Einf.=Ges. IV. Abschnitt.
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das Ehehindernis des § 1312 für ganz Deutschland. Es handelt sich nur
um eine Beweiserleichterung. Näheres III, 343. III.
286.
Welches ist das Schicksal der Ehescheidungsklage ec. eines Ausländers, wein
dieselbe vor dem 1. I. 1900 erhoben ist oder nach dem 1. I. 1900 noch (in der
Berufungsinstanz) schwebt?
Die Klage muß ebenfalls nach altem und neuem Recht begründet sein.
Preußisches Landrecht ebenso wie Gemeines Recht.
E. 27, 228. Vgl. RG.
IV. 10/01. EG. Art. 201 greift auch hier Platz.
Näheres II, 59—60.
287. Welches Ehescheidungsrecht haben die OLG. in denjenigen Ehescheidungs
prozessen anzuwenden, in welchen das Reichsgericht auf Grund des früheren
Ehescheidungsrechts (sei es vor, sei es nach dem 1. I. 1900) aufgehoben
und zurückverwiesen hat?
EG. Art. 201 greift Platz. RG. 15. XI. 00. Recht 1901, 234—235.
Näheres II, 60.
288. Kostenvorschußpflicht des Mannes, wenn die Ehescheidungsklage vor dem
1. I. 1900 erhoben ist. EG. Art. 201.
Altes Recht; Näheres I, 40.
289. Wiederaufnahme des ehelichen Lebens. EG. Art. 202.
Auch für die Frage, ob Wiederaufnahme des ehelichen Lebens
gefordert
werden kann, bleiben die früheren Gesetze maßgebend. OLG. Hamburg
2. XI. 02. H. 1903, 74; Recht 1903, 265.
290. Eltern=Rechte und =Pflichten in der Übergangszeit. EG. Art. 203—207.
Vgl. meine Abhdl. in I. W. 1900, 846.
291.
I. Was wird aus einem altrechtlichen Verzicht auf die väterliche Gewalt
oder die Nutznießung am 1. I. 1900? II. Was aus einer altrechtlichen Ver
wirkung?
I. Ein vor dem BGB. erklärter Verzicht auf das aus der patria
potestas fließende Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens ist mit dem
BGB. unwirksam geworden; eine auf Grund eines solchen Verzichts für
das Kindesvermögen eingeleitete Spezialkuratel ist aufzuheben. Meckl. Z. 1900,
312—315. Aber der Verzicht war in der Regel kein freiwilliger, sondern
nur eine Maske für die Absetzung, daher muß regelmäßig die Ursache unter
sucht und eine Sicherstellung des Kindesvermögens veranlaßt werden, und
zwar gemäß §§ 1662, 1667, 1670. Vgl. Heß, Württ. Z. f. FG. 1901, 371
bis 375. Meine Abh. in I. W. 1900, 870.
II. Väterliche Gewalt. Ist dieselbe vor dem BGB. aus einem Grunde
verwirkt, welchen das BGB. nicht anerkennt, so erlangt der Vater mit dem
1. I. 1900 dieselbe wieder. KG. 28. XII. 00. S. H. 1900, 266—268.
Aber es ist auch zu prüfen, ob nicht andere Bedenken Platz greifen,
und z. B. gemäß § 1667 BGB. die Anordnung der Hinterlegung der Wert
papiere rechtfertigen.
Manche Gesetze knüpften an den Konkurs den Verlust der elterlichen
Gewalt; für den Verwalter des Kindesvermögens wurde eine Pflegschaft be¬