Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

I. Buch. Allgemeiner Teil. 
356 
5. VII. 00. II. Braunschw. 1904, 135. In der Regel ja; denn der Ver 
trag bildet in der Regel ein Ganzes. 
3. Unwirksamkeit eines Teiles einer Vertragsklausel. OLG. Dresden 
13. II. 03. IV. Mugd. Falk. Bd. 8, 24—25. 
4. Vgl. § 313. 
622. I. Ist in jeder wegen Formmangels ungültigen Verpfändung einer Lebens 
versicherungspolice ec. ohne weiteres ein Retentionsrecht zu finden? UI. Ka 
tonianische Regel. § 140. 
Vgl. meine Abh. Recht 1902, 345. 
I. L. 20 D. de pign. et hyp. (20, 1) hat die Frage direkt verneint. 
RG. 26. IV. 01. III. I. W. 1901, 427—428. Kontra die Entscheidungen 
in meinem Komm. Buch I, S. 280, Buch III, S. 374. 
Auf Grund des erwähnten Urteils I. W. 1901, 427 wurde ein Urteil 
des OLG. Frankfurt vom 18. Oktober 1901 angegriffen, welches den Gläubige 
schützte, dem eine Lebensversicherungs-Police (zu Gunsten der Kinder) behufs 
Sicherung übergeben war. Aber die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft 
gemäß § 1280 war nicht erfolgt; die Kinder hatten ganz oder teilweise auf 
den Nachlaß des Vaters verzichtet und beanspruchten nunmehr die Lebens 
versicherungssumme auf Grund des BGB. Das RG. 14. III. 02. II. P. 
1902, 389; I. W. 1902, 223, Jur. Z. 1902, 241 hat zwar aufgehoben. 
aber prinzipiell die Pandektenstelle für überholt erklärt, wenn dies auch nicht 
ausdrücklich ausgesprochen ist mit den Worten: „Die Ausführungen des Be 
rufungsrichters, der lediglich von einem vertragsmäßigen Rückbehaltungsrechte 
richt, lassen keinenfalls mit Sicherheit erkennen, daß er gleichfalls von der 
rechtlichen Unzulässigkeit der Bestellung eines dinglichen Retentionsrechtes aus 
gegangen sei und das Zustandekommen eines obligatorischen Rechtsverhält 
nisses angenommen habe." 
Außerdem hat das RG. dem Berufungsgericht anheimgegeben, festzu 
stellen, ob nicht auf Grund eines vertragsmäßigen Retentionsrechtes die Ver 
sicherungsklausel zu Gunsten der Kinder hinfällig werde. 
Das Resultat ist: 
a) Ein dingliches Zurückbehaltungsrecht ist überhaupt unzulässig. 
b) Ein vertragsmäßiges ist zwar zulässig; aber wenn das OLG. ein 
solche 
feststellt, muß aus seinen Feststellungen hervorgehen, daß dem OLG. 
die Unzulässigkeit eines dinglichen Retentionsrechts bewußt war und die 
Parteien letzteres jedenfalls gewollt haben; sonst erfolgt Aufhebung. 
c) Kaufmännisches Retentionsrecht bei unwirksamer Verpfändung. Dürfte 
anzunehmen sein. Vgl. Nr. 470 und I. W. 1901, 427. 
d) Verpfändung eines Grundschuldbriefes ohne Verpfändung der Grund 
schuld selbst. Kein Zurückbehaltungsrecht im Konkurse. § 273 BGB.; KO. 
§§ 15, 49. KG. 10. I. 02. II. Mugd. Falk. Bd. 4, 334. 
e) Konvalesziert ein während des Konkurses unzulässigerweise erlassener 
Pfändungsbeschluß nach Einstellung des Verfahrens? Nein. OLG. Naum 
burg 25. III. 04. N. 1904, 45—46. 
II. Gilt nicht mehr. Vgl. meinen Komm. Buch V, S. 243.
	        
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