Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Einf.=Ges. IV. Abschnitt. 
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das Ehehindernis des § 1312 für ganz Deutschland. Es handelt sich nur 
um eine Beweiserleichterung. Näheres III, 343. III. 
286. 
Welches ist das Schicksal der Ehescheidungsklage ec. eines Ausländers, wein 
dieselbe vor dem 1. I. 1900 erhoben ist oder nach dem 1. I. 1900 noch (in der 
Berufungsinstanz) schwebt? 
Die Klage muß ebenfalls nach altem und neuem Recht begründet sein. 
Preußisches Landrecht ebenso wie Gemeines Recht. 
E. 27, 228. Vgl. RG. 
IV. 10/01. EG. Art. 201 greift auch hier Platz. 
Näheres II, 59—60. 
287. Welches Ehescheidungsrecht haben die OLG. in denjenigen Ehescheidungs 
prozessen anzuwenden, in welchen das Reichsgericht auf Grund des früheren 
Ehescheidungsrechts (sei es vor, sei es nach dem 1. I. 1900) aufgehoben 
und zurückverwiesen hat? 
EG. Art. 201 greift Platz. RG. 15. XI. 00. Recht 1901, 234—235. 
Näheres II, 60. 
288. Kostenvorschußpflicht des Mannes, wenn die Ehescheidungsklage vor dem 
1. I. 1900 erhoben ist. EG. Art. 201. 
Altes Recht; Näheres I, 40. 
289. Wiederaufnahme des ehelichen Lebens. EG. Art. 202. 
Auch für die Frage, ob Wiederaufnahme des ehelichen Lebens 
gefordert 
werden kann, bleiben die früheren Gesetze maßgebend. OLG. Hamburg 
2. XI. 02. H. 1903, 74; Recht 1903, 265. 
290. Eltern=Rechte und =Pflichten in der Übergangszeit. EG. Art. 203—207. 
Vgl. meine Abhdl. in I. W. 1900, 846. 
291. 
I. Was wird aus einem altrechtlichen Verzicht auf die väterliche Gewalt 
oder die Nutznießung am 1. I. 1900? II. Was aus einer altrechtlichen Ver 
wirkung? 
I. Ein vor dem BGB. erklärter Verzicht auf das aus der patria 
potestas fließende Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens ist mit dem 
BGB. unwirksam geworden; eine auf Grund eines solchen Verzichts für 
das Kindesvermögen eingeleitete Spezialkuratel ist aufzuheben. Meckl. Z. 1900, 
312—315. Aber der Verzicht war in der Regel kein freiwilliger, sondern 
nur eine Maske für die Absetzung, daher muß regelmäßig die Ursache unter 
sucht und eine Sicherstellung des Kindesvermögens veranlaßt werden, und 
zwar gemäß §§ 1662, 1667, 1670. Vgl. Heß, Württ. Z. f. FG. 1901, 371 
bis 375. Meine Abh. in I. W. 1900, 870. 
II. Väterliche Gewalt. Ist dieselbe vor dem BGB. aus einem Grunde 
verwirkt, welchen das BGB. nicht anerkennt, so erlangt der Vater mit dem 
1. I. 1900 dieselbe wieder. KG. 28. XII. 00. S. H. 1900, 266—268. 
Aber es ist auch zu prüfen, ob nicht andere Bedenken Platz greifen, 
und z. B. gemäß § 1667 BGB. die Anordnung der Hinterlegung der Wert 
papiere rechtfertigen. 
Manche Gesetze knüpften an den Konkurs den Verlust der elterlichen 
Gewalt; für den Verwalter des Kindesvermögens wurde eine Pflegschaft be¬
	        
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