Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 200. 
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Es kommt auf die Ausführungsgesetze an. In der Regel haben die 
sführungsgesetze den § 1445 maßgebend erklärt; also dem Ehemann das 
Verfügungsrecht genommen. 
Teilung des Gesamtgutes. § 1480 BGB. greift Platz, auch in Rhein 
reußen. OLG. Cöln 8. I. 03. IV. Rh. A. 1903 (Bd. 99), 154. (Art. 299, 
300 C. c. 
Wirksamkeit eines im Gebiete des rheinischen Rechts geschlossenen Ehe 
ertrages, wenn die Ehe vor dem 1. I. 1900 geschieden ist und der schuldige 
Ehegatte nachher zu Gunsten eines Dritten testiert hat. OLG. Cöln 16. IV. 
Mugd. Falk. Bd. 4, 446—448. 
Übergeleitete Fahrnisgemeinschaft. Surrogationsprinzip des B6 
Wird bei dem Verkauf eines der Frau zugehörigen Grundstücks 
§ 1381. 
der Kaufpreis in einem selbst auf den Namen des Mannes lautenden Spar 
kassenbuche angelegt, so gilt das Sparkassenbuch bis zum Beweis des Gegen 
teils für die Frau erworben. OLG. Cöln 11. VI. 02. III. Rh. A. 1903 
(Bd. 99), 76. Näheres IV, 94. Vgl. Meckel, Die Ersatzberechnung bei der 
in die Fahrnisgemeinschaft übergeleiteten gesetzlichen Gütergemeinschaft des 
Landrechts. Art. 7 des badischen Überleitungsgesetzes vom 4. August 1902 
läßt die unter der Herrschaft des älteren Rechts entstandenen Ersatzansprüche 
Durch 
zwischen den einzelnen Vermögensmassen der Güterstände unberührt. — 
§ 1554 werden die Ersatzforderungen vom 1. Januar 1903 ab im allgemeinen 
eingeschränkt werden. Bad. N. Z. 1903 (Bd. 1), 30—46. 
In einem vor Abschluß der Ehe errichteten Ehevertrage können die 
künftigen Eheleute bestimmen, daß einzelne eingebrachte Gegenstände bei Ein 
rungenschaftsgemeinschaft Gesamtgut werden 
tritt der von ihnen vereinbarten E 
sollen. (Entliegenschaftung, Art. 1506 C. c.) In diesem Falle muß 
nach Abschluß der Ehe zwischen den Ehegatten ein dinglicher Vertrag ab 
geschlossen werden, d. h. Auflassung als Gesamtgut. BGB. §§ 925, 1438, 
1519. OLG. Colmar 16. II. 03. II. E. N. Z. 1903, 119. Näheres 
IV. 94. 
Pfändung einer auf den Namen der Frau eingetragenen Hypotheken 
forderung durch einen Gläubiger des Mannes für eine vor der Ehe ent 
standene Schuld desselben. Eine nach allgemeiner Gütergemeinschaft Art. 
1526 C. c. lebende Frau kann die Aufhebung der Pfändung nicht verlangen. 
OLG. Cöln 15. I. 02. I. Rh. A. 1902 (Bd. 98), 162—165. Wohl ebenso 
nach BGB. 
Art. 1499 C. c. seit der Einführung des BGB. Errungenschaftsgemein 
schaft. E 
banfall vor dem 1. I. 1900; Errichtung des Inventars nach diesem 
Tage. Altes Recht, auch wegen EG. Art. 213. Also nach der herrschenden 
Meinung. Gegenbeweis ist nicht zulässig. OLG. Cöln 2. XII. 01. I. P. 
1902, 166; Rh. A. 1902 (Bd. 98), 100—102. — Der Verfasser hat Art. 
1499 C. c. stets für eine seit 1879 aufgehobene Beweisvorschrift erklärt; 
aber die von Bingner in seinem bad. AG. zum BGB. implicite aufgestellte 
Ansicht ist durchgedrungen; s. Scherer, Rheinisches Recht Bd. 1 S. 364 bis 
365. Vgl. ferner I, 50; II, 289; mein EG. S. 252 und daselbst auch 
Bauer. Kontra Adeneuer, Rh. A. 1903, Bd. 100, 3—6, und auch 1527 
B6B. Näheres IV, 94.
	        
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