Einf.=Ges. III. Abschnitt.
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Zuchthaussträfling. Beschädigung, weil Arbeitsmaschine nicht mit den er
forderlichen Schutzvorrichtungen versehen und er über die Gefährlichkeit der
Maschine nicht belehrt war. Subsidiäre Haftung des Staates.
RG.
10. XII. 03. VI. 343/03. I. W. 1904, 52.
Vorentscheidung. § 39 els.=lothr. AG. RG. 1. VII. 02. II. E. L. 1903,
209. Näheres IV, 35. Entscheidung auch für Ansprüche gegen Gemeinde
beamte. Z. B. Gemeindebeamte, Schutzmann. RG. 17. IV. 03. II. I. W.
1903, 66; E. L. 1904, 212. Näheres IV, 35. Vgl. meinen Komm. Buch I,
S. 86 Nr. 4.
123. Verurteilung eines Beamten zur Freiheitsstrafe. EG. Art. 81.
Die Bestimmung der preuß. Kabinetsorder vom 17. Mai 1820, daß
in zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Wochen verurteilter Beamter
während der ganzen Dauer der Strafe nur die Hälfte seines Gehalts be
ziehen solle, ist aufgehoben. RG. 17. II. 03. III. S. H. 1903, 133. J. W.
1903, 149. Bedenklich. Beamtenrecht ist öffentliches Recht.
124. Form und Frist für Ansprüche der Beamten. EG. Art. 80.
Landesgesetze betr. Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und Be
schreitung des Rechtswegs innerhalb einer Ausschlußfrist bleiben in Geltung.
(Lehrer.) OLG. Jena 14. XI. 03. II. Recht 1903,606. Regierungsbaumeister
in der Landesverwaltung von Elsaß=Lothringen gehören nicht zu den etats
mäßig angestellten Beamten und haben kein Klagrecht auf Gehalt. OLG.
Colmar 16. I. 03. I. E. L. 1904, 16—19.
125. Erwerbsbeschränkungen für Kirchen. Juristische Personen. EG. Art. 86.
I. Das BGB. hat alles dem Landrecht vorbehalten. Vgl. Eulau, Hess. R.
1901, 87; E. L. 1901, 167; E. N. Z. 1901, 186, 175.
II. Preußen. § 50 Nr. 1 Ges. vom 20. VI. 1875 ist durch Art. 7
§ 1 Preuß. AG. z. BGB. aufgehoben. Kirchengemeinden bedürfen daher zum
Erwerb von Grundstücken im Werte von weniger als 5000 Mark nicht mehr
der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Für Erwerb von Grundstücken
statt,
seitens verschiedener Rechtsvorgänger findet keine Zusammenrechnung
KG.
auch wenn die Kaufverträge in einer Urkunde zusammengefaßt sind.
7. VII. 02. Jahrb. f. KG. 1903 Bd. 25, 126—129; Mugd. Falk. Bd. 5,
252. LG. Cöln. Rh. N. Z. 1903, 157. Bildet der Wertbetrag von 5000 Mk.
die Grenze? Ja, 5000 Mk. 1 Pfg. ist nötig. Evangelische Kirchengemeinde.
KG. 21. IX. 03. I. Pos. M. 1903, 151—152. Jahrb. f. KG. 1904 Bd. 26,
257—260. Mugd. Falk. Bd. 8, 103.
Eine Bergwerksgesellschaft, die keine Gewerkschaft, sondern juristische Person
ist, bedarf zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von mehr als 5000 Mk.
der Genehmigung. KG. 2. II. 03. Jahrb. f. KG. 1903 (Bd. 26), 106.
Ebenso Zweckverbände gemäß Landgemeinde=O. vom 3. Juli 1891. KG.
Mugd. Falk. Bd. 8, 168, 102.
Knappschaftsvereine im früheren Geltungsgebiete des preußischen Allge
meinen Landrechts bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken im Werte von
mehr als 5000 Mark der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde,