Vertragsauslegung. Revisibel. (?) § 157.
I. Da es bei der Vertragsauslegung vor allem auf den Willen der
ertragsschließenden ankommt, so hat das Gericht, wenn es bezüglich des
letzteren im Zweifel ist, die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf
aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung hierüber zu
geben. RG. 25. IV. 02. II. E. L. 1903, 98.