537.
538.
539.
540.
541.
542.
543.
544.
545.
546.
547.
548.
549.
550.
551.
552.
553.
554.
555.
556.
557.
558.
559.
560.
561.
562.
563.
564.
565.
566.
567.
568.
569.
570.
Inhaltsverzeichnis.
XXIX
Seite
I. Inwieweit begründet Schweigen beim Kaufabschlusse einen Betrug?
II. Prospekt. § 123.
315
Keine Vermögensschädigung bei civilrechtlichem Betrug im Gegensatz
zum StGB. § 123.
315
Einrede der Arglist.
§ 123.
316
Drohung. § 123.
316
Anfechtungsfrist des § 124.
316
I. Der Vorvertrag bedarf der Form des Hauptvertrages einschl. der
Vertragsstrafe. II. Vormiete auf länger als ein Jahr. § 566. III. Vor
vertrag bei Werkvertrag.
125.
316
Formalisierte Rechtsgeschäfte.
I. Ist das mündliche Versprechen, eine
Urkunde ausstellen zu wollen
klagbar? §§ 566, 1056. II. Rücktritt,
kein Schadensersatz.
§ 125.
III. Arglist.
317
Mündlicher Mietvertrag auf 10 Jahre. Welches ist die Wirkung eines
Bestätigungsschreibens?
§§ 125, 566, 127.
317
Schuldversprechen bei drohender Zwangsversteigerung. §§ 780, 125.
317
Protokoll. §§ 125, 154, 873.
317
Gilt die für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebene Formvorschrift auch fü
dessen Aufhebung
§§ 125, 313.
318
Trotz Eintragung
im Handelsregister Nichtigkeit I. der eingetragener
Gesellschaft m. b. H., deren Gesellschaftsvertrag gerichtlich oder notariell
geschlossen ist; II. der Aktiengefellschaft. § 125.
318
Gesellschaften m. b. H. Gesetz v. 20. IV. 1892; 20. V. 1898. § 125.
318
Gesetz betr. die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai
1889 bis 20. Mai 1898.
319
rmalisierte Verträge.
Bedürfen die Nebenabreden der für das Haupt
geschäft vorgeschriebenen Form, z. B. die Einräumung eines Vorkaufs
319
rechts, Zusagen?
Beurkundungszwang. §§ 125, 313.
Urkundenauslegung.
320
§ 125.
Formfreie Verträge. Gibt die über einen Vertrag aufgesetzte Urkunde
320
die getroffenen Verabredungen richtig und vollständig wieder? § 125.
Vertragsklausel „mündliche Nebenabreden sind ungültig“. § 125.
321
1. Unterzeichnung mit einem anderen als dem richtigen Familiennamen.
§§ 125, 126. II. Wechsel ersetzt die Schriftform z. B. der §§ 766, 780.
321
I. Unleserliche und undeutliche Unterschriften. II. Einklammerung.
§ 126.
322
Mit welchem Namen hat der dazu Beauftragte z. B. den Wechsel zu
322
§§ 126, 177 FG.
unterschreiben?
323
Führung der Hand bei der Unterschrift; insbes. bei Testament. § 126.
Stellung
323.
der Unterschrift.
§§ 126, 2069, 157.
Blankett, Wechsel. §126.
324
324
Gefälschte Unterschrift. Genehmigung. §§ 126, 182.
Ein bloß vom Verpfänder unterschriebenes Verpfändungsformular. § 126.
324
Kann der Kontrahent, welcher die Urkunde unterschrieben und dem anderen
324
Teil behändigt hat, den Mangel der Schriftform vorbringen? § 126.
1. Unterschreiben ohne zu lesen. Unkenntnis der Sprache. II. Ein
III. Verbindung von
wand, das Kaufformular sei nur Formalität.
Druck und Schrift. IV. Einrede, die Worte hätten eine andere Be
325
deutung. V. Fremdwörter, solidarisch. §§ 126, 133, 157.
Unterschrift der I. Blinden, II. Taubstummen, III. öffentlichen Körper
326
schaften. § 126.
326
Unterschrift eines offenen Handelsgesellschafters. § 126.
326
Vereinbarte Vertragsform. § 125 Abs. 2, § 127.
§ 127.
327
Vertragsabschluß durch Briefwechsel.
126—128.
Vertragsabschluß unter Abwesenden.
II. Ist die nachträg
I. Unterschriftsbeglaubigung als Rechtsgeschäft?
liche Ergänzung einer vorher beglaubigten Urkunde zulässig? Urkunden
327
mit Fenstern. Blankettbeglaubigung? § 129.