Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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568. 
569. 
570. 
Inhaltsverzeichnis. 
XXIX 
Seite 
I. Inwieweit begründet Schweigen beim Kaufabschlusse einen Betrug? 
II. Prospekt. § 123. 
315 
Keine Vermögensschädigung bei civilrechtlichem Betrug im Gegensatz 
zum StGB. § 123. 
315 
Einrede der Arglist. 
§ 123. 
316 
Drohung. § 123. 
316 
Anfechtungsfrist des § 124. 
316 
I. Der Vorvertrag bedarf der Form des Hauptvertrages einschl. der 
Vertragsstrafe. II. Vormiete auf länger als ein Jahr. § 566. III. Vor 
vertrag bei Werkvertrag. 
125. 
316 
Formalisierte Rechtsgeschäfte. 
I. Ist das mündliche Versprechen, eine 
Urkunde ausstellen zu wollen 
klagbar? §§ 566, 1056. II. Rücktritt, 
kein Schadensersatz. 
§ 125. 
III. Arglist. 
317 
Mündlicher Mietvertrag auf 10 Jahre. Welches ist die Wirkung eines 
Bestätigungsschreibens? 
§§ 125, 566, 127. 
317 
Schuldversprechen bei drohender Zwangsversteigerung. §§ 780, 125. 
317 
Protokoll. §§ 125, 154, 873. 
317 
Gilt die für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebene Formvorschrift auch fü 
dessen Aufhebung 
§§ 125, 313. 
318 
Trotz Eintragung 
im Handelsregister Nichtigkeit I. der eingetragener 
Gesellschaft m. b. H., deren Gesellschaftsvertrag gerichtlich oder notariell 
geschlossen ist; II. der Aktiengefellschaft. § 125. 
318 
Gesellschaften m. b. H. Gesetz v. 20. IV. 1892; 20. V. 1898. § 125. 
318 
Gesetz betr. die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 
1889 bis 20. Mai 1898. 
319 
rmalisierte Verträge. 
Bedürfen die Nebenabreden der für das Haupt 
geschäft vorgeschriebenen Form, z. B. die Einräumung eines Vorkaufs 
319 
rechts, Zusagen? 
Beurkundungszwang. §§ 125, 313. 
Urkundenauslegung. 
320 
§ 125. 
Formfreie Verträge. Gibt die über einen Vertrag aufgesetzte Urkunde 
320 
die getroffenen Verabredungen richtig und vollständig wieder? § 125. 
Vertragsklausel „mündliche Nebenabreden sind ungültig“. § 125. 
321 
1. Unterzeichnung mit einem anderen als dem richtigen Familiennamen. 
§§ 125, 126. II. Wechsel ersetzt die Schriftform z. B. der §§ 766, 780. 
321 
I. Unleserliche und undeutliche Unterschriften. II. Einklammerung. 
§ 126. 
322 
Mit welchem Namen hat der dazu Beauftragte z. B. den Wechsel zu 
322 
§§ 126, 177 FG. 
unterschreiben? 
323 
Führung der Hand bei der Unterschrift; insbes. bei Testament. § 126. 
Stellung 
323. 
der Unterschrift. 
§§ 126, 2069, 157. 
Blankett, Wechsel. §126. 
324 
324 
Gefälschte Unterschrift. Genehmigung. §§ 126, 182. 
Ein bloß vom Verpfänder unterschriebenes Verpfändungsformular. § 126. 
324 
Kann der Kontrahent, welcher die Urkunde unterschrieben und dem anderen 
324 
Teil behändigt hat, den Mangel der Schriftform vorbringen? § 126. 
1. Unterschreiben ohne zu lesen. Unkenntnis der Sprache. II. Ein 
III. Verbindung von 
wand, das Kaufformular sei nur Formalität. 
Druck und Schrift. IV. Einrede, die Worte hätten eine andere Be 
325 
deutung. V. Fremdwörter, solidarisch. §§ 126, 133, 157. 
Unterschrift der I. Blinden, II. Taubstummen, III. öffentlichen Körper 
326 
schaften. § 126. 
326 
Unterschrift eines offenen Handelsgesellschafters. § 126. 
326 
Vereinbarte Vertragsform. § 125 Abs. 2, § 127. 
§ 127. 
327 
Vertragsabschluß durch Briefwechsel. 
126—128. 
Vertragsabschluß unter Abwesenden. 
II. Ist die nachträg 
I. Unterschriftsbeglaubigung als Rechtsgeschäft? 
liche Ergänzung einer vorher beglaubigten Urkunde zulässig? Urkunden 
327 
mit Fenstern. Blankettbeglaubigung? § 129.
	        
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