I. Buch. Allgemeiner Teil.
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539. Einrede der Arglist. § 123.
Wird von der Praxis zugelassen. Vgl. Nr. 392. II, III.
540. Drohung. § 123.
Vgl. meinen Komm. Buch I, 202—203.
I. Drohung mit den Worten „sonst bekommst du garnichts". OL6.
Karlsruhe 27. XII. 00. I. Bad. R. 1901, 81. Ausstellung der Quittung,
Erheblich. Näheres II, 118.
II. Ausnützung der Furcht erlaubt? Der Berufungsrichter gelangte zu
dem Schluß, daß der Kläger und H. die Furcht des Beklagten benutzt
hätten, um sich den aus dem Verkaufe der Aktien resultierenden Vorteil zu
verschaffen, und nahm danach an, daß beide der Vorwurf eines unsittlichen
Verhaltens beim Abschlusse des Kaufgeschäfts treffe, und somit der Kauf
nichtig sei. Aufgehoben. Einwand verworfen. RG. 23. V. 01. I. SächsAr.
1902 (Bd. 12), 465. Näheres III, 121. (Bedenklich.)
III. Vertragswidriges Verhalten keine Drohung. OLG. Breslau 10. XI.
02. II. Recht 1902, 586.
IV. Auch Rechte dürfen nicht zur Erlangung widerrechtlicher Vorteile
mißbraucht werden. RG. 27. X. 02. IV. I. W. 1902, 286.
541. Anfechtungsfrist des § 124.
Dieselbe war gewahrt, weil in Betracht kommt, daß die betreffende Er
klärung auch von dem Prozeßbevollmächtigten abgegeben und entgegen
genommen werden konnte, und ferner, daß innerhalb jener Frist die Ver
handlung vor dem Landgericht liegt, in der bei Stellung des Klageantrags
auf § 123 BGB. verwiesen wurde. RG. 18. XI. 02. VII. I. W. 1903, 4.
Wer hat zu beweisen, daß die Anfechtungsfrist gewahrt sei? Nicht
der Anfechtende, sondern der Anfechtungsgegner hat zu beweisen, daß und
wann der Anfechtende vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat. RG.
7. III. 04. VI; 14. XI. 03. V. I. W. 1904, 196. Lobe, C. Bl. Bd. 4, 765.
Ebenso mein Komm. Buch I, S. 206.
Anfechtung eines Grundstückskaufs wegen Täuschung. BGB. § 124.
Erfordernisse für den Beweis des Ablaufs der Anfechtungsfrist. Beweislast.
Erfordernisse des Anspruchs auf Wandelung, BGB. § 479 Abs. 1, insbe
sondere nach der Subhastation des verkauften Grundstücks. RG. 14. XI. 03. V.
R. K. 1904, 334—337.
542. I. Der Vorvertrag bedarf der Form des Hauptvertrages einschl. der Ve
tragsstrafe. II. Vormiete auf länger als ein Jahr. § 566. III. Vorver
trag bei Werkvertrag. § 125.
Vgl. meinen Komm. Buch I, S. 209,219. Schloßmann, Dogm. J. 1903,
1—96.
I. RG. 10. I. 03. V; 17. X. 02. 182/02. I. W. 1903, 32 (§ 313)
1902, 611. RG. 15. IV. 03. I. R. K. 1903, 1040.
Als Leistung und Gegenleistung würden sich in diesem Vertrage gegen
überstehen: die formgültige Offerte auf Seite der Beklagten und der eventuelle
Verzicht auf Zurückzahlung der angezahlten 5000 Mark auf Seiten des