Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 80, 81, 87, 88. 
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des Oberbergamts. KG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904, Bd. 
27, 
-273. 
265 
Rheinische Landgemeinden bedürfen der Genehmigung des Kreisausschusses 
zum Grundstückserwerbe nur bei einem Werte von mehr als 5000 Mark. 
KG. 28. III. 04. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 27, 273—276. Vgl. LG. Coblenz. 
Amtsr. Bd. 21 (1903), 127—128. 
Schleswig=Holstein. Erwerbsstand der Veräußerung von Grundstücken 
seitens der Schulgemeinden. KG. 7. X. 01. I. S. H. 1902, 28—29. 
Die Regierung kann den aus teilweiser Versagung der Annahmeermäch 
tigung sich ergebenden Vorteil gewissen, gesetzlich erbberechtigten Verwandten 
zuwenden. KG. Jahrb. f. KG. 1903 (Bd. 25), 223. RG. 3. I. 98. IV. 
F. 40, 304; E. L. 1902, 225—227. 
III. Elsaß=Lothringen. Grundstückserwerb durch eine Kirchenfabrik. 
LG. Metz 22. XI. 00. Lobe, C. Bl. 1902, 522—523. 
IV. Sind Aktiengesellschaften den Beschränkungen des Art. 140 des 
Württ. AG. z. BGB. unterworfen? Nein. Bunz, Württ. Z. f. FG. 1904, 
23—26. 
126. Erwerbsbeschränkungen von Ordensangehörigen. EG. Art. 87. 
Mit dem BGB. haben Mönche und Nonnen Rechts= und Vermögens 
fähigkeit erlangt. Weder sind sie (Pr. LR. II. 11 §§ 1199—1209) als tot 
anzusehen, noch geht, den Vorschriften des römischen und kanonischen Rechtes 
gemäß, ihr Vermögen auf die Klostergesellschaft über. Von dem Vorbehalt 
des EG. Art. 87 hat das Preuß. AG. keinen Gebrauch gemacht. Familien 
fideikommisse. Es kommt auf den Willen des Stifters an. Brünneck nimmt 
prinzipiell die Successionsfähigkeit der Ordensangehörigen an. Anders bei 
Lehen. Vgl. Brünneck, R. K. 1901, 193—297; Eulau, Hess. R. 1901, 
95—96. Vgl. meinen Komm. Buch 1, 15. 
127. Erwerb von Grundstücken durch Ausländer. EG. Art. 88. 
1. Preußen. In London domizilierende Aktiengesellschaft, auch wenn 
das anzukaufende Grundstück nur der Zweigniederlassung dienen soll; vor 
Beibringung der königl. Genehmigung kann Termin zur Auflassung nicht an 
beraumt werden. KG. 24. VI. 01. Lobe, C. Bl. 1901, 264—265. 
2. In Hamburg bedarf die Eintragung von Grundeigentum an aus 
wärtige Erben der Genehmigung des Hamburgischen Senats. LG. Hamburg 
6. X. 00; Z. f. inter. Pr. R. 1901, 61; H. 1900, 312. Hierdurch wird der 
Grundsatz: „Der Tote erbet den Lebendigen“ teilweise außer Kraft gesetzt. 
Einer offenen Handelsgesellschaft, die ihren Sitz in Hamburg hat, sind Grund 
stücke auch dann zuzuschreiben, wenn einer ihrer Inhaber Ausländer ist. 
OLG. Hamburg 30. IV. 01. IV. H. 1901, 243. 
3. Ausschließung der Ausländer (Deutschen) vom Grunderwerb in den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika. Z. f. inter. Pr. R. 1902 (Bd. 12), 151. 
4. Das Verbot wird in der Weise umgangen, daß das Grundstück auf 
den Namen eines sog. Treuhänders im Grundbuch eingetragen wird, welche 
sich der juristischen Person gegenüber als deren Verwalter betrachtet. Die
	        
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