Art. 80, 81, 87, 88.
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des Oberbergamts. KG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904, Bd.
27,
-273.
265
Rheinische Landgemeinden bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses
zum Grundstückserwerbe nur bei einem Werte von mehr als 5000 Mark.
KG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 27, 273—276. Vgl. LG. Coblenz.
Amtsr. Bd. 21 (1903), 127—128.
Schleswig=Holstein. Erwerbsstand der Veräußerung von Grundstücken
seitens der Schulgemeinden. KG. 7. X. 01. I. S. H. 1902, 28—29.
Die Regierung kann den aus teilweiser Versagung der Annahmeermäch
tigung sich ergebenden Vorteil gewissen, gesetzlich erbberechtigten Verwandten
zuwenden. KG. Jahrb. f. KG. 1903 (Bd. 25), 223. RG. 3. I. 98. IV.
F. 40, 304; E. L. 1902, 225—227.
III. Elsaß=Lothringen. Grundstückserwerb durch eine Kirchenfabrik.
LG. Metz 22. XI. 00. Lobe, C. Bl. 1902, 522—523.
IV. Sind Aktiengesellschaften den Beschränkungen des Art. 140 des
Württ. AG. z. BGB. unterworfen? Nein. Bunz, Württ. Z. f. FG. 1904,
23—26.
126. Erwerbsbeschränkungen von Ordensangehörigen. EG. Art. 87.
Mit dem BGB. haben Mönche und Nonnen Rechts= und Vermögens
fähigkeit erlangt. Weder sind sie (Pr. LR. II. 11 §§ 1199—1209) als tot
anzusehen, noch geht, den Vorschriften des römischen und kanonischen Rechtes
gemäß, ihr Vermögen auf die Klostergesellschaft über. Von dem Vorbehalt
des EG. Art. 87 hat das Preuß. AG. keinen Gebrauch gemacht. Familien
fideikommisse. Es kommt auf den Willen des Stifters an. Brünneck nimmt
prinzipiell die Successionsfähigkeit der Ordensangehörigen an. Anders bei
Lehen. Vgl. Brünneck, R. K. 1901, 193—297; Eulau, Hess. R. 1901,
95—96. Vgl. meinen Komm. Buch 1, 15.
127. Erwerb von Grundstücken durch Ausländer. EG. Art. 88.
1. Preußen. In London domizilierende Aktiengesellschaft, auch wenn
das anzukaufende Grundstück nur der Zweigniederlassung dienen soll; vor
Beibringung der königl. Genehmigung kann Termin zur Auflassung nicht an
beraumt werden. KG. 24. VI. 01. Lobe, C. Bl. 1901, 264—265.
2. In Hamburg bedarf die Eintragung von Grundeigentum an aus
wärtige Erben der Genehmigung des Hamburgischen Senats. LG. Hamburg
6. X. 00; Z. f. inter. Pr. R. 1901, 61; H. 1900, 312. Hierdurch wird der
Grundsatz: „Der Tote erbet den Lebendigen“ teilweise außer Kraft gesetzt.
Einer offenen Handelsgesellschaft, die ihren Sitz in Hamburg hat, sind Grund
stücke auch dann zuzuschreiben, wenn einer ihrer Inhaber Ausländer ist.
OLG. Hamburg 30. IV. 01. IV. H. 1901, 243.
3. Ausschließung der Ausländer (Deutschen) vom Grunderwerb in den
Vereinigten Staaten von Nordamerika. Z. f. inter. Pr. R. 1902 (Bd. 12), 151.
4. Das Verbot wird in der Weise umgangen, daß das Grundstück auf
den Namen eines sog. Treuhänders im Grundbuch eingetragen wird, welche
sich der juristischen Person gegenüber als deren Verwalter betrachtet. Die