I. Buch. Allgemeiner Teil.
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5. VII. 00. II. Braunschw. 1904, 135. In der Regel ja; denn der Ver
trag bildet in der Regel ein Ganzes.
3. Unwirksamkeit eines Teiles einer Vertragsklausel. OLG. Dresden
13. II. 03. IV. Mugd. Falk. Bd. 8, 24—25.
4. Vgl. § 313.
622. I. Ist in jeder wegen Formmangels ungültigen Verpfändung einer Lebens
versicherungspolice ec. ohne weiteres ein Retentionsrecht zu finden? UI. Ka
tonianische Regel. § 140.
Vgl. meine Abh. Recht 1902, 345.
I. L. 20 D. de pign. et hyp. (20, 1) hat die Frage direkt verneint.
RG. 26. IV. 01. III. I. W. 1901, 427—428. Kontra die Entscheidungen
in meinem Komm. Buch I, S. 280, Buch III, S. 374.
Auf Grund des erwähnten Urteils I. W. 1901, 427 wurde ein Urteil
des OLG. Frankfurt vom 18. Oktober 1901 angegriffen, welches den Gläubige
schützte, dem eine Lebensversicherungs-Police (zu Gunsten der Kinder) behufs
Sicherung übergeben war. Aber die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft
gemäß § 1280 war nicht erfolgt; die Kinder hatten ganz oder teilweise auf
den Nachlaß des Vaters verzichtet und beanspruchten nunmehr die Lebens
versicherungssumme auf Grund des BGB. Das RG. 14. III. 02. II. P.
1902, 389; I. W. 1902, 223, Jur. Z. 1902, 241 hat zwar aufgehoben.
aber prinzipiell die Pandektenstelle für überholt erklärt, wenn dies auch nicht
ausdrücklich ausgesprochen ist mit den Worten: „Die Ausführungen des Be
rufungsrichters, der lediglich von einem vertragsmäßigen Rückbehaltungsrechte
richt, lassen keinenfalls mit Sicherheit erkennen, daß er gleichfalls von der
rechtlichen Unzulässigkeit der Bestellung eines dinglichen Retentionsrechtes aus
gegangen sei und das Zustandekommen eines obligatorischen Rechtsverhält
nisses angenommen habe."
Außerdem hat das RG. dem Berufungsgericht anheimgegeben, festzu
stellen, ob nicht auf Grund eines vertragsmäßigen Retentionsrechtes die Ver
sicherungsklausel zu Gunsten der Kinder hinfällig werde.
Das Resultat ist:
a) Ein dingliches Zurückbehaltungsrecht ist überhaupt unzulässig.
b) Ein vertragsmäßiges ist zwar zulässig; aber wenn das OLG. ein
solche
feststellt, muß aus seinen Feststellungen hervorgehen, daß dem OLG.
die Unzulässigkeit eines dinglichen Retentionsrechts bewußt war und die
Parteien letzteres jedenfalls gewollt haben; sonst erfolgt Aufhebung.
c) Kaufmännisches Retentionsrecht bei unwirksamer Verpfändung. Dürfte
anzunehmen sein. Vgl. Nr. 470 und I. W. 1901, 427.
d) Verpfändung eines Grundschuldbriefes ohne Verpfändung der Grund
schuld selbst. Kein Zurückbehaltungsrecht im Konkurse. § 273 BGB.; KO.
§§ 15, 49. KG. 10. I. 02. II. Mugd. Falk. Bd. 4, 334.
e) Konvalesziert ein während des Konkurses unzulässigerweise erlassener
Pfändungsbeschluß nach Einstellung des Verfahrens? Nein. OLG. Naum
burg 25. III. 04. N. 1904, 45—46.
II. Gilt nicht mehr. Vgl. meinen Komm. Buch V, S. 243.