Art. 200.
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Es kommt auf die Ausführungsgesetze an. In der Regel haben die
sführungsgesetze den § 1445 maßgebend erklärt; also dem Ehemann das
Verfügungsrecht genommen.
Teilung des Gesamtgutes. § 1480 BGB. greift Platz, auch in Rhein
reußen. OLG. Cöln 8. I. 03. IV. Rh. A. 1903 (Bd. 99), 154. (Art. 299,
300 C. c.
Wirksamkeit eines im Gebiete des rheinischen Rechts geschlossenen Ehe
ertrages, wenn die Ehe vor dem 1. I. 1900 geschieden ist und der schuldige
Ehegatte nachher zu Gunsten eines Dritten testiert hat. OLG. Cöln 16. IV.
Mugd. Falk. Bd. 4, 446—448.
Übergeleitete Fahrnisgemeinschaft. Surrogationsprinzip des B6
Wird bei dem Verkauf eines der Frau zugehörigen Grundstücks
§ 1381.
der Kaufpreis in einem selbst auf den Namen des Mannes lautenden Spar
kassenbuche angelegt, so gilt das Sparkassenbuch bis zum Beweis des Gegen
teils für die Frau erworben. OLG. Cöln 11. VI. 02. III. Rh. A. 1903
(Bd. 99), 76. Näheres IV, 94. Vgl. Meckel, Die Ersatzberechnung bei der
in die Fahrnisgemeinschaft übergeleiteten gesetzlichen Gütergemeinschaft des
Landrechts. Art. 7 des badischen Überleitungsgesetzes vom 4. August 1902
läßt die unter der Herrschaft des älteren Rechts entstandenen Ersatzansprüche
Durch
zwischen den einzelnen Vermögensmassen der Güterstände unberührt. —
§ 1554 werden die Ersatzforderungen vom 1. Januar 1903 ab im allgemeinen
eingeschränkt werden. Bad. N. Z. 1903 (Bd. 1), 30—46.
In einem vor Abschluß der Ehe errichteten Ehevertrage können die
künftigen Eheleute bestimmen, daß einzelne eingebrachte Gegenstände bei Ein
rungenschaftsgemeinschaft Gesamtgut werden
tritt der von ihnen vereinbarten E
sollen. (Entliegenschaftung, Art. 1506 C. c.) In diesem Falle muß
nach Abschluß der Ehe zwischen den Ehegatten ein dinglicher Vertrag ab
geschlossen werden, d. h. Auflassung als Gesamtgut. BGB. §§ 925, 1438,
1519. OLG. Colmar 16. II. 03. II. E. N. Z. 1903, 119. Näheres
IV. 94.
Pfändung einer auf den Namen der Frau eingetragenen Hypotheken
forderung durch einen Gläubiger des Mannes für eine vor der Ehe ent
standene Schuld desselben. Eine nach allgemeiner Gütergemeinschaft Art.
1526 C. c. lebende Frau kann die Aufhebung der Pfändung nicht verlangen.
OLG. Cöln 15. I. 02. I. Rh. A. 1902 (Bd. 98), 162—165. Wohl ebenso
nach BGB.
Art. 1499 C. c. seit der Einführung des BGB. Errungenschaftsgemein
schaft. E
banfall vor dem 1. I. 1900; Errichtung des Inventars nach diesem
Tage. Altes Recht, auch wegen EG. Art. 213. Also nach der herrschenden
Meinung. Gegenbeweis ist nicht zulässig. OLG. Cöln 2. XII. 01. I. P.
1902, 166; Rh. A. 1902 (Bd. 98), 100—102. — Der Verfasser hat Art.
1499 C. c. stets für eine seit 1879 aufgehobene Beweisvorschrift erklärt;
aber die von Bingner in seinem bad. AG. zum BGB. implicite aufgestellte
Ansicht ist durchgedrungen; s. Scherer, Rheinisches Recht Bd. 1 S. 364 bis
365. Vgl. ferner I, 50; II, 289; mein EG. S. 252 und daselbst auch
Bauer. Kontra Adeneuer, Rh. A. 1903, Bd. 100, 3—6, und auch 1527
B6B. Näheres IV, 94.