Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 55. 
37 
Trottoirbeiträge ec. OLG. Hamburg. H. 1903, 275. Näheres IV. 
19—20. Ansprüche des Anliegers bei Veränderung eines zwar nicht in den 
Ortsbauplan aufgenommenen, jetzt aber gleichwohl für den Wasserablauf regu 
lierten, mit Trottoir und Wasserrinne versehenen seitherigen Feldwegs. Art. 16 
Hess. Bau=O. OLG. Darmstadt 22. IV. 04. Hess. R. 1904, Bd. 5, 71. 
Öffentlicher Weg. Zusässigkeit des Rechtswegs. Zeitliche Abgrenzung 
der Zuständigkeit der gerichtlichen und der Verwaltungsbehörden. Solange 
ein Weg nicht endgültig für öffentlich erklärt ist, steht der Schutz des Eigen 
tums gegen Störungen ausschließlich dem ordentlichen Richter zu, dem auch 
hierbei die Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist, zur Entscheidung unter 
liegt. Sobald aber der Weg endgültig für öffentlich erklärt ist, hört die 
richterliche Machtbefugnis auf, soweit es sich um die Benutzung des Weges 
für den öffentlichen Verkehr handelt, und von da ab hat allein die Weg 
volizeibehörde über die vom Grundeigentümer dem Verkehre gesetzten Schranken 
zu entscheiden. RG. 20. II. 04. V. Rh. A. 1904, 144—146. 
84. Sanitätspolizei. EG. Art. 55. 
Die aus sanitären Gründen erfolgte Auferlegung der Verpflichtung, 
Spül=Aborte anzulegen, berechtigt den Grundeigentümer nicht zu Entschädi 
gungsansprüchen. Hat der Richter die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nach 
zuprüfen? OLG. Hamburg 7. XII. 03. I. H. 1904, 47—48. 
Greift eine Behörde, die einem Privaten, der die Approbation als Arzt 
oder Zahnarzt erlangt hat, die Führung der Bezeichnung „approbierter Zahn 
arzt“ verbietet, in dessen Privatrecht ein? Nein. OLG. Hamburg 16. 
II. 04. II. H. 1904, 89—91. Vgl. Labes, Zuständigkeit der Landesgesetz 
gebung in ärztlichen Standesangelegenheiten. Jur. Z. 1904, 394—397. 
c. Oktroifreiheit der Garnison der 
85. a—b. Gemeinderechte bei Mühlbann. 
Festung Mainz. EG. Art. 55. 
der Gemeinde. b) Mühlbann, 
Geltendmachung durch Angehörige 
Bad. LRS. 710 h. Es bedarf eines rechtlichen Interesses. OLG. Karls 
ruhe 29. IV. 03. I. Bad. R. 1903, 246. c) RG. 11. III. 02. II. Hess. R. 
1902 (Bd. 3), 57—58 (Staatsvertrag). 
Ist die zu Mainz bestehende Armeekonservenfabrik und die Garnisons 
mühle daselbst von der Zahlung des Oktroi befreit? Verstößt die Erhebung 
des Oktroi gegen landespolizeiliche Bestimmungen und den Zollvereinsvertrag 
v. 8. Juli 1867? Nein. LG. Mainz 11. VII. 04. I. Hess. R. Bd. 5, 83—86. 
II. Anterabschnitt. 
Die im EG. ausdrücklich vorbehaltenen Materien des Landesrechts. 
86. Souveräne Häuser. EG. Art. 57. 
I. Sind die Familien der Präsidenten großer Republiken ebenbürtig? 
Für die Zeit der Präsidentschaft dürften allgemeine Gründe für die Be 
jahung sprechen. Dieselben haben eine andere Herrschergewalt wie der Fürst 
von Lichtenstein. Es ist angezeigt, die Hausgesetze zu ergänzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer