Art. 55.
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Trottoirbeiträge ec. OLG. Hamburg. H. 1903, 275. Näheres IV.
19—20. Ansprüche des Anliegers bei Veränderung eines zwar nicht in den
Ortsbauplan aufgenommenen, jetzt aber gleichwohl für den Wasserablauf regu
lierten, mit Trottoir und Wasserrinne versehenen seitherigen Feldwegs. Art. 16
Hess. Bau=O. OLG. Darmstadt 22. IV. 04. Hess. R. 1904, Bd. 5, 71.
Öffentlicher Weg. Zusässigkeit des Rechtswegs. Zeitliche Abgrenzung
der Zuständigkeit der gerichtlichen und der Verwaltungsbehörden. Solange
ein Weg nicht endgültig für öffentlich erklärt ist, steht der Schutz des Eigen
tums gegen Störungen ausschließlich dem ordentlichen Richter zu, dem auch
hierbei die Frage, ob der Weg ein öffentlicher ist, zur Entscheidung unter
liegt. Sobald aber der Weg endgültig für öffentlich erklärt ist, hört die
richterliche Machtbefugnis auf, soweit es sich um die Benutzung des Weges
für den öffentlichen Verkehr handelt, und von da ab hat allein die Weg
volizeibehörde über die vom Grundeigentümer dem Verkehre gesetzten Schranken
zu entscheiden. RG. 20. II. 04. V. Rh. A. 1904, 144—146.
84. Sanitätspolizei. EG. Art. 55.
Die aus sanitären Gründen erfolgte Auferlegung der Verpflichtung,
Spül=Aborte anzulegen, berechtigt den Grundeigentümer nicht zu Entschädi
gungsansprüchen. Hat der Richter die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nach
zuprüfen? OLG. Hamburg 7. XII. 03. I. H. 1904, 47—48.
Greift eine Behörde, die einem Privaten, der die Approbation als Arzt
oder Zahnarzt erlangt hat, die Führung der Bezeichnung „approbierter Zahn
arzt“ verbietet, in dessen Privatrecht ein? Nein. OLG. Hamburg 16.
II. 04. II. H. 1904, 89—91. Vgl. Labes, Zuständigkeit der Landesgesetz
gebung in ärztlichen Standesangelegenheiten. Jur. Z. 1904, 394—397.
c. Oktroifreiheit der Garnison der
85. a—b. Gemeinderechte bei Mühlbann.
Festung Mainz. EG. Art. 55.
der Gemeinde. b) Mühlbann,
Geltendmachung durch Angehörige
Bad. LRS. 710 h. Es bedarf eines rechtlichen Interesses. OLG. Karls
ruhe 29. IV. 03. I. Bad. R. 1903, 246. c) RG. 11. III. 02. II. Hess. R.
1902 (Bd. 3), 57—58 (Staatsvertrag).
Ist die zu Mainz bestehende Armeekonservenfabrik und die Garnisons
mühle daselbst von der Zahlung des Oktroi befreit? Verstößt die Erhebung
des Oktroi gegen landespolizeiliche Bestimmungen und den Zollvereinsvertrag
v. 8. Juli 1867? Nein. LG. Mainz 11. VII. 04. I. Hess. R. Bd. 5, 83—86.
II. Anterabschnitt.
Die im EG. ausdrücklich vorbehaltenen Materien des Landesrechts.
86. Souveräne Häuser. EG. Art. 57.
I. Sind die Familien der Präsidenten großer Republiken ebenbürtig?
Für die Zeit der Präsidentschaft dürften allgemeine Gründe für die Be
jahung sprechen. Dieselben haben eine andere Herrschergewalt wie der Fürst
von Lichtenstein. Es ist angezeigt, die Hausgesetze zu ergänzen.