Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 57, 59. 
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der Mündel muß geschützt werden. Dessen Schutzlosigkeit ist kein Vorrecht 
des hohen Adels. 
88. Niederer Adel. EG. Art. 55. 
Vgl. mein EG. S. 90 Nr. 102 und meine Abhandlung in I. W. 1900, 
689—690; v. Bülow, I. W. 1900, 373—375 und die Verhandlungen des 
XX 
Juristentages zu Bamberg. Mantey, Arch. f. öffentliches Recht 1898 
(Bd. 13), 20. Stradonitz, Zuständigkeit des preußischen Heroldsamts. 
Die 
Berechtigung von Nichtpreußen zur Führung von Adelszeichen richtet 
sich 
nach den Vorschriften des Heimatsstaates, Arch. f. öff. R. 1903 (Bd. 18), 
91—213. Legitimation durch nachfolgende Ehe zulässig. KG. 9. XII. 01. I. 
Mugd. Falk. Bd. 4, 135—136. Vgl. meinen Komm. Buch IV, S. 392 Nr. 686. 
zerichtigung des Standesregisters betr. Adelsprädikate KG. Mugd. Falk. Bd. 5, 
341. v. Bülow, Krückmann, Opet, Juristentag Nr. 24 Bd. 3, 117—191. 
Werden durch das BGB. die Vorschriften betr. den Übergang und die 
Führung adliger Namen berührt? Nein; wichtig bei Adoption und unehelichen 
Kindern. In Norddeutschland existieren 100 000 Personen, welche das 
Wort „von“ vor ihrem Namen führen, ohne dem Adelsstand anzugehören. 
In den preußischen offiziellen Aktenstücken, Ranglisten 2c. wird bei diesen 
Personen das „von“ völlig ausgeschrieben, bei den wirklichen Adligen abge 
zt in „v.“. Näheres I, 14. Juristentag Nr. 25. Verhandlungen S. 60. 
Zulässigkeit des Rechtswegs s. 512 BGB. Prinzip: Es gilt das alte 
Recht; dies ist selbstverständlich. Pr. LR. II 1 § 1250, II 2 § 557—689. 
Der Rechtsweg ist zülässig. Vergl. meinen Kommentar Buch I S. 34 
bis 35 Nr. 2. 
Streitig ist die Frage in Preußen. Die herrschende 
Meinung hat bisher den Rechtsweg versagt, ebenso der Kompetenzkonflikts 
hof. Aber neuestens hat das RG. entschieden: „Die Verfügungen des 
Heroldsamtes unterliegen der Anfechtung im ordentlichen Rechtswege." RG. 
5. IV. 1900. I. W. 1900, 422, M. 1900, 652. IV. 320/97. IV. 224/99. 
Der Schuldner (Fiskus) darf die Quittung mit „von" zurückweisen, RG. 
IV. 320/97, IV. 224/99 (Riesenthal). 
Vgl. Nr. 418. Zuständigkeit des Preuß. Heroldsamts zur Bearbeitung der 
Adelssachen, insbesondere zur Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person 
zum Adelsstande. RG. 31. I. 01. IV. Pr. M. 1902, 122—124; 1900, 652. 
Inhalt der Befugnis des Heroldsamtes, der Führung unberechtigter Adels 
prädikate entgegenzutreten. Recht zu Anträgen auf Richtigstellung des Grund 
buchs. Beschwerderecht des Heroldsamtes. KG. 20. X. 02. I. Pos. M. 1902, 
161—162. Pr. M. 1903, 12, aber nicht der Landrat. LG. Lissa. Pos. 
M. 1901, 64. Vgl. § 12. Den Nachkommen unehelicher Kinder, die seit 
100 Jahren im Besitz des „von“ sind, wird der Name vom RG. ab 
erkannt, s. Nr. 418. 
89. I. Lehn= und II. Familienfideikommißrecht. EG. Art. 59. 
I. Lehnrecht, Kollissionsnormen s. Nr. 8. 
II. Vgl. mein EG. S. 88. Die Fideikommißbesitzer in Preußen. A. D. R. 
1902, 80. Wygodzinski, Entwurf eines preußischen Familienfideikommiß 
gesetzes; Sering, Bemerkungen; Schmoller, Jahrb. 1904 Bd. 28, 47. 75.
	        
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