Art. 213, 214.
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Die Bestimmung, welche in Preußen auch für die nach dem 1. I. 1900
errichteten Testamente ec. gilt, hat immerhin noch eine große Bedeutung, je
doch geringere wie früher, weil die Todeserklärung erleichtert ist.
In den Staaten, welche eine solche Bestimmung nicht kennen, bleibt nur
die Todeserklärung übrig; hier muß aber der Antragsteller seine Berechtigung
nachweisen; § 962 CPO. Es wäre richtiger, wenn sie die preuß. Gesetz
gebung nachahmten.
reußen. Was geschieht mit einem gerichtlich verwahrten Testamente, das
370.
in einem späteren Testamente aufgehoben ist?
niedergelegt.
X. hatte 1844 und 1872 je ein Testament gerichtlich
Nach seinem Tode im Jahre 1874 wurde noch in demselben Jahre das
zweite Testament eröffnet. In diesem waren alle früheren letztwilligen Ver
fügungen aufgehoben. Im Jahre 1900 wurde das ältere Testament, weil
über 56 Jahre alt, gemäß Art. 82 preuß. AG. z. BGB. aus § 47 Nr. 16
der Gerichtsschreibereiordnung vorgelegt und eröffnet, wobei sich ergab, daß
die Erbeinsetzungen beider Testamente ganz verschieden waren. Das Kammer
gericht (Jahrb. f. KG. Bd. 22 S. 7) schließt die Anwendung des EG. Art.
213, nach welchem für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. I.
1900 gestorbenen Erblassers die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben, dem
Art. 82 a. a. O. gegenüber aus. Vgl. Böttcher in Lobe, C. Bl. Bd. 2, 712
bis 713 und Bd. 1 S. 421. Vgl. II, 90 Nr. 276.
371. Gemeinschaftliches Testament, wenn der erste Ehegatte vor dem 1. I. 1900
gestorben ist, der zweite nachher.
Es bedarf daher z. B. nicht mehr der
Das neue Recht ist maßgebend.
für die unbekannten oder abwesenden
Bestellung eines Offizialmandatars
Intestaterben, Pr. LR. I. 12 § 224; Hirschberg, Pos. M. 1900, 101—103.
Insbesondere Jahrb. f. KG. 1901, 225—226. Kontra KG. in Mugd. Falk.
1900, 130. Sternberg, I. W. 1900, 633—636. Vgl. Recht 1900, 185.
372. Ist das Verbot der Testamentseröffnung vor einem bestimmten Tag durch
den Erblasser gültig, wenn es in einem vor dem 1. 1. 1900 errichteten Testa
ment enthalten ist?
Die Frage ist zu verneinen, § 2263 BGB. ist anwendbar, wenn der
Erbfall unter dem BGB. eingetreten ist, vgl. mein EG. S. 240 Nr. 336.
Kontra LG. Ulm 21. XI. 00. Württ. Z. f. FG. 1901, 9. Kontra LG. Ulm,
Württ. Z. f. FG. 1901, 3; Recht 1901, 410. Das Verbot bleibt gültig.
KG. 29. I. 00. I. Mugd. Falk. Bd. 2, 130; jedoch wurde Klausel aber da
hin ausgelegt, es sei nicht beabsichtigt, die Testamentseröffnung auch dann
auszuschließen, wenn der überlebende Ehegatte sie herbeiführen wollte.
373. Rheinisches Recht. Eröffnung von altrechtlichen Erbverträgen, welche im
Ehevertrag enthalten sind, und deren Ablieferung an das Nachlaßgericht durch
den ausbewahrenden Notar.
Bis 1. I. 1900 bestand keine Ablieferungspflicht und kein Eröffnungs
verfahren; seitdem besteht sie, wenn der Erblasser nach dem 1. I. 1900 stirbt.
Selbst der preuß. Notar hat die Urschrift eines vor dem 1. I. 1900 er
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