Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Einf.=Ges. III. Abschnitt. 
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Zuchthaussträfling. Beschädigung, weil Arbeitsmaschine nicht mit den er 
forderlichen Schutzvorrichtungen versehen und er über die Gefährlichkeit der 
Maschine nicht belehrt war. Subsidiäre Haftung des Staates. 
RG. 
10. XII. 03. VI. 343/03. I. W. 1904, 52. 
Vorentscheidung. § 39 els.=lothr. AG. RG. 1. VII. 02. II. E. L. 1903, 
209. Näheres IV, 35. Entscheidung auch für Ansprüche gegen Gemeinde 
beamte. Z. B. Gemeindebeamte, Schutzmann. RG. 17. IV. 03. II. I. W. 
1903, 66; E. L. 1904, 212. Näheres IV, 35. Vgl. meinen Komm. Buch I, 
S. 86 Nr. 4. 
123. Verurteilung eines Beamten zur Freiheitsstrafe. EG. Art. 81. 
Die Bestimmung der preuß. Kabinetsorder vom 17. Mai 1820, daß 
in zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Wochen verurteilter Beamter 
während der ganzen Dauer der Strafe nur die Hälfte seines Gehalts be 
ziehen solle, ist aufgehoben. RG. 17. II. 03. III. S. H. 1903, 133. J. W. 
1903, 149. Bedenklich. Beamtenrecht ist öffentliches Recht. 
124. Form und Frist für Ansprüche der Beamten. EG. Art. 80. 
Landesgesetze betr. Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und Be 
schreitung des Rechtswegs innerhalb einer Ausschlußfrist bleiben in Geltung. 
(Lehrer.) OLG. Jena 14. XI. 03. II. Recht 1903,606. Regierungsbaumeister 
in der Landesverwaltung von Elsaß=Lothringen gehören nicht zu den etats 
mäßig angestellten Beamten und haben kein Klagrecht auf Gehalt. OLG. 
Colmar 16. I. 03. I. E. L. 1904, 16—19. 
125. Erwerbsbeschränkungen für Kirchen. Juristische Personen. EG. Art. 86. 
I. Das BGB. hat alles dem Landrecht vorbehalten. Vgl. Eulau, Hess. R. 
1901, 87; E. L. 1901, 167; E. N. Z. 1901, 186, 175. 
II. Preußen. § 50 Nr. 1 Ges. vom 20. VI. 1875 ist durch Art. 7 
§ 1 Preuß. AG. z. BGB. aufgehoben. Kirchengemeinden bedürfen daher zum 
Erwerb von Grundstücken im Werte von weniger als 5000 Mark nicht mehr 
der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Für Erwerb von Grundstücken 
statt, 
seitens verschiedener Rechtsvorgänger findet keine Zusammenrechnung 
KG. 
auch wenn die Kaufverträge in einer Urkunde zusammengefaßt sind. 
7. VII. 02. Jahrb. f. KG. 1903 Bd. 25, 126—129; Mugd. Falk. Bd. 5, 
252. LG. Cöln. Rh. N. Z. 1903, 157. Bildet der Wertbetrag von 5000 Mk. 
die Grenze? Ja, 5000 Mk. 1 Pfg. ist nötig. Evangelische Kirchengemeinde. 
KG. 21. IX. 03. I. Pos. M. 1903, 151—152. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 26, 
257—260. Mugd. Falk. Bd. 8, 103. 
Eine Bergwerksgesellschaft, die keine Gewerkschaft, sondern juristische Person 
ist, bedarf zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als 5000 Mk. 
der Genehmigung. KG. 2. II. 03. Jahrb. f. KG. 1903 (Bd. 26), 106. 
Ebenso Zweckverbände gemäß Landgemeinde=O. vom 3. Juli 1891. KG. 
Mugd. Falk. Bd. 8, 168, 102. 
Knappschaftsvereine im früheren Geltungsgebiete des preußischen Allge 
meinen Landrechts bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von 
mehr als 5000 Mark der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde,
	        
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