§§ 138, 139.
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Beweis. Drückende Bedingungen in wiederholten Fällen ergeben den
Ferner
Wucher ohne weiteres. Aufhebung. RG. 20. II. 04. I. 433/03.
R. K. Bd. 34, S. 1218 (III). E. 30, 42 (IV). Vgl. meinen Komm. Buch I,
S. 264.
Mißverhältnis allein genügt nicht; Gründung eines Warenhauses; OLG.
Karlsruhe, RG. 12. III. 03. P. 1903, 371, 656. Näheres IV, 177.
S. oben.
Erforderlich ist nur die bewußte Ausnutzung des anderen zur Erlangung
übermäßigen Gewinnes.
Nichtigkeit angenommen (Witwe). OLG. Kiel
14. IV. 04. I. S. H. 1904, 161—165.
Einrede der nicht empfangenen Valuta und des Wuchers seitens des
Akzeptanten gegen die Wechselklage eines Indossanten, wenn die die Einrede
begründenden Tatsachen in der Person des Vormannes des Klägers ent
standen sind. OLG. Kiel 26. I. 04. II. S. H. 1904, 103—107.
II. Rückforderungsrecht des Gläubigers. Vgl. mein EG. S. 79—80
und Komm. Buch II, S. 11—12 Nr. 3. Ich gewährte nur eine Bereicherungs
klage, die Sicherheiten haften nicht. Ähnlich Eccius, Jur. Z. 1903, 41.
Kontra Cohn, Strube, Neubecker, Jur. Z. 1902, 569—570. (Kein Anspruch.)
Vgl. Kohler, Ideale S. 84. Näheres IV, 178.
619. Ausnutzung einer Zwangslage des einzelnen Bürgers seitens einer Stadt.
Verstoß gegen die guten Sitten. § 138.
Betr. Lieferungen aus Wasser=, Gas= und Elektrizitätswerken. OLG.
Cöln 31. V. 02. IV. Rh. A. 1903 (Bd. 99), 59. Näheres IV, 178.
620. Zwangsvergleich. Nachzahlungsversprechen. § 138.
Zulässig. Vgl. OLG. Augsburg 20. X. 02. III. Mugd. Falk. Bd. 6, 369.
Vgl. meinen Komm. Buch I, S. 266.
rtrages, durch den ein Gläubiger für die vom Ge
Nichtigkeit eines Ver
meinschuldner zu zahlende Zwangsvergleichsrate von 40% Bürgschaft leistet,
sich dafür aber vom Gemeinschuldner alle Aktiven der Konkursmasse über
tragen läßt, um sich für die Verpflichtungen aus der Bürgschaft und seine
ungedeckten 60% zu befriedigen. (KO. § 181; BGB. §§ 158, 141, 139.)
OLG. Dresden 21. IX. 03. SächsAr. 1904, 580—582.
621. Teilweise Nichtigkeit bei einheitlichem Rechtsgeschäfte. Versagung der vor
mundschaftlichen Genehmigung. § 139.
1. Erbabfindungsvertrag, in welchem die Eltern ihren Grundbesitz an
die einzelnen Kinder zu reellen Teilen verkaufen, wenn er in einer und der
selben Urkunde aufgenommen wird. Einheitliches Rechtsgeschäft. Vgl. KG.
14. IV. 02. Jahrb. f. KG. 1902 (Bd. 24), 3.
2. Nichtigkeit des ganzen Vertrags, wenn nur eine Partei minderjährig
ist und die Genehmigung versagt wird, da die anderen Parteien ohne die
Minderjährigen nicht in der Lage waren, ihn zu schließen und zu erfüllen.
RG. 29. I. 02. I. I. W. 1902, 211. Vgl. meinen Kommentar Buch I,
278—279.
Nichtigkeit wegen Mangels der obervormundschaftlichen Genehmigung;
erstreckt sie sich auf sämtliche Vertragsbestimmungen? OLG. Braunschweig
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