Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§ 2115—2137. 
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steigerung entgegen? Wie das Versteigerungsprotokoll ergibt, ist die Über 
nahme dieser auf dem Grundstück eingetragenen Last zur Versteigerungs 
bedingung gemacht, und der Zuschlag an den Ersteher auch nur gegen Über 
nahme dieser Last erteilt worden. OLG. Breslau 23. VI. 04. Bresl. 1904, 
58—59. Soweit der Vorerbe verfügen kann, ist auch Zwangsversteigerung 
zulässig. 
III. Wenn das Kammergericht 12. X. 03. I. darauf hinweist, daß die 
Zustimmung des Nacherben entbehrlich sei, wenn dem Grundbuchrichter in 
einer öffentlichen Urkunde der Nachweis, daß keine Schenkung vorliegt, er 
bracht wird, so wird damit das Präjudiz vom 16. Februar 1903 preis 
gegeben. Bresl. 1904, 77. 
IV. Muß die Beschränkung des Vorerben zu Gunsten des Nacherben 
in der Verfügung über ein Nachlaßgrundstück auch gegenüber dem Konkurs 
verwalter des Vorerben im Grundbuch eingetragen sein? §§ 2113, 892. 
Nein; denn der Konkursverwalter ist kein Dritter i. S. des § 892. RG. IV. 
Recht 1900, 463. 
1530. Eintragung einer Zwangshypothek auf ein vorerbschaftliches Grundstück wegen 
einer persönlichen Schuld des Vorerben. BGB. § 2115. CPO. §§ 771, 
773, 866. 
KG. 5. X. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 7, 352. 
1531. Der Nacherbe und der Testamentsvollstrecker. §§ 2116, 2197. 
Dem Testamentsvollstrecker gegenüber hat der Nacherbe den Anspruch 
aus § 2116 nicht, auch dann nicht, wenn ersterer die Verwaltung bis zum 
Eintritt der Nacherbfolge statt des Vorerben führt. Der Vollstrecker ist 
nicht Vertreter des Erben. Ansprüche, die nur gegen die Person des Erben 
(nicht etwa gegen den Nachlaß) gerichtet sind, können gegen ihn nicht erhoben 
werden. KG. 12. V. 02. Mugd. Falk. Bd. 6, 306. 
Allerdings liegt es in der Hand des Erblassers, den Testamentsvoll 
strecker auch zu Verfügungen in seinem eigenen Interesse zu ermächtigen. Das 
liegt aber hier nicht vor. KG. 12. X. 03. I. Bresl. 1904, 77—79. 
1532. I. Inventarerrichtung durch den Vorerben gemäß § 2121. II. Sicherheits 
leistung. § 2128. 
I. Der Nacherbe kann die Inventarerrichtung des Vorerben nur im 
Prozeßwege erzwingen. OLG. Stuttgart 14. V. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 8, 
274—275. Württ. Z. f. FG. 1903, 297. Näheres IV, 474. 
Zur eidlichen Bekräftigung des Inventars ist der Vorerbe an sich nicht 
verpflichtet, sondern nur bei begründetem Verdacht gemäß § 260. BOLG. 
17. VIII. 03. Recht 1903, 457—458. 
II. Recht des Nacherben gegen den Vorerben auf Sicherheitsleistung 
unabhängig von rechtskräftiger Verurteilung und Entziehung der Verwaltung. 
RG. 6. X. 04. IV. 96/04. I. W. 1904, 555—556. 
1533. Befreite Vorerbschaft § 2137. I. Voraussetzung. II. Verfügungsrecht des 
Vorerben. Grundbucheintrag? 
I. Unbeschränktes Verfügungsrecht, Befreiung von Rechnungsstellung und 
Sicherheitsleistung genügt nicht. KG. 9. II. 03. I. Mugd. Falk. Bd. 6, 324.
	        
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