Art. 201.
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Freiheiten die landrechtliche Errungenschaftsgesellschaft aufgelöst wird. Schefold,
irtt. Z. f. FG. 1903, 97.
2. Erwerb und Verlust, sowie Gegenstand der nach dem 1. I. 1900 be
gründeten statutarischen Nutznießung. Natter, Württ. Z. f. FG. 1904, 33—40.
Wächter=Spittler, Verfügungsrecht des Ehemannes über die Errungenschafts
grundstücke bei dem landrechtlichen Güterstand. Württ. Jahrb. 1903 (Bd. 15),
118. Vgl. Württ. Z. f. FG. 1903, 15. Näheres IV, 97. Verfügungsmacht
des Ehemannes und Zwangsvollstreckung gegen ihn bei landrechtlicher Er
rungenschaftsgesellschaft. Schefold, Württ. Jahrb. 1904 Bd. 15, 375—385.
3. Altrechtlicher Teilungsaufschub, altrechtliche Pflegschaft. Wieder
verehelichungszeugnis. Württ. Z. f. FG. 1903, 139. Näheres IV, 97.
4. Das Erbrecht der Ehegatten nach Württ. LR. nebst dem Voraus
des BGB. Kann der überlebende Ehegatte das Erbrecht des Württ. LR.
und dasjenige des BGB. zugleich beanspruchen? Ja, nach der Praxis also
neben dem Erbrecht des BGB. und dessen Voraus die lebenslängliche Nutz
nießung am Vermögen des Verstorbenen. Das Württ. LR. gewährte dem
überlebenden Ehegatten: 1. ein Erbrecht (portio statutaria) am Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten und 2. die lebenslängliche Nutznießung am Vermögen
des Verstorbenen. Vgl. meine Abh. in I. W. 1901, 118 und Schefold,
N
Wurtt. Z. f. FG. 1901, 305—310, 340—345; 1903, 15 (ohne Namen).
Pregizer, in Württ. Z. f. FG. Bd. 43 (1901) S.7—8. Ebenso Nieder, Württ.
AG. S. 659—674; Pfizer, Württ. AG. S. 144—145. Kontra Habicht,
2. Aufl. S. 517 Note 4, S. 553, welcher dem überlebenden Ehegatten
nur die Nutznießung zuspricht oder das Erbrecht des BGB.
5. Außerdem galt das Württ. LR. in Teilen von Bayern und Groß
herzogtum Hessen, daher Bayer. Übergangsgesetz Art. 78 Abs. 4, 79, Abs. 3,
4; Hess. AG. Art. 192. Es fehlt zwar die kritische Wendung, dennoch muß
die Praxis zu demselben Resultat kommen, wenn nach dem BGB. der Seiten
verwandte nicht berufen ist. Bayern hatte sich das Württ. AG. zum Vor
bild genommen.
271. Ehescheidung. EG. Art. 201.
Vgl. Fuld, P. 1897, 360—370; Gerhard, Die Ehescheidungsgründe
und ihre rückwirkende Kraft; P. 1899, 576; Landsberg, Pos. M. 1900, 30.
272. Die sechsmonatliche Klagefrist des § 1571 BGB. betr. die Ehescheidungsklage
der §§ 1565—1568.
Vgl. Köttgen, Recht 1900, 205. Dronke, P. 1899, 129. EG.
Art. 198 Nr. 238.
1. Die Frage liegt hier anders wie für die Ehenichtigkeitsklage, weil
EG. Art. 201 bestimmt: In den Fällen der §§ 1565—1568 muß die
Scheidungsklage sowohl nach altem wie nach neuem Recht begründet sein.
Daher die Regel: die Frist muß nach altem und neuem Recht gewahrt sein.
2. Das neue Recht trifft eine laufende altrechtliche Frist, so im Gebiet
des Pr. LR. Beispiel: Die Klagefrist § 1571 BGB. beträgt 6 Monate
seit Erlangung der Kenntnis vom Scheidungsgrund, während z. B. Pr. LR.
II. 1 § 721 ein Jahr zuließ. Die schon vor dem 1. I. 1900 begonnene
Scherer, Die fünf ersten Jahre des BGB.
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