Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 201. 
161 
Freiheiten die landrechtliche Errungenschaftsgesellschaft aufgelöst wird. Schefold, 
irtt. Z. f. FG. 1903, 97. 
2. Erwerb und Verlust, sowie Gegenstand der nach dem 1. I. 1900 be 
gründeten statutarischen Nutznießung. Natter, Württ. Z. f. FG. 1904, 33—40. 
Wächter=Spittler, Verfügungsrecht des Ehemannes über die Errungenschafts 
grundstücke bei dem landrechtlichen Güterstand. Württ. Jahrb. 1903 (Bd. 15), 
118. Vgl. Württ. Z. f. FG. 1903, 15. Näheres IV, 97. Verfügungsmacht 
des Ehemannes und Zwangsvollstreckung gegen ihn bei landrechtlicher Er 
rungenschaftsgesellschaft. Schefold, Württ. Jahrb. 1904 Bd. 15, 375—385. 
3. Altrechtlicher Teilungsaufschub, altrechtliche Pflegschaft. Wieder 
verehelichungszeugnis. Württ. Z. f. FG. 1903, 139. Näheres IV, 97. 
4. Das Erbrecht der Ehegatten nach Württ. LR. nebst dem Voraus 
des BGB. Kann der überlebende Ehegatte das Erbrecht des Württ. LR. 
und dasjenige des BGB. zugleich beanspruchen? Ja, nach der Praxis also 
neben dem Erbrecht des BGB. und dessen Voraus die lebenslängliche Nutz 
nießung am Vermögen des Verstorbenen. Das Württ. LR. gewährte dem 
überlebenden Ehegatten: 1. ein Erbrecht (portio statutaria) am Nachlaß des 
verstorbenen Ehegatten und 2. die lebenslängliche Nutznießung am Vermögen 
des Verstorbenen. Vgl. meine Abh. in I. W. 1901, 118 und Schefold, 
N 
Wurtt. Z. f. FG. 1901, 305—310, 340—345; 1903, 15 (ohne Namen). 
Pregizer, in Württ. Z. f. FG. Bd. 43 (1901) S.7—8. Ebenso Nieder, Württ. 
AG. S. 659—674; Pfizer, Württ. AG. S. 144—145. Kontra Habicht, 
2. Aufl. S. 517 Note 4, S. 553, welcher dem überlebenden Ehegatten 
nur die Nutznießung zuspricht oder das Erbrecht des BGB. 
5. Außerdem galt das Württ. LR. in Teilen von Bayern und Groß 
herzogtum Hessen, daher Bayer. Übergangsgesetz Art. 78 Abs. 4, 79, Abs. 3, 
4; Hess. AG. Art. 192. Es fehlt zwar die kritische Wendung, dennoch muß 
die Praxis zu demselben Resultat kommen, wenn nach dem BGB. der Seiten 
verwandte nicht berufen ist. Bayern hatte sich das Württ. AG. zum Vor 
bild genommen. 
271. Ehescheidung. EG. Art. 201. 
Vgl. Fuld, P. 1897, 360—370; Gerhard, Die Ehescheidungsgründe 
und ihre rückwirkende Kraft; P. 1899, 576; Landsberg, Pos. M. 1900, 30. 
272. Die sechsmonatliche Klagefrist des § 1571 BGB. betr. die Ehescheidungsklage 
der §§ 1565—1568. 
Vgl. Köttgen, Recht 1900, 205. Dronke, P. 1899, 129. EG. 
Art. 198 Nr. 238. 
1. Die Frage liegt hier anders wie für die Ehenichtigkeitsklage, weil 
EG. Art. 201 bestimmt: In den Fällen der §§ 1565—1568 muß die 
Scheidungsklage sowohl nach altem wie nach neuem Recht begründet sein. 
Daher die Regel: die Frist muß nach altem und neuem Recht gewahrt sein. 
2. Das neue Recht trifft eine laufende altrechtliche Frist, so im Gebiet 
des Pr. LR. Beispiel: Die Klagefrist § 1571 BGB. beträgt 6 Monate 
seit Erlangung der Kenntnis vom Scheidungsgrund, während z. B. Pr. LR. 
II. 1 § 721 ein Jahr zuließ. Die schon vor dem 1. I. 1900 begonnene 
Scherer, Die fünf ersten Jahre des BGB. 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer